Aktuelles
3 min merken gemerkt Artikel drucken

Alaaf und Helau! Arbeitsrecht­liche Fragen zur Narrenzeit 

Was ist in der Karnevalssaison für PTA erlaubt? | Bild: koldunova_anna / AdobeStock

Ob Karneval oder Fasching – während sich das Rheinland im Ausnahmezustand befindet, spürt man in Schleswig-Holstein oder Hamburg eher weniger von den närrischen Zuständen. Diese Regionalität spiegelt sich natürlich auch in den Apotheken wider. Während es in Nordrhein-Westfalen durchaus üblich ist, dass Geschäfte und auch Apotheken in der Zeit zwischen Altweiberfastnacht und Aschermittwoch zumindest teilweise geschlossen bleiben, ist das in anderen Bundesländern undenkbar. 

Doch so oder so: Müssen Apothekenmitarbeitende Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln, wenn die Apothekenleitung zur Karnevalsfeier geht und die Apotheke geschlossen wird? Antworten auf diese und weitere närrische Fragen gibt ADEXA-Juristin Minou Hansen.

Darf die Apotheke an Karneval bzw. Fasching geschlossen werden?

Das verneint Minou Hansen, Juristin bei ADEXA, denn „es handelt sich nicht um gesetzliche Feiertage“. Apothekenleitungen sind nicht über Ladenschlussgesetze verpflichtet, ihre Apotheke zuzusperren. „Entscheiden sie sich trotzdem dafür, geht das nicht zulasten von Angestellten, die sonst regulär gearbeitet hätten“, sagt Hansen. „Die Apothekenleitung darf ihnen weder Urlaubstage abziehen noch Überstunden anrechnen oder gar Minusstunden aufschreiben.“ 

Werden sie durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im „Annahmeverzug“. Er muss das Gehalt wie üblich zahlen. Alternativ seien jedoch Tätigkeiten im Backoffice, im Labor oder in der Rezeptur möglich – auch, wenn die Apotheke geschlossen ist.

„Batman“ oder „Stewardess“ – kostümiert im HV?

Rechtsanwältin Hansen rät, das „besser vorab zu klären“. „Arbeitgeber bestimmen, welche Dienstkleidung zu tragen ist.“ Gerade im direkten Kundenkontakt sieht es nicht jeder Vorgesetzte gern, wenn mit Hütchen oder Schleifchen beraten wird. 

Auch hier gibt es vermutlich große Unterschiede. Während in Köln eventuell der Chef auch eine Nonne oder die Chefin Peppa Wutz ist, gelten wohl weniger strenge Regeln. Dasselbe gilt vielleicht auch für das Backoffice in weniger karnevalsträchtigen Gegenden. „Wer solche Fragen vorab klärt, erspart sich peinliche Momente“, so Hansen.

Ist Alkohol an Karneval am Arbeitsplatz erlaubt?

In der Mittagspause ein Sektchen auf den Beginn der „närrischen Zeit“? „Außerhalb der Apotheke, etwa zur Mittagspause, ist das nicht zwingend ein Problem, wenn es bei einer sehr kleinen Menge Alkohol bleibt“, meint die Juristin. „Prinzipielle Alkoholverbote gibt es nur bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr.“ 

Doch seien auf jeden Fall innerbetriebliche Regelungen zu beachten: Vorgesetzte dürfen ein generelles Verbot aussprechen, vor allem bei Angestellten mit Kundenkontakt. Aber auch ohne explizite Regelungen, warnt Hansen: „Wer betrunken oder auch nur beschwipst am Arbeitsplatz erscheint, riskiert eine Abmahnung.“