Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
3 min merken gemerkt Artikel drucken

Arztbesuche während der Arbeitszeit – geht das?

Kalender mit eingetragenem Arzttermin
Darf man während der Arbeitszeit Termine beim Arzt wahrnehmen? | Bild:  Janina_PLD / AdobeStock

Egal, welche Erkrankung zugrunde liegt, das Problem ist das gleiche: Einen zeitnahen Arzttermin gibt es nur während der eigentlichen Arbeitszeit. Bei vielen Mitarbeitern herscht dann erst einmal Unsicherheit. Muss man sich für so einen Arzttermin freinehmen? Hat man überhaupt einen Anspruch darauf, freigestellt zu werden? Oder könnte die Apothekenleitung den Besuch während der Arbeitszeit verbieten?

Ein Blick in den Tarifvertrag

Diese Frage ist bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen in den jeweiligen Tarifverträgen (Bundesrahmentarifvertrag oder Rahmentarifvertrag Nordrhein bzw. Sachsen) geregelt. Danach haben Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Gehaltes für das Aufsuchen eines Arztes zur ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung, sofern dies nicht außerhalb der Dienstzeit möglich ist. 

Das bedeutet, dass man zunächst versuchen muss, einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen. Wenn das nicht möglich ist, wird man unter Fortzahlung des Gehalts freigestellt. Der Anspruch beläuft sich jeweils auf die für den Arztbesuch notwendige Zeit. Diese Zeit wird – einschließlich der Fahrtzeit – als Arbeitszeit vergütet. 

Der tarifliche Anspruch ist jedoch auf zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt. Bei mehreren Arztbesuchen werden die Stunden gegebenenfalls aufaddiert. Wurden die zwei Arbeitstage bereits aufgebraucht, kann die Apothekenleitung zwar die Freistellung nicht verweigern, es muss aber keine Vergütung mehr erfolgen. 

Was tun, wenn der Tarifvertrag nicht gilt?

Etwas schwieriger kann es sein, wenn für das jeweilige Arbeitsverhältnis die tariflichen Regelungen nicht gelten. Hier greift dann im Regelfall die gesetzliche Regelung in § 616 BGB. 

Die Voraussetzungen für eine bezahlte Freistellung entsprechen den tariflichen Regelungen. Das heißt, es sind nur medizinisch notwendige Untersuchungen abgedeckt und diese auch nur dann, wenn ein Besuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich ist. 

Für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse ist aber ein Blick in den Arbeitsvertrag wichtig: § 616 BGB kann nämlich ausgeschlossen sein. Wenn das der Fall ist, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung für einen Arztbesuch.

Den Besuch bestätigen lassen

Eine Besonderheit kann sich aus dem Arztbesuch selbst ergeben: Stellt der behandelnde Arzt fest, dass der Mitarbeiter erkrankt und damit gar nicht arbeitsfähig ist, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz: Das Gehalt wird dann, wie bei einer Arbeitsunfähigkeit üblich, für sechs Wochen weitergezahlt. 

Der akut notwendige Arztbesuch z. B. bei plötzlich auftretenden Bauchschmerzen, der mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit endet, hat also nichts mit dem Freistellungsanspruch zu tun, sondern mit den Ansprüchen, die mit einer Arbeitsunfähigkeit zusammenhängen. 

Für alle Fälle ist es wichtig, sich von der Arztpraxis eine Bescheinigung über den Besuch ausstellen zu lassen. Wenn es Probleme mit der Apothekenleitung gibt, kann es sinnvoll sein, dass der behandelnde Arzt bestätigt, dass die fragliche Untersuchung nur zu diesem Zeitpunkt möglich oder erforderlich war.

Zurück