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Muster-16-Verordnung und E-Rezept: Dokumentation von Teilmen­gen & AM der Dringlichkeits­liste

Drei Blister und Packungsbeilage von aristelle
Für die Abrechnung muss eine Teilmengenabgabe mit dem Kürzel TMA auf einem Rezept angegeben werden. | Bild: Schelbert

Bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels haben Apotheken verschiedene erweiterte Abgabemöglichkeiten, sowohl bei Kinderarzneimitteln der Dringlichkeitsliste als auch bei „normalen“ Arzneimitteln. Bei der Dokumentation dieser Punkte haben sich insbesondere für E-Rezepte Änderungen ergeben.

Abkürzung „TMA“ für Teilmengenabgabe

Nach § 129 Abs. 2a SGB V können Apotheken unter anderem Teilmengen aus einer größeren Packung abgeben, wenn die verordnete Packung nicht lieferbar ist.

Auch die Abweichungen nach dieser Norm sind im Rahmen der Rezeptbearbeitung zu dokumentieren.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf ein Kürzel verständigt, das in diesen Fällen zu nutzen ist: TMA für Teilmengenabgabe.

Bei der Abrechnung ist wie folgt vorzugehen: Wenn beispielsweise eine N2-Packung verordnet wurde und diese einer N3-Packung entnommen wurde, ist auch die N2 abrechenbar. Zu dokumentieren ist dies über die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit 02567024 und Faktor 2, 3 bzw. 4.

Kennzeichnung einer Teilmengenabgabe auf Rezepten

Ist also ein verordnetes Arzneimittel in einer bestimmten Größe nicht verfügbar und auch von der nach Rahmenvertrag abzugebenden Packung mit gleicher Packungsgröße nur eine größere Packung verfügbar, ist wie folgt vorzugehen:

Bei Muster-16-Verordnungen wird das Sonderkennzeichen für die Nichtverfügbarkeit 02567024 mit dem zutreffenden Faktor aufgedruckt. Darüber hinaus werden allerdings keine Z-Daten und kein Hashcode geliefert.

Um die Teilmengenabgabe nach § 3 Absatz 5 AMPreisV für die Kassenseite kenntlich zu machen, ist auf dem Muster 16 das Kürzel „TMA“ handschriftlich aufzutragen.

Beim E-Rezept wurde nun die bisherige Dokumentation mittels Schlüssel 12 (Freitext) mit dem Kürzel „TMA“ und die teils händisch notwendige Chargendokumentation durch das neue Zusatzattribut Gruppe 16 ersetzt. Hierbei muss nur noch die PZN der Packung angegeben werden, aus der die Teilmenge entnommen wird. Abgerechnet wird allerdings die PZN der verordneten Packungsgröße des abgegebenen Produkts.

Der neue Rezeptänderungsschlüssel 13 kommt für die abweichende Abgabe aufgrund von Lieferengpässen in Bezug auf die Packungsgröße, die Packungsanzahl oder bezüglich der Wirkstärke zum Einsatz. Auch hier ist keine zusätzliche Dokumentation vorgesehen, jedoch analog zu Schlüssel 14 eine qualifizierte elektronische Signatur mittels Heilberufsausweis (HBA).

Teilmengenabgaben unterhalb der N1-Packungsgröße sind nicht Gegenstand dieser Regelung. Ebenso bleiben BtM-Verordnungen von ihr unberührt.

Fehlendes Kürzel kein Retax-Grund

Fehlt das Kürzel „TMA“ auf dem (E-)Rezept, soll dies nicht zu Retaxationen führen, sofern die Retaxation nur aufgrund des Fehlens dieses Kürzels ausgesprochen wird. Rückfragen von Kassen kann es jedoch bei Unklarheiten geben.

Die Softwarehäuser und Apothekenrechenzentren wurden entsprechend informiert.

Apotheken sind nicht zur Teilmengenabgabe verpflichtet: Sie können es tun, müssen es aber nicht. Es bestehe kein Kontrahierungszwang. Das wirtschaftliche Risiko müsse nicht getragen werden.

AM der Dringlichkeitsliste: Neue Dokumentationsschlüssel für E-Rezepte

Bei Arzneimitteln der Dringlichkeitsliste dürfen Apotheken bei Lieferschwierigkeiten des verordneten Mittels ohne ärztliche Rücksprache auf eine Rezepturherstellung oder ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in abweichender Darreichungsform ausweichen. Bis vor Kurzem wurde die Abgabe eines Arzneimittels nach der Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 129 Abs. 2b SGB V) bei E-Rezepten mittels Schlüssel 12 (Freitext) und dem Kürzel „DL“ (für Dringlichkeitsliste) dokumentiert.

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte noch im vergangenen Jahr mit dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) neue Abrechnungsgrundlagen und damit einhergehend neue Dokumentationsregeln für das E-Rezept vereinbart. Für die Dringlichkeitsliste wird nun ein eigener Schlüssel 14 zur Kennzeichnung der Rezeptänderung generiert, der die bisherige Dokumentation über Schlüssel 12 ersetzt. Eine zusätzliche Dokumentation ist bei Verwendung dieses neuen Schlüssels nicht vorgesehen, jedoch ist eine Signatur mittels HBA (Heilberufsausweis) notwendig.

Die Softwaresysteme konnten dies schon seit 15. November 2024 umsetzen – spätestens aber zum 15. April 2025. Inzwischen sollten alle Systeme bereit sein.