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FAQ: Wegfall der Höchstmengen­regelung: Was ist zu beachten?

Apothekenschublade mit Betäubungsmitteln
Mit dem Verzicht auf die Höchstmengenregelung bei Betäubungsmitteln fällt ein Retaxgrund weg. | Bild: Schelbert / PTAheute

Das „A“ auf Betäubungsmittelrezepten ist bald Geschichte, doch das Apothekenpersonal wird den Buchstaben wohl kaum vermissen. Er kennzeichnet bekanntermaßen, dass der Arzt die vorgegebene Menge, die von einem bestimmten Wirkstoff innerhalb von 30 Tagen verschrieben werden darf, überschreitet. Das passiert bei manchen Wirkstoffen bereits bei der Verordnung einer N3. 

Allerdings wird das „A“ oft vergessen. Wenn in der Apotheke bei der Rezeptkontrolle das fehlende „A“ nicht auffällt, droht eine Nullretaxation. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat nun einem Verordnungsentwurf zugestimmt, mit dem die zugrundeliegende Höchstmengenregelung wegfällt und somit auch das leidige „A“. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser Änderung für Sie zusammengestellt:

Ab wann gilt die neue Regelung zum Wegfall der Höchstmengenregelung?

Die Verordnung muss noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und tritt dann im Wesentlichen am 8. April 2023 in Kraft.

Fällt die Höchstmengenregelung auch für Zahn- und Tierärzte weg?

Ja, die Höchstmengenregelung fällt für Ärzte, Zahn- und Tierärzte weg. Die §§ 2, 3 und 4 der BtMVV werden entsprechend angepasst.

Fällt die Höchstmengenregelung für alle Wirkstoffe weg?

Die Höchstmengenregelung entfällt für alle Wirkstoffe, die vom jeweiligen Arzt verschrieben werden können. Für Humanmediziner sind das beispielsweise alle in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

Was ist mit den Mengenbeschränkungen für den Sprechstundenbedarf?

Die Empfehlung, dass die Vorratshaltung für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten soll, bleibt unverändert. Diamorphin darf der Arzt weiterhin bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

Was ändert sich bei Substitutionsrezepten?

Die erleichterten Pandemieregeln bei der Substitution, die im Zuge der Corona-Pandemie galten, werden verstetigt. Damit können Ärzte ihren Patienten anstelle des Überlassens von Substitutionsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch diese auch weiterhin zur eigenverantwortlichen Einnahme für sieben Tage verschreiben. Vor der Pandemie waren es zwei Tage beziehungsweise ein Wochenende oder Feiertage gewesen. 

Es entfällt zudem die Regelung, dass höchstens eine Verschreibung pro Kalenderwoche an den Patienten ausgehändigt werden darf. Damit entfällt auch die in bestimmten Fällen geltende Verpflichtung zur Kennzeichnung von Betäubungsmittelrezepten mit dem Buchstaben „Z“.