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„Black Friday“ in der Apotheke

Tradition aus den USA
Seit vielen Jahren wird am Black Friday – dem Freitag nach dem amerikanischen Feiertag Thanksgiving – in den USA das Weihnachtsgeschäft eingeläutet. Der umsatzstarke Freitag gilt als Indikator dafür, wie das Weihnachtsgeschäft für den Handel laufen wird. Laut Handelsverband Deutschland (HDE) belief sich der Gesamt-Umsatz an den Aktionstagen Black Friday und Cyber Monday im Jahr 2024 auf etwa 5,9 Milliarden Euro.
Der Trend ist also schon lange auch in Deutschland angekommen. Vor allem online lassen sich an diesem Tag viele günstige Angebote finden. In Deutschland findet der diesjährige „Black Friday“ am 28. November statt. Doch auch wenn der Begriff nach derzeitiger Rechtsprechung nicht mehr markenrechtlich geschützt ist und genutzt werden kann, ohne dass allein daraus eine Abmahnungsgefahr wegen Markenrechts folgt, ist gerade für Händler und damit auch Apotheken Vorsicht geboten!
Hintergrund zum „Black Friday“
Das Thema „Black Friday“ war in den letzten Jahren immer wieder markenrechtlich relevant, denn der Begriff „Black Friday“ wurde 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke eingetragen.
Im Oktober 2020 ging das Markenrecht über einen Zwischenhändler an die Super Union Holdings Ltd., eine Hongkonger Firma. Und diese versuchte vermehrt, dieses Markenrecht in Deutschland durchzusetzen. Im Jahr 2019 soll die Firma über die Berliner Anwaltskanzlei Hogertz LLP Unterlassungserklärungen an verschiedene Firmen und Personen verschickt haben, die den Begriff „Black Friday“ benutzten.
Mit Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 29.06.2023 (Az. I ZR 184/22) wurde die Wortmarke „Black Friday“ für alle Waren und Dienstleistungen gelöscht. Damit ist der Begriff nach derzeitiger Rechtsprechung nicht mehr markenrechtlich geschützt und kann genutzt werden, ohne dass allein daraus eine Abmahnungsgefahr wegen Markenrechts folgt.
Einschränkungen und Risiken
Obwohl die markenrechtliche Barriere weitgehend gefallen ist, gibt es dennoch relevante Risiken. Werbung mit dem Begriff „Black Friday“ darf nicht mit irreführenden Versprechungen verknüpft sein wie beispielsweise eine scheinbare Aktion, die ganzjährig so angeboten wird. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main machte deutlich, dass eine zeitlich befristete Rabattaktion, die de facto dauerhaft läuft, als irreführend und damit abmahnfähig anzusehen ist (§ 5 UWG).
Auch in Apotheken gelten wie bei anderen Branchen die allgemeinen Vorgaben des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrechts (z. B. klare Preisangaben, keine irreführenden Angaben über Rabatthöhe oder Aktionsdauer). Es ist deshalb ratsam, transparent zu kommunizieren, worin die Aktion besteht, wie lange sie gilt und wie sich der Vergleichspreis ergibt.
Warum Apotheken mitmachen
Der Black Friday bietet stationären wie auch Online-Apotheken die Gelegenheit, Aufmerksamkeit zu erzeugen, Reichweite zu steigern und Kund:innen auf ihre Angebote aufmerksam zu machen – insbesondere über Newsletter, Social Media und Google-Ads.
Gerade jüngere Kundengruppen erwarten mittlerweile auch im Gesundheitsbereich moderne Vermarktung, inklusive Aktionen, Social-Media-Auftritt und digitalen Bestellmöglichkeiten. Eine Teilnahme am Black Friday kann also Modernität und digitale Kompetenz signalisieren, was wichtig sein kann, um Kunden an die eigene Online-Apotheke oder Click-&-Collect-Services zu binden.