Retax-Fragen
Praxiswissen
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Schutzimpfung oder Satzungsleistung: Preisdifferenz geht auf Kosten der Apotheke?

Zwei PTA beraten über einen Zettel
Bild: Alex Schelbert / PTAheute.de

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:

Uns lag ein Rezept über ein Hepatitis-B-Präparat (Engerix B Erwachsene ISU 1 St. N1 AXICP) zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vor. Da auch bei biotechnologisch hergestellten Präparaten Original und Import als identisch und somit als gegeneinander austauschbar gelten und kein Rabattpräparat vorrangig abzugeben war, haben wir aus den lieferbaren Engerix-B-Präparaten das aus unserer Sicht preisgünstigste ausgewählt. Hierfür legten wir die rabattbereinigten Taxpreise (APb-VK) zugrunde. Nach diesem Preisvergleich (vgl. Abb.) wurde uns das Originalprodukt von GSK als günstigste Option angezeigt, welches wir folglich auch abgaben.

Dennoch hat die Rezeptprüfstelle unsere Versorgung retaxiert und die Erstattung um 13,05 Euro mit der folgenden Begründung gekürzt: ,Unwirtschaftliche Auswahl bei Verordnung von Importarzneimitteln – Anpassung der Rabatte erfolgt'. Das haben wir nicht verstanden und selbstverständlich Einspruch erhoben. Dieser wurde nun abgelehnt, da es sich angeblich nicht um eine Schutzimpfung handelte und somit kein Impfstoffrabatt anfallen würde. Korrekt wäre eine preisliche Sortierung nach Taxe-VK und nicht nach dem APb-VK gewesen. Aber: Woher sollten wir das wissen? Wie sehen Sie das?“

Abb.: Ergebnis der Vergleichssuche zum Zeitpunkt der Abgabe am 02.03.2017 (Auszug) | Bild: Lauer-Taxe online

Dass Apotheken gerne zur Kasse gebeten werden, selbst wenn sie weder Verursacher der Retaxation sind noch eine entsprechende Vertragsgrundlage für die Beanstandung besteht, ist leider seit Jahren Fakt, wie dieser Fall zeigt.

Seit dem 1. April 2007 übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für alle Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen und die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen hat. Weitere Impfungen (z. B. Reiseimpfungen) können Krankenkassen als Satzungsleistung anbieten. Welche dabei übernommen werden, variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse. Leiden Versicherte aber an einer bestimmten Krankheit, wie zum Beispiel Diabetes mellitus, die sie für bestimmte Infektionen besonders anfällig macht, zahlen die Krankenkassen meist ebenfalls die notwendigen (Indikations- )Impfungen. Auch für Angehörige einiger Berufsgruppen, in denen die Arbeitnehmer einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind (z. B. Heilberufe), werden Impfungen (z. B. Hepatitis) übernommen.

Aber woher sollte das Apothekenpersonal wissen, dass es sich bei dieser speziellen Hepatitis-B-Verordnung nicht um eine Schutzimpfung (z. B. bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt, bei Risikogruppen), sondern um eine freiwillige Satzungsleistung der Krankenkasse handelte? Und woher weiß man, ob und welche Rabatte der Hersteller für Satzungsleistungen der Krankenkasse gewährt, wenn die EDV diesbezüglich keine Informationen anzeigt? Schließlich fehlt eine Indikation auf dem Verordnungsblatt.

Krankenkasse muss eindeutige Regelungen im Liefervertrag schaffen

Wenn zur Taxierung ein anderer Preisvergleich bei Satzungsimpfungen erfolgen soll, muss die Krankenkasse hierzu eine eindeutige Regelung im Liefervertrag schaffen sowie die Ärzte anweisen, auf der Verordnung zu vermerken, wenn es sich um eine Satzungsleistung handelt. Da dies bisher jedoch nicht erfolgt ist, ist diese Retax nicht gerechtfertigt und zurückzunehmen. Daher sollte erneut Einspruch eingelegt werden, dem dann hoffentlich stattgegeben wird.

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