Retax-Fragen
Praxiswissen
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Können Duplikate retaxsicher abgerechnet werden?

Ärztin unterzeichnet Rezept
Wenn Patienten ihre Originalverordnung verlieren und der Arzt ein neues Rezept ausstellt, wird oft der Zusatz „Duplikat“ aufgebracht. Kann das zu Problemen bei der Abrechnung führen? | Bild: M.Dörr & M.Frommherz / AdobeStock

Hatte vor dem Jahr 2016 ein Patient sein Rezept verloren und der Arzt stellte eine neue Verordnung mit dem Zusatz „Duplikat“ aus, konnten die gesetzlichen Krankenkassen die Rezepte retaxieren. Seit einigen Jahren ist damit aber Schluss, denn es handelt sich laut dem geltenden Rahmenvertrag um einen unbedeutenden Formfehler.  

Ärzte hatten bis dahin verschiedene Zusätze auf dem Rezept dokumentiert, um für die Kasse kenntlich zu machen, dass es sich um eine Zweitverschreibung handelt, weil die Originalverordnung abhandenkam. Ziel war es, eine doppelte Abrechnung aufzudecken.

„Wiederholungsverordnung“ war der zulässige Zusatz und sollte in Kombination mit einer Begründung auf der Verordnung wie beispielsweise „Original vom Patienten verloren“ aufgebracht werden. „Duplikat“, „Kopie“ oder „Zweitschrift“ wurden nicht anerkannt. Das Problem: Grundsätzlich dürfen nur Originalverordnungen beliefert werden. Ein Rezept mit dem Vermerk „Kopie“ oder „Duplikat“ war strenggenommen keine gültige Verordnung.

Rahmenvertrag schützt vor Retaxationen

Seit der Neufassung des Rahmenvertrages im Juni 2016 dürfen Kassenrezepte mit dem Vermerk „Duplikat“ nicht mehr retaxiert werden. Es handelt sich um einen sogenannten unbedeutenden Formfehler (siehe Kasten). Ärzte dürfen bei Verlust einer Originalverordnung eine erneute Originalverordnung ausstellen. Ein Vermerk, der die doppelte Verordnung kennzeichnet, legitimiert keine Retaxation mehr. In § 6 heißt es dazu: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (zum Beispiel Duplikat) dann unschädlich ist […].“

Was sind „unbedeutende Formfehler“?

Unbedeutende Formfehler sind insbesondere formale Fehler, welche die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangieren.

Auswahl unbedeutender Formfehler:

  • Fehlerhafte Abkürzungen und Schreibfehler sowie Groß- und Kleinschreibung
  • Unterschrift des Arztes ist unleserlich, aber erkennbar keine Paraphe oder ein anderes Kürzel.
  • Telefonnummer des Arztes fehlt oder ist unleserlich.
  • Einzelne Angaben zur Identifikation des Verschreibenden wie der Vorname fehlen, aber der Arzt ist dennoch eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar.
  • Die Apotheke hat die fehlende Gebrauchsanweisung bei Rezepturen ergänzt.
  • Gebührenstatus: Die Apotheke hat aufgrund der falschen Kennzeichnung des Gebührenstatus durch den Arzt als „Gebühr frei“ beliefert, ohne die Zuzahlung zu kassieren.
  • Bei T-Rezepten (Lenalidomid, Thalidomid, Pomalidomid) ist die Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber dennoch zuzuordnen, oder die Kreuze wurden handschriftlich durch den Arzt gesetzt.
  • Wenn bei BtM-Rezepten auf allen drei Teilen der Zusatz „i.V.“ im Vertretungsfall fehlt, aber für die Apotheke anhand der Unterschrift erkennbar ist, dass Praxisinhaber und verordnender Arzt nicht identisch sind.
  • Sonderkennzeichen: Bei Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung/Notdienst oder pharmazeutischen Bedenken wurde entweder nur das zugehörige Sonderkennzeichen oder nur ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept dokumentiert; fehlt beides, muss ein objektiver Nachweis im Beanstandungsverfahren erbracht werden.
  • Aut-idem ist handschriftlich gesetzt und die Apotheke hat entsprechend geliefert.

Achtung: Auch wenn der Rahmenvertrag kein Gegenzeichnen des Arztes bei handschriftlich gesetztem Aut-idem vorsieht, sind die einzelnen regionalen Lieferverträge der Primärkassen zu beachten. Denn diese können entsprechende Vorgaben beinhalten.

  • Kassen-IK: Meint, dass die Apotheke ein Arzneimittel zulasten der Kasse mit einem alten Kassen-Institutionskennzeichen abgibt.
  • Einzelimport: Bedeutet, dass die Apotheke mit Genehmigung der Kasse ein Importarzneimittel abgibt, aber die Genehmigung nicht beifügt und nachreicht und wenn ein Importarzneimittel nach § 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz ohne Angabe des Apothekeneinkaufspreises abgegeben wird.
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