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Minijob in der Apotheke: Welche Rechte haben geringfügig Beschäftigte?

Es kann viele Gründe geben, die Stundenzahl in der Apotheke zu reduzieren und in einen Minijob zu wechseln. Vereinbaren lässt sich eine veränderte Wochenstundenzahl jederzeit. Bei mehr als 15 Beschäftigten besteht für Angestellte sogar ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Auch viele PTA, deren Arbeitsverhältnis aufgrund des Renteneintritts endet, möchten zumindest ein wenig weiterarbeiten – sowohl zur Aufbesserung der Rente als auch wegen des Kontakts zu über viele Jahre liebgewonnenen Kolleginnen und Kunden.
Minijob: Rechtlich nicht schlechter gestellt als mehr Arbeitende
Grundsätzlich gilt: Angestellte, die in einen Minijob wechseln möchten, müssen keine schlechteren Bedingungen in Kauf nehmen, als sie bisher hatten.
Noch immer kommt es häufig vor, dass Minijobber nur dann bezahlt werden, wenn sie tatsächlich arbeiten. Krankheit, Feiertage oder Urlaub finden ohne Vergütung statt. Und auch die Beendigung wird teilweise von heute auf morgen ohne Rücksicht auf Kündigungsfristen oder Kündigungsschutz erklärt.
Dabei ist dann die Rede von „den Festangestellten“ und „den Minijobbern“ – das ist falsch.
Bei Minijob: Gehalt ohne Abzüge
Auch eine geringfügige Beschäftigung ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Es wird in Teilzeit gearbeitet und wenn die Grenze von zurzeit 556 Euro monatlich nicht überschritten wird, gelten besondere Bedingungen für die Abrechnung.
Arbeitgebende bezahlen pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zu Umlagen, Steuern und Unfallversicherung. Minijobbende erhalten ihr Gehalt ohne Abzüge. Bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung fällt ein Betrag von 3,6 % an.
In die Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung wird nicht einbezahlt. Gleichzeitig haben sie die gleichen gesetzlichen Ansprüche wie andere Beschäftigte, zum Beispiel auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Gut zu wissen: Sonderzahlung bei Minijob?
Werden Wochenstunden und Gehalt vereinbart, sollten Minijobber bedenken, dass die Sonderzahlung nicht zusätzlich ausbezahlt werden kann.
Die Höchstgrenze für die geringfügige Beschäftigung darf nur in unvorhersehbaren Fällen ausnahmsweise überschritten werden. Deshalb sollte die Sonderzahlung schon monatlich anteilig berücksichtigt werden.