Retax-Fragen
Praxiswissen
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Retaxation von Mometason-Nasenspray berechtigt?

Eine Packung Mometa Hexal Nasenspray
Eine Apotheke hat ein nicht rabattiertes Mometason-Nasenspray abgegeben, da zum Abgabezeitpunkt kein Rabattarzneimittel zur Verfügung stand. Doch nun erreichte die Apotheke eine Retaxation. Ist diese begründet? | Bild: Schelbert

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Anfrage:

Uns wurde ein Rezept über „Momeallerg 50 µg/Sprühstoß 140 18 g PZN 12409645“ retaxiert, das im März dieses Jahres zulasten der BKK VerbundPlus (IK 107832012) ausgestellt worden war. Die Begründung der Retax lautete „Nichtberücksichtigung Rabattvertrag“. Ist diese Retaxierung berechtigt, obwohl zum Abgabezeitpunkt in der EDV kein Rabattarzneimittel angezeigt wurde?

Bekanntermaßen müssen Apotheken nach der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags vorrangig Rabattarzneimittel abgeben. Die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels muss dokumentiert werden, wird dies jedoch unterlassen, folgt in der Regel eine Retaxation.

Doch nicht in jedem Fall ist der Austausch auf ein Rabattarzneimittel zulässig. Dies sollte nicht nur den Apotheken, sondern auch den Krankenkassen bekannt sein, damit keine unberechtigten Retaxationen ausgesprochen werden, die für alle Beteiligten einen deutlichen und unnötigen Mehraufwand verursachen.

Retax wegen Nichtabgabe von Rabattarzneimittel

Eine Überprüfung der Abgabesituation bestätigte die Aussage der Apotheke: Es standen nur nicht rabattierte Mometason-Nasensprays zur Auswahl. Das verordnete und abgegebene Präparat gehörte zudem zu den vier preisgünstigsten Präparaten und war somit abgabefähig.

Auszug aus Lauer-Taxe zu MomeAllerg
Austauschsituation MomeAllerg; Lauer-Taxe Stand 15.03.2022

Bei der Krankenkasse wurde bei der Rezeptprüfung vermutlich ausgehend von dem Wirkstoff Mometason auf Rabattverträge geprüft. Hierbei gab es durchaus ein rabattiertes Mometason-Nasenspray der verordneten Stärke und Packungsgröße, nämlich MometaHEXAL (50 µg/Sprühstoß, 140 Sprühstöße, 18 g; PZN 05024809).

Jedoch ist bei diesem Wirkstoff zu berücksichtigen, dass es sowohl OTC- als auch Rx-Präparate gibt – die Präparate beider Gruppen sind verordnungsfähig, jedoch ist gemäß § 18 Abs. 2 Rahmenvertrag ein Austausch zwischen OTC- und Rx-Präparaten nicht erlaubt:

§ 18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen  

[…] (2) Zwischen Fertigarzneimitteln, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden, ist ein Austausch nicht zulässig.“

§ 18 Abs. 2 Rahmenvertrag

Verordnet war im vorliegenden Fall ein OTC-Präparat, somit durfte die Abgabeentscheidung nur innerhalb der aut-idem-konformen OTC-Präparate getroffen werden. Ein Austausch auf ein Rx-Arzneimittel war/ist nicht erlaubt, was die Abgabe des Rabattarzneimittels hier ausschließt.

Praxistipp:

Das DeutscheApothekenPortal (DAP) stellt hierzu eine entsprechende Arbeitshilfe zu OTC-Arzneimitteln auf GKV-Rezept zur Verfügung.

Retaxierung gründlich überprüfen!

Es lohnt sich, jede Retaxierung gründlich zu prüfen. Die Apotheke sollte Einspruch gegen diese Retax erheben, da sie nicht berechtigt ist und zurückgenommen werden muss.

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