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E-Rezept: Was tun, wenn Signatur und Arztname sich unterscheiden?

In der Übergangszeit kann es noch zu formalen Fehlern beim E-Rezept kommen. | Bild: ABDA

Die Person, die ein Arzneimittel verordnet, muss mit der Person übereinstimmen, die das Rezept unterschreibt. So schreibt es die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor. Bei den Papierrezepten ließ sich aufgrund der Unleserlichkeit der Unterschriften meist nicht überprüfen, ob die Ärztin, deren Name auf das Rezept gedruckt war, auch wirklich ihr Namenszeichen daruntergesetzt hat.

Anders ist das beim E-Rezept. Hier lässt sich das anhand der elektronischen Signatur genau feststellen. Das Problem dabei ist: Selbst geringfügige, oft unbeabsichtigte Abweichungen fallen auf und die Anforderungen der AMVV können dadurch verfehlt werden. So wird eine Verordnung von Dr. Max Michael Mueller, die von Dr. Max Mueller elektronisch signiert ist, plötzlich zum Problem.

E-Rezept: Bei formalen Fehlern droht keine Retaxierung

Da dies offenbar gar nicht so selten vorkommt – das Problem ist bei der Gematik auch bekannt –, hat der DAV die Frage, wie mit solchen Rezepten umzugehen ist, in seine E-Rezept-FAQ aufgenommen. Demnach soll der Fachdienst in Zukunft sicherstellen, dass nur E-Rezepte ausgestellt werden, bei denen verordnende und signierende Person wirklich zu 100 Prozent übereinstimmen, heißt es dort. In der Übergangszeit können E-Rezepte mit solchen Fehlern aber noch auftreten. Daher haben sich die Vertragspartner (GKV-SV, DAV) für diese Zeit darauf verständigt, dass E-Rezepte, bei denen nur geringfügige Abweichungen zwischen den beiden Namensangaben bestehen, nicht retaxiert werden.

Was heißt das für die Apothekenpraxis?

Sind die beiden Namen offensichtlich unterschiedlich, muss ein neues, korrekt ausgestelltes E-Rezept beim Arzt angefordert werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn Dr. Max Müller verordnet hat, aber Dr. Sabine Schmitt elektronisch signiert. Betrifft die Abweichung jedoch nur Sonderzeichen, Schreibweisen oder einen zweiten Vornamen und ist klar, dass die verordnende Person auch die ist, die unterschrieben hat, kann die Apotheke das E-Rezept annehmen.

Das FAQ-Dokument der ABDA soll kontinuierlich aktualisiert werden und findet sich im Mitgliederbereich der ABDA-Webseite.