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E-Rezept-Start im September: Doch kein Berufsausweis für PTA?

Bald geht es auch offiziell richtig los mit den elektronischen Verordnungen. Was brauchen PTA dafür und dürfen sie weiterhin Rezepte beliefern? | Bild: Pharmatechnik

Die Krankenkassen und die Apotheken müssen spätestens ab dem 1. September 2022 bundesweit in der Lage sein, E-Rezepte zu beliefern und abzurechnen. In den Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäusern wird die verbindliche Einführung des E-Rezepts zum 1. September 2022 voraussichtlich nur in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe beginnen. Bis zur verbindlichen Einführung des E-Rezeptes in weiteren Regionen dürfen Ärzte jedoch freiwillig E-Rezepte ausstellen und werden auch dazu angehalten.

Das brauchen Apotheken für das E-Rezept 

Damit das E-Rezept gut und vor allem sicher funktioniert, braucht es jede Menge Technik. Die sogenannte Telematik-Infrastruktur (TI) soll künftig für den Austausch von Gesundheitsinformationen zu einzelnen Patienten zwischen den Leistungserbringern (Arzt, Apotheker), den Krankenkassen und Patienten dienen. Umgesetzt wird die TI von der Gematik, einem Zusammenschluss aus GKV-Spitzenverband, Organisationen der Krankenhäuser, den Ärzten und Zahnärzten sowie dem Deutschen Apotheker Verband (DAV).

Mittels TI sollen personenbezogene Gesundheitsdaten sicher und geschützt transportiert und verarbeitet werden können. Zugriff auf die sensiblen Patientendaten haben nur sogenannte berechtigte Personen über ein Zwei-Schlüssel-Prinzip. Einen dieser Schlüssel hat der Patient in Form seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Apotheker legitimieren sich – wie Ärzte – über den Heilberufsausweis (HBA) und zusätzlich über die Institutionenkarte (SMC-B – Security Module Card Typ-B) ihrer Apotheke. Die Verbindung zur TI wird über einen Konnektor hergestellt.  

Um E-Rezepte beliefern zu können, reicht zunächst die einfache Signatur mittels Institutionskarte (SMC-B). Um Änderungen am Rezept vornehmen zu können, müssen Approbierte allerdings ihren elektronischen Heilberufsausweis (HBA) benutzen. Es muss außerdem elektronisch protokolliert werden, wer auf die Daten zugegriffen hat.  Sprich, es wird eine Individualisierung geben müssen: Ob das mittels Berufsausweis oder anders gemacht wird, ist nirgendwo festgelegt.  

Der elektronische Berufsausweis für PTA 

PTA sollen einen elektronischen Berufsausweis (eBA) erhalten, sagt der Bundesverband der pharmazeutisch-technischen Assistenten (BVpta). „Der Pilotbetrieb zur Ausgabe der eBA sei im Januar 2022 mit Physiotherapeuten, Pflegepersonal und Hebammen gestartet. Die Aufnahme des Regelbetriebes war ursprünglich für das 1. Quartal 2022 geplant. In diesem Verlauf hätte dann auch die Ausgabe der eBA für PTA begonnen“, heißt es seitens des Verbandes. 

„Es gibt noch keine Neuigkeiten und noch keine Fortschritte im Zusammenhang mit der Einführung des eBA für PTA. In der letzten Sitzung des Fachbeirates vor etwa einer Woche, der aus Vertreterinnen und Vertretern der nicht approbierten zugriffsberechtigten Berufsgruppen und ihrer Verbände sowie weiteren Expertinnen und Experten besteht, wurde bestätigt, dass es zunächst um die Fortsetzung der Pilotphase der Berufsgruppen Hebammen, Physiotherapeuten und Pflege geht. Erst wenn diese Pilotphase abgeschlossen ist, folgen weitere Gesundheitsfachberufe, wie auch die PTA, im weiteren Verfahren um die Einführung des eBA“, erklärt Bettina Schwarz, Geschäftsführerin des BVpta e.V. Bis PTA ihren eBA haben, müssen also noch einige regulatorische Dinge erledigt werden.

ABDA: Berufsausweis für PTA gar nicht nötig?

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) äußerte sich auf Nachfrage von PTAheute schon im vergangenen Jahr wie folgt zu dem Thema: „Nach der maßgeblichen Norm des § 291a SGB V können im Sektor ‚Apotheke‘ insbesondere Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) erhalten. Die Apothekerkammern der Länder geben entsprechend den Vorgaben der Heilberufskammergesetze HBAs nur für Apotheker aus. Auch für PTA sieht die aktuelle Fassung des § 291a Abs. 5f SGB V vor, dass die Länder die Stellen bestimmen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind, und die Stellen, die bestätigen, dass eine Person zur Berufsausübung befugt ist. Insoweit besteht zumindest nach der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit, dass PTA einen elektronischen Berufsausweis erhalten.“

Es sei fraglich, so eine Sprecherin der ABDA, ob gegenwärtig überhaupt noch eine Notwendigkeit für einen eigenen elektronischen Berufsausweis für die Berufsgruppe der PTA besteht. Weil der Funktionsumfang der SMC-B gestiegen sei und nun die Möglichkeit bestehe, Zugriffe in den Datenverarbeitungssystemen der Apotheken zu protokollieren, sei ein Zugriff der PTA auf die für ihre Tätigkeit notwendigen Daten der TI auch ohne eigenen elektronischen Berufsausweis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet. Dies zeige sich auch bei der nahtlosen Rückverfolgbarkeit bei der Abgabe von E-Rezepten, welche mittels der Institutionenkarte jeder Apotheke in Verbindung mit einer Protokollierung im Apothekenverwaltungssystem gewährleistet werden soll. 

Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) für nicht approbierte Gesundheitsberufe  

Die Erstellung der eBA ist bundesrechtlich geregelt. Alle Angehörigen der Gesundheitsberufe sollen mit dem elektronischen Ausweis ausgestattet werden. Da PTA ebenfalls Rezepte beliefern, sei auch für diese Berufsgruppe ein elektronischer Nachweis nötig. Für die reibungslose Arbeit im Handverkauf wird ein eBA unerlässlich, so der BVpta.

Zuständig für die Erstellung der eBA ist das Elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR). „Das eGBR arbeitet mit sogenannten ‚bestätigenden Stellen‘ zusammen, für den PTA-Beruf sind dies die unteren Gesundheitsbehörden (Bezirksregierungen und Gesundheitsämter)“, erklärt der BVpta.  

Um den Praxisbezug sicherzustellen, wurde ein eigener Fachbeirat eingerichtet. „Der eGBR-Fachbeirat ist bundesweit das einzige Gremium, in dem die oben genannten Berufsgruppen gemeinsam vertreten sind, und bietet eine Plattform, um Anforderungen an die eBA und die Telematikinfrastruktur zu formulieren und diese an die verantwortlichen Akteurinnen und Akteure auf Landes- und Bundesebene zu transportieren. Der BVpta ist seit dem Jahr 2010 Mitglied dieses Fachbeirates und gestaltet seit dieser Zeit sämtliche Entwicklungen des eBA für PTA aktiv mit.“

Was kostet der Berufsausweis für PTA?

Sollte ein Berufsausweis für PTA kommen, wird dieser vermutlich nicht kostenlos sein. Bislang ist jedoch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe Kosten für den Berufsausweis auf PTA zukommen könnten und wer dafür aufkommen wird.

Für Apothekerinnen und Apotheker fallen Kosten in Höhe von 534 Euro für die Dauer von fünf Jahren an (die Kosten für die laufende Bereitstellung belaufen sich aktuell auf 7,48 Euro monatlich). Der Deutsche Apotheker Verband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich bei den Approbierten inzwischen darauf geeinigt, dass einmalig die Kosten für den HBA aller Apotheker in öffentlichen Apotheken in Höhe von 449 Euro netto erstattet werden.

Verspätete Ausgabe keine Kompetenzminderung für PTA   

Der BVpta e.V. weist ausdrücklich  darauf hin, dass die spätere Einführung nichts mit einer in den sozialen Medien diskutierten Kompetenzminderung für PTA zu tun habe und diese hierdurch zum Beispiel keine Rezepte mehr abzeichnen dürften. Diese Informationen seien falsch. „PTA dürfen durch die Rückverfolgbarkeit in der Apothekensoftware rechtssicher E-Rezepte beliefern – vorerst auch ohne eigenen Berufsausweis“, so eine Sprecherin des Verbandes. Die Geschäftsstelle des Verbandes stehe für Informationen per E-Mail unter info@bvpta.de zur Verfügung.