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Pflegereform: Das soll sich ändern

Der Gesetzesentwurf zur Pflegereform sieht zahlreiche Änderungen vor. | Bild: Iuliia / AdobeStock

Mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig – und ihre Zahl steigt. Gleichzeitig gerät die soziale Pflegeversicherung finanziell immer stärker unter Druck. Ohne Gegenmaßnahmen rechnet die Bundesregierung für 2027 mit einem Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, 2028 könnten es bereits mehr als 15 Milliarden Euro sein. Nun hat das Bundeskabinett am 30. September 2026 den Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Er sieht Änderungen bei Beiträgen, Leistungen und der Einstufung in Pflegegrade vor. Auch Prävention und die Unterstützung pflegender Angehöriger sollen gestärkt werden.

Beschlossen ist bislang der Gesetzentwurf im Bundeskabinett. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch mit den Plänen befassen, Änderungen sind also weiterhin möglich.

Kinderlose sollen mehr zahlen

Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll zunächst bei 3,6 Prozent bleiben. Dennoch kann die Pflegeversicherung für einzelne Versicherte teurer werden.

So soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ab dem 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte steigen – von derzeit 0,6 auf 0,9 Prozent. Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro monatlich angehoben werden. Gutverdienende zahlen dadurch auf einen größeren Teil ihres Einkommens Beiträge zur Pflegeversicherung.

Eine weitere Änderung ist für 2028 vorgesehen: Für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern soll ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent erhoben werden. Ausnahmen sind unter anderem für häuslich Pflegende sowie für Eltern von Kindern mit Behinderungen vorgesehen.

Höhere Hürden beim Pflegegrad

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Pflegebegutachtung. Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen angehoben werden. Damit wird es künftig etwas schwieriger, erstmals einen Pflegegrad beziehungsweise einen höheren Pflegegrad zu erhalten.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll damit auf die ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Schwellenwerte zurückgegriffen werden. Ziel sei es, die Pflegegrade „zielgenauer“ zu vergeben und den starken Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu bremsen.

Für bereits eingestufte Pflegebedürftige gilt allerdings Bestandsschutz: Niemand soll allein aufgrund der veränderten Schwellenwerte seinen bereits anerkannten Pflegegrad verlieren. Ein wissenschaftlicher Beirat soll das Begutachtungsverfahren künftig kontinuierlich überprüfen und weiterentwickeln.

Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag soll wegfallen

Deutliche Veränderungen sind für Menschen mit Pflegegrad 1 geplant. Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat soll für diesen Pflegegrad entfallen. Stattdessen soll Pflegegrad 1 stärker auf Prävention ausgerichtet werden. Vorgesehen sind eine intensivere Beratung und Begleitung sowie gezielte Empfehlungen zu Präventionsangeboten.

Andere Leistungen sollen erhalten bleiben. Dazu gehört beispielsweise der Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, etwa für einen barrierefreien Umbau.

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag dagegen in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Dieses soll 175 Euro monatlich betragen und beispielsweise für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag oder Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden können. Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen.

Pflege zu Hause soll flexibler werden

Generell will die Bundesregierung die bislang teilweise komplizierten Einzelleistungen der Pflegeversicherung stärker bündeln. Pflegebedürftige und Angehörige sollen dadurch mehr Spielraum bekommen, welche Unterstützung sie tatsächlich in Anspruch nehmen.

Für akute Situationen ist außerdem ein neues Überbrückungsbudget vorgesehen. Es soll beispielsweise eingesetzt werden können, wenn eine pflegende Person kurzfristig ausfällt und schnell Ersatz organisiert werden muss. Finanziert werden können damit unter anderem ambulante Pflegenotdienste oder eine vollstationäre Kurzzeitpflege. Ab 2028 sollen zusätzlich spezielle Akut-Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden.

Neue Pflegebegleitung für Angehörige

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, soll künftig außerdem Anspruch auf eine fachliche Pflegebegleitung erhalten. Sie soll Familien frühzeitig und kontinuierlich beraten, beim Aufbau einer stabilen häuslichen Versorgung helfen und pflegende Angehörige entlasten.

Ein Punkt, über den im Vorfeld der Reform intensiv diskutiert worden war, wurde dagegen nicht umgesetzt: Die Pflegeversicherung soll die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige weiterhin vollständig übernehmen.

„Check-up 60+“ und mehr Reha vor Pflege

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Prävention. Versicherte ab 60 Jahren sollen künftig Anspruch auf eine neue Früherkennungsuntersuchung erhalten. Beim „Check-up 60+“ sollen gesundheitliche Risiken und Belastungen erkannt werden, die langfristig zum Verlust der Selbstständigkeit oder zu Pflegebedürftigkeit beitragen können.

Zugleich soll der Grundsatz „Reha vor Pflege“ gestärkt werden. Bei einer Pflegebegutachtung soll künftig konsequenter geprüft werden, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf verringern könnte. Wird keine Reha empfohlen, soll dies stärker anhand des individuellen Falls begründet werden müssen.

Ein digitales „Pflege-Cockpit“

Auch bei der Digitalisierung setzt die Reform an. Ein neues „Pflege-Cockpit“ soll Pflegebedürftigen und Angehörigen einen zentralen digitalen Zugang bieten. Über ein einziges Login sollen beispielsweise Anträge gestellt, Leistungsansprüche eingesehen, Informationen abgerufen und Anbieter gesucht werden können.

Für die Digitalisierung der Langzeitpflege sollen außerdem 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Die Länder sollen weitere 400 Millionen Euro beitragen. Pflegeeinrichtungen sollen zudem mehr Freiräume erhalten, digitale und technische Lösungen einzusetzen, wenn diese Pflegekräfte entlasten können.

Pflegeleistungen sollen künftig automatisch steigen

Eine weitere Neuerung ist für 2029 vorgesehen: Die Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung sollen dann regelmäßig anhand der Kerninflationsrate angepasst werden. Damit sollen steigende Preise nicht mehr ausschließlich von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen getragen werden.

Die große Pflegereform kommt erst noch

Das PNOG soll allerdings ausdrücklich nur ein erster Reformschritt sein. Viele grundsätzliche Fragen – etwa die langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung und die Belastung von Pflegeheimbewohnern durch steigende Eigenanteile – bleiben zunächst offen.

Eine neue Pflegestrukturkommission soll deshalb bereits im Oktober ihre Arbeit aufnehmen und bis Ende Januar 2027 Vorschläge für eine langfristig tragfähige Finanzierung und Versorgung vorlegen. Weitere Reformmaßnahmen sollen nach den derzeitigen Plänen bereits zum 1. Juli 2027 folgen.

Noch gelten die neuen Regelungen nicht. Erst das parlamentarische Verfahren entscheidet, welche Maßnahmen tatsächlich in dieser Form in Kraft treten. Gerade bei Fragen zu Pflegegrad 1, Entlastungsleistungen oder einer bevorstehenden Pflegebegutachtung lohnt es sich daher, die weitere Gesetzgebung im Blick zu behalten.