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Entlassrezept ab 1. Oktober 2017 in Apotheken

Bild: Syda Productions / Adobe Stock

Das Entlassrezept soll dem Patienten ermöglichen, sofort seine Anschlussmedikation zu bekommen, ohne zuvor einen niedergelassenen Arzt aufsuchen zu müssen. Durch den Aufdruck „Entlassmanagement“ ist das neue rosa Rezept von ambulanten Verordnungen zu unterscheiden.

Viele Sonderregelungen

Ansonsten gelten jedoch zahlreiche Sonderregelungen: So dürfen die Klinikärzte nur die jeweils kleinsten verfügbaren Packungsgrößen der Arzneimittel verschreiben, und das Entlassrezept muss innerhalb von drei Werktagen in der Apotheke eingelöst werden. Ein Patient, der an einem Freitag aus dem Krankenhaus mit einem Entlassrezept für Medikamente entlassen wird, muss diese Verordnung also spätestens am Montag in der Apotheke einlösen. Beim Einlösen von Entlassrezepten hat jeder Patient die freie Apothekenwahl in ganz Deutschland. Die Apotheker begrüßen diesen Fortschritt ausdrücklich. Um die Versorgung der Patienten durch die öffentlichen Apotheken wirklich sicherzustellen, muss sich die neue Regelung nun in der Praxis bewähren.

Hintergrund

Das neue Entlassmanagement hat der Gesetzgeber bereits vor zwei Jahren mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossen. Wirksam werden sollten die entsprechenden Regelungen im vergangenen Jahr. Ihr Ziel: Patienten sollen es nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus einfacher haben. Für Apotheken ist dabei relevant, dass Klinikärzte künftig Entlassrezepte ausstellen können – für Arzneimittel, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel für bis zu sieben Tage. Doch bevor die neuen Vorgaben umgesetzt werden können, mussten sich Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband in einem Rahmenvertrag über weitere Details einig werden. Dies erwies sich als schwierig. Das Schiedsamt muss letztlich ein Machtwort sprechen. Im Oktober 2016 setzte es die strittigen Punkte des Rahmenvertrags per Schiedsspruch fest. Kassenärzte und GKV-Spitzenverband trugen die Entscheidung mit, die DKG bezeichnete die Vorgaben als einen „bürokratischen Supergau“.

Viel Streit um das Entlassmanagement

Im Januar 2017 erhob die DKG dann Klage vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen die Schiedsentscheidung. Ein Kritikpunkt war, dass die beim Entlassmanagement beteiligten Klinikärzte eine von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vergebene lebenslange Arztnummer benötigen. Eine solche Anmeldung bei den KVen widerstrebte der DKG. Doch dieser Punkt wurde mittlerweile gesetzlich geklärt: Das am 7. Juli vom Bundesrat verabschiedete Blut- und Gewebegesetz sieht die Einführung einer neuen Krankenhausarztnummer vor. Diese Nummer – und verschiedene weitere Angaben zu den Klinikärzten – sollen künftig im einem bundesweiten Verzeichnis vermerkt sein, das spätestens ab 1. Januar 2019 nutzbar sein muss.

Bis es soweit ist, haben sich die Rahmenvertragspartner nun auf eine Übergangsregelung geeinigt. Die beschlossene Änderungsvereinbarung greift zudem einen weiteren Kritikpunkt der DKG auf. Ursprünglich sollte jeder Patient einen Anspruch auf Entlassmanagement haben – mit der Folge, dass auch jeder Patient von der Klinik schriftlich informiert werden und schon bei der Aufnahme schriftlich einwilligen muss. Nun ist für den Fall, dass festgestellt wird, dass der Patient keine Anschlussversorgung benötigt, keine weiteren Einwilligungen mehr erforderlich sind.

Ferner enthält die Änderungsvereinbarung redaktionelle Nachbesserungen. Zudem wird klargestellt, dass Entlassrezepte von Krankenhausärzten mit abgeschlossener Facharztweiterbildung ausgestellt werden können. Da die DKG ihre Klage gegen den Schiedsspruch zurückgezogen hat, haben sich die Vertragspartner nun auf ein Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrag zum 1. Oktober 2017 geeinigt.