Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
2 min merken gemerkt Artikel drucken

Erreichbarkeit im Urlaub – was müssen PTA leisten?

Endlich Urlaub! Doch was, wenn das Handy klingelt und der Chef ist dran? Müssen Apothekenangestellte allzeit erreichbar sein? | Bild: franz12 / AdobeStock

Müssen Apothekenangestellte im Urlaub erreichbar sein?

Jede PTA und jeder andere Apothekenmitarbeiter hat nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub dient laut Gesetz der Erholung. Diese Erholung ist nicht gewährleistet, wenn PTA ständig damit rechnen müssen, zur Apotheke abgerufen oder telefonisch befragt zu werden. Denn auch das Beantworten von Telefonaten, E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten ist Arbeit und beeinträchtigt die Erholung. Nach dem BUrlG müssen Beschäftigte an ihren freien Tagen von der Arbeit komplett entbunden sein, also muss im Urlaub niemand erreichbar sein.

Kann ein Apothekenleiter Angestellte in Notfällen kontaktieren?

Es gibt tatsächlich einige Notfälle oder Ausnahmesituationen, in denen Apothekenleiter PTA bzw. Apothekenangestellte im Urlaub anrufen oder kontaktieren dürfen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn PTA ein Passwort kennen, das der Betrieb dringend benötigt, oder wenn sonst irgendein echter Notfall eintritt. Allerdings gilt hier, dass die Zeit der Erledigung dieser (telefonischen) Anfrage für PTA Arbeitszeit ist. Das heißt, die Zeit muss vergütet werden.

Dürfen PTA und Apothekenmitarbeiter aus dem Urlaub zurückgerufen werden?

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber Mitarbeiter im sogenannten „äußersten Notfall“ zurückrufen kann. Ein solcher Notfall liegt aber nicht vor, wenn beispielsweise ein Kollege erkrankt ist oder organisatorische Probleme bzw. eine dünne Personaldecke den Betrieb nicht mehr richtig laufen lassen. Der Grund für einen Rückruf muss, so unterstreichen es verschiedene Urteile, schon gravierend sein. Der Zusammenbruch der Apotheken-EDV, Katastrophen wie plötzliches Hochwasser im Betrieb oder Ähnliches könnten einen Rückruf rechtfertigen. In jedem Fall eines (berechtigten) Rückrufs aus dem Urlaub muss der Arbeitgeber die vollen Kosten für die verfrühte Rückreise und alle weiteren Kosten übernehmen.

Zurück