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PTA-Reformgesetz: Arzneimittel auf Rezept: Was ändert sich für PTA?

PTA prüft Rezept am Computer
Was ändert sich mit dem PTA-Reformgesetz für PTA? | Bild: Schelbert / PTAheute

Laut PTA-Reformgesetz kann für PTA unter bestimmten Umständen die Pflicht der Beaufsichtigung durch einen Apotheker entfallen. Sie arbeiten dann nicht mehr unter Aufsicht, sondern unter Verantwortung. 

Weil es offenbar viele Unsicherheiten und deswegen auch Nachfragen bei der ABDA gab, hat diese die wesentlichen Punkte aufgearbeitet, unter anderem, was sich bei Vorgaben zur Abzeichnungsbefugnis geändert hat und was gleich bleibt.

Mit der neuen Rechtslage gibt es hierbei drei unterschiedliche Szenarien: Eines davon ist neu, die beiden anderen – Arbeit der PTA unter Aufsicht eines Apothekers mit oder ohne Abzeichnungsbefugnis – gab es auch schon vorher.

Abzeichnungsbefugnis weiterhin an PTA übertragbar

Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 5 ApBetrO weiterhin, dass PTA pharmazeutische Tätigkeiten nur unter Aufsicht eines Apothekers durchführen dürfen (mit den neu beschlossenen Ausnahmen). Unverändert bleibt daher: PTA ohne Abzeichnungsbefugnis müssen bei der Abgabe von Arzneimitteln auf Rezept dies vor Aushändigung des Medikaments einem Approbierten zum Abzeichen vorlegen.

Auch bereits bekannt ist, dass die Apothekenleitung laut § 17 Abs. 6 ApBetrO die Abzeichnungsbefugnis an PTA übertragen kann. Das muss jedoch explizit und für jede PTA individuell erfolgen und sollte schriftlich festgelegt werden. Einen Rechtsanspruch der PTA auf Übertragung der Abzeichnungsbefugnis gibt es nicht. Vielmehr muss die Apothekenleitung prüfen, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Kenntnisse in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.  

Es gibt jedoch Einschränkungen, wann PTA eine ärztliche Verordnung einem Apotheker trotz übertragbarer Abzeichnungsbefugnis vorzeigen müssen:  

  • Enthält eine Verschreibung einen für die PTA erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, hat sie die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels einem Apotheker vorzulegen.
  • Verbleibt die ärztliche Verschreibung nicht in der Apotheke, hat die PTA diese ebenfalls vor Abgabe des Arzneimittels einem Apotheker vorzulegen.
  • Verbleibt die ärztliche Verschreibung in der Apotheke, hat die PTA diese unverzüglich nach der Abgabe des Arzneimittels einem Apotheker vorzulegen.

Übrigens arbeiten auch PTA mit Abzeichnungsbefugnis unter Aufsicht. Und auch die Abzeichnungsbefugnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Mehr Befugnisse, wenn Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt

Neu ist seit 1. Januar 2023 die Abzeichnungsbefugnis für PTA, bei denen die Pflicht zur Beaufsichtigung durch einen Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verschreibung weggefallen ist. 

Diese PTA unter Verantwortung können auch in den oben genannten Fällen das Rezept selbstständig bearbeiten und beliefern, ohne es einem Approbierten vorlegen zu müssen.

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