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Hilfstaxe angepasst: Mehr Geld für deutsche Cannabisblüten

Hand holt Cannabisblüten aus Glas
Der Preis für deutsche Cannabisblüten steigt. | Bild: contentdealer / AdobeStock

Anfang Juni hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bekannt gegeben, dass es den Verkaufspreis für Medizinal-Cannabisblüten zum 1. Juli anpassen werde. Grund sei, dass Ärzte bevorzugt Cannabissorten mit einem hohen THC-Gehalt verordneten – und diese sind teurer als solche mit weniger THC. Da der Verkaufspreis des BfArM auf einer Mischkalkulation basiert, stieg der Preis von 4,30 Euro auf 5,80 Euro pro Gramm an.

Anlage zur Hilfstaxe wurde angepasst

Mittlerweile haben auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband eine Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen getroffen, die seit dem 1. Juli dieses Jahres gilt. 

Denn in der Anlage 10 zur sogenannten Hilfstaxe ist auch die Apothekenvergütung für Medizinalcannabis aus deutschem Anbau geregelt. Die Teile 2a (Preisbildung für BfArM-Cannabisblüten in unverändertem Zustand) und 3a (Preisbildung für BfArM-Cannabisblüten in Zubereitungen) beruhten auf einem Schiedsspruch und waren ohnehin nur bis 30. Juni 2023 gültig, wobei die Schiedsspruch-Regelungen bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fortgelten sollten.

Doch nun haben die Hilfstaxen-Partner vereinbart, den Abrechnungspreis von BfArM-Cannabisblüten in den Teilen 2a und 3a (jeweils Ziffer 1) der Anlage 10 der Hilfstaxe von 4,30 Euro pro Gramm auf 5,80 Euro pro Gramm zu erhöhen. Zudem wurde der Preis für 50 Gramm BfArM-Cannabisblüten in Anlage 1 der Hilfstaxe von 215,00 Euro auf 290,00 Euro erhöht.

Die erforderlichen Änderungen sind bereits seit dem 1. Juli 2023 im ABDA-Artikelstamm hinterlegt. Die Apothekenrechenzentren und Softwarehäuser wurden vorab entsprechend informiert.

Leicht erhöhte Zuschläge für BfArM-Cannabis

Apotheken bekommen damit künftig etwas mehr fürs BfArM-Cannabis. Für BfArM-Cannabisblüten in unverändertem Zustand gibt es einen Zuschlag von 100 Prozent. Bei einem um 1,50 Euro erhöhten Preis je Gramm erhöht sich auch dieser Zuschlag entsprechend. Für Selbstzahler werden nun pro Gramm 13,80 Euro fällig (inklusive Mehrwertsteuer). Bei BfArM-Blüten in Zubereitungen liegt der Zuschlag für die Apotheken bei 90 Prozent – das macht 1,35 Euro pro Gramm mehr für die Apotheke.

Medizinalcannabis gelangt nach wie vor auch im Wege des Imports in deutsche Apotheken. Allein im vierten Quartal 2022 waren es nach Angaben der Bundesopiumstelle 7.337 Kilogramm. Zum Vergleich: Die vom BfArM beauftragte deutsche Anbaumenge beträgt 10.400 Kilogramm – verteilt auf vier Jahre mit jährlich jeweils 2.600 Kilogramm. 

Für Importe ist das BfArM allerdings nicht zuständig. Hier gelten nach der Hilfstaxe andere und nach Menge gestaffelte Preise.

Medizinalcannabis künftig kein BtM mehr?

In Zukunft wird sich das Honorar für Apotheken, die Medizinalcannabis abgeben, aber voraussichtlich aus einem anderen Grunde schmälern: Die Ampelregierung plant, im Zuge des Cannabis-Gesetzes, mit dem Genusscannabis für Erwachsene in einem strengen gesetzlichen Rahmen legalisiert werden soll, den BtM-Status von Medizinalcannabis aufzuheben. Damit würde auch der bisherige BtM-Zuschlag von 5,26 Euro nach der Arzneimittelpreisverordnung entfallen.  

Verwurfsregelung läuft aus

Keine Anschlussregelung gibt es übrigens für die Schiedsstellen-Regelung zur Abrechnung von BfArM-Cannabis-Verwürfen. Wie der DAV auf Nachfrage mitteilt, hat der GKV-Spitzenverband den entsprechenden Teil 7 der Anlage 10 der Hilfstaxe zum 31. Juli 2023 gekündigt. 

Eine Sprecherin erklärt: „Somit ist eine Abrechnung von ab dem 1. August 2023 vernichteten BfArM-Cannabisblüten nicht mehr möglich. BfArM-Cannabisblüten, die im Juli 2023 vernichtet werden, können nach Erachten des DAV noch bis zum 31. August 2023 abgerechnet werden.“