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FAQ zu Kinderverordnungen: Rezepte für Kinder: Was ist zu beachten?

Kind steht in Apotheke vor großem Rechenschieber
Was ist beim Beliefern von Kinderrezepten zu beachten? | Bild: Schelbert / PTAheute

Rosa Rezepte zu beliefern ist für Apothekenmitarbeiter Alltag. Spannend wird es jedoch, wenn darauf OTC-Arzneimittel verordnet werden – denn diese werden in den meisten Fällen nicht von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernommen. Eine Ausnahme hiervon stellen Verordnungen für Kinder dar. Was es bei diesen Rezepten zu beachten gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Für welche Altersgruppe gelten Kinderverordnungen?

Grundsätzlich wird bei Patienten unter zwölf Jahren aus Verordnungssicht nicht zwischen Kleinkindern und Säuglingen unterschieden. Hier gelten die Erstattungsbedingungen für alle Altersgruppen gleichermaßen. Darüber hinaus zählen Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen für die Erstattung ebenfalls als Kinder.

Besteht eine Prüfpflicht für das Vorliegen einer Entwicklungsstörung?

Entwicklungsstörungen können körperlicher, aber auch sozialer, psychischer oder kognitiver Art sein. Daher ist es nicht zwingend ersichtlich, ob ein Patient in seiner Entwicklung gestört ist oder nicht. Da Apothekenmitarbeiter dies nicht prüfen können, gibt es auch keine Prüfverpflichtung. Es darf also dem Arzt vertraut werden, wenn er z. B. einem Jugendlichen über zwölf Jahren ein OTC-Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnet.

Müssen für Kinder Zuzahlungen erbracht werden?

Nein, Kinderrezepte sind von der Zuzahlung befreit. 

Sind für Kindern Mehrkosten zu entrichten?

Kinder sind leider nicht von der Zahlung von Mehrkosten befreit. Dies ist auch der Grund, weshalb Eltern z. B. bei Nasensprays häufig Centbeträge zuzahlen müssen.

Kann ein Arzt alles auf einem Kinderrezept verordnen?

Nein. Verordnen kann ein Arzt grundsätzlich alle gängigen apothekenpflichtigen Arzneimittel, mit der Ausnahme von pflanzlichen Arzneimitteln, die häufig Sonderregeln unterliegen (s. u.). 

Außerdem kann ein Arzt Medizinprodukte sowie Hilfsmittel verordnen, allerdings letztere niemals zusammen mit den ersteren beiden – Hilfsmittel müssen immer auf einem gesonderten Rezept verordnet werden. 

Auch Rezepturen können für Kinder verordnet werden, das schließt auch solche ohne Wirkstoff ein, da jede Rezepturherstellung in der Apotheke grundsätzlich in einem apothekenpflichtigen Arzneimittel mündet.

Dürfen auch Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter verordnet werden?

Nein, Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter werden üblicherweise nicht durch gesetzliche Krankenkassen erstattet – auch nicht für Kinder.  

Bedürfen Hilfsmittelrezepte für Kinder einer besonderen Genehmigung?

Ob ein Hilfsmittel einer Genehmigung bedarf oder nicht ist altersungebunden. Die jeweiligen Regelungen der Krankenkassen können dabei den Hilfsmittellieferverträgen entnommen werden.

Was, wenn das Kind (noch) keine Versichertennummer hat?

Rezepte ohne Versichertennummer dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Oftmals kann aber bei der entsprechenden Krankenversicherung eine temporäre Versichertennummer erfragt werden, sofern diese schon beantragt wurde. 

Sollte sich keine Versichertennummer herausfinden lassen, kann das Rezept nur wie ein Privatrezept behandelt und die Summe den Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.

Werden natürliche Arzneimittel durch die gesetzliche Krankenkasse erstattet?

Hier muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um ein homöopathisches bzw. anthroposophisches oder ein pflanzliches Arzneimittel handelt. 

Homöopathische bzw. anthroposophische Arzneimittel sowie Schüßler-Salze werden im Normalfall von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet. Oftmals gibt es aber – begründet durch die Satzungsleistungen der Krankenkassen – jährliche Budgets für natürliche Arzneimittel, sodass Eltern im Nachgang Rezepte bei der Krankenkasse einreichen können, um die Kosten dennoch erstattet zu bekommen. Dies ist aber von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. 

Registrierte traditionelle pflanzliche Arzneimittel werden für gewöhnlich nicht erstattet. Entsprechende Rezepte können aber häufig wie zuvor beschrieben nachträglich durch die Eltern bei der Krankenkasse eingereicht werden.  Pflanzliche Arzneimittel mit „normaler“ Zulassung, werden hingegen erstattet. 

Wer sich bei dieser Einteilung unsicher ist, kann bei der Krankenkasse nachfragen, sobald eine Verordnung über ein natürliches Arzneimittel vorgelegt wird. Einzig pflanzliche Arzneimittel, die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie gelistet sind, können ohne Bedenken zulasten der GKV abgerechnet werden. Gelistet sind hier unter anderem Ginkgo-biloba-Extrakte und Flohsamenschalen.

Gibt es für Kinder über zwölf Jahren Sonderregeln?

Kinder über zwölf Jahren (= Jugendliche), die keine Entwicklungsstörungen aufweisen, sind zwar von der gesetzlichen Zuzahlung befreit, jedoch darf hier keine Verordnung von OTC-Arzneimitteln mehr zulasten der GKV vorgenommen werden. OTC-Arzneimittel müssen ab dann (wie bei Erwachsenen) privat bezahlt werden.  

Darf ein Arzt einem Kind ein Arzneimittel verordnen, das eigentlich für Erwachsene gedacht ist?

Nicht immer gibt es für Kinder passende Arzneimittel – beispielsweise, weil eine bestimmte Erkrankung bei jungen Menschen nur sehr selten auftritt. Ärzte dürfen daher nach Abwägen von Kosten und Nutzen Kindern auch Arzneimittel verordnen, die eigentlich keine Zulassung für diese Altergruppe haben. Dies geschieht jedoch im Rahmen eines Off-Label-Use und damit auf Risiko des Verordners. 

Sollten Zweifel darin bestehen, dass dem Arzt die Verordnung des Erwachsenenarzneimittel bewusst war, sollte mit ihm Rücksprache gehalten werden, um einen Medikationsfehler zu vermeiden.