Retax-Fragen
Praxiswissen
2 min merken gemerkt Artikel drucken

Übernimmt die GKV nicht gelistete Medizinprodukte für Kinder?

Mutter mit Tochter überreicht Rezept in Apotheke
Medizinprodukte werden nur erstattet, sofern sie in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie gelistet sind. Doch gilt diese Regelung auch bei minderjährigen Patienten? | Bild: Monkey Business / AdobeStock

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:

Wir haben ein befreites Kassen­rezept (HEK) über „Vitapos Augen­salbe“ für einen noch nicht voll­jährigen Patienten erhalten, der am Marshall-Smith-Syndrom leidet. Der Arzt ist der Überzeugung, dass die Salbe von der KK bezahlt wird. Wir finden sie aber nicht in der Ausnahme­liste der verordnungs­fähigen Medizin­produkte und es handelt sich auch nicht um ein Arznei­mittel, daher würden wir uns die Salbe voll bezahlen lassen. 
Gibt es etwas, was wir übersehen haben?

Antwort

Screenshot: DAP

Bei Vita Pos Augensalbe handelt es sich um ein Medizinprodukt mit Arzneicharakter, welches nicht in der Anlage V gelistet und somit auch nicht von der GKV übernommen wird.

Arzneimittelähnliche Medizinprodukte sind nur verordnungs- und erstattungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) gelistet sind. Verordnet der Arzt ein Medizinprodukt, das nicht in der Anlage V der AM-RL steht, müssen die Patienten dieses selbst bezahlen. Das betrifft auch Kinder. Will der Patient das Mittel nicht selbst bezahlen, sollte er zwecks Alternativen zum Arzt zurückgeschickt werden. Für die Abgabe von verordnungsfähigen Medizinprodukten auf Rezept gilt: Die Apotheke muss nicht die Diagnose prüfen, wohl aber die grundsätzliche Abgabefähigkeit. Dazu gibt es üblicherweise einen entsprechenden Hinweis in der jeweiligen Apothekensoftware. 

Zurück