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Löst die Wirkstoffverordnung das Preisanker-Problem?

Was soll aufs Rezept? Einige Kassenärztliche Vereinigungen raten ihren Mitgliedern dazu, Wirkstoffe zu verordnen, um Rückfragen zu begrenzen. | Bild: Henrik Dolle/AdobeStock

Der Klassiker: Kein Rabattartikel ist lieferbar, namentlich verordnet ist das billigste Präparat am Markt. Das ist aber auch nicht zu bekommen. Die Motivation, schon wieder in der Praxis anzurufen, ist natürlich gering. Aber hilft ja nichts, schließlich muss laut Rahmenvertrag bei Überschreitung des Preisankers Rücksprache mit dem Arzt gehalten werden. Dank zunehmender Lieferprobleme ist das leider derzeit oft der Fall. 

Grundsätzliche Absprache mit dem Arzt

Was kann man tun? Ärzte, zu denen man ein vertrauensvolles Verhältnis pflegt, mögen einem vielleicht die grundsätzliche Erlaubnis erteilen, den Preisanker zu überschreiten. Insbesondere, wenn man ihnen klar macht, dass sie kein Risiko eingehen. Schließlich muss man sich ja bei Nicht-Verfügbarkeit der vier günstigsten Mittel Schritt für Schritt die Preisleiter hochhangeln und immer das günstigste verfügbare Arzneimittel abgeben.  

Alternativ: Die Wirkstoffverordnung 

Was tun ohne Generalvollmacht – was eher der Regelfall sein sollte? Das Zauberwort heißt Wirkstoffverordnung. Einige KVen haben ihren Mitgliedern nun auch dazu geraten. Da gibt es nämlich keinen Preisanker.

Bekommt man in der Apotheke eine reine Wirkstoffverordnung vorgelegt, sind folgende Schritte zu beachten: 

1. Rabattvertrag prüfen und Rabattarzneimittel abgeben

2. Wenn nicht verfügbar (oder kein Rabattvertrag): eines der vier preiswertesten Präparate auswählen

3. Wenn nicht verfügbar: die Treppe von billig nach teuer weiter nach oben klettern. Eine Rücksprache mit dem Verordner ist nicht erforderlich (kein Preisanker vorgegeben).

4. Das richtige Sonderkennzeichen auswählen
 

  • 2: Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattartikels --> Abgabe eines der vier günstigsten
  • 3: Nicht-Verfügbarkeit eines der vier preisgünstigen Artikel, wenn es keinen Rabattvertrag gibt --> Abgabe des nächstgünstigsten
  • 4: Nicht-Verfügbarkeit eines Rabattarzneimittels sowie eines preisgünstigen --> Abgabe des nächstgünstigsten

Vorsicht bei uneindeutigen Wirkstoffverordnungen 

Keine gute Idee sind Wirkstoffverordnungen hingegen bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste. Das ist dann eine unklare Verordnung und bedarf der Rücksprache. Dasselbe gilt für Biologicals, für die es bereits Biosimilars gibt.