Arbeitsrechtliche Fragen
Im Berufsalltag treten immer wieder Situationen auf, in denen rechtlicher Rat gefragt ist. Gemeinsam mit Juristen gehen wir in dieser Rubrik den häufigsten Fragen nach. 
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Fristlose Kündigung: Was PTA wissen sollten

Kündigungsschreiben; Frau hält Stift in der Hand
Für eine fristlose Kündigung – ob von Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers – müssen bestimmte Gründe vorliegen, damit die Kündigung rechtens ist. | Bild: RAM / AdobeStock

Wenn ein Arbeitsvertrag gekündigt wird, muss grundsätzlich die Kündigungsfrist eingehalten werden. Sie ergibt sich aus den Regelungen im Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aus den gesetzlichen Bestimmungen in § 622 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). 

Soll das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung einseitig beendet werden, muss ein wichtiger Grund hierfür vorliegen. Es ist in der gesetzlichen Regelung in § 626 BGB nicht genau festgelegt, was ein solcher wichtiger Grund ist. Vielmehr muss im ersten Schritt jeder Einzelfall daraufhin betrachtet werden, ob ein bestimmter Vorfall ein wichtiger Grund sein könnte. Die Rechtsprechung hat hierzu bestimmte Fallgruppen entwickelt. 

Kann ein wichtiger Grund vorliegen, muss im zweiten Schritt eine Abwägung der jeweiligen Interessen durchgeführt werden. Für eine wirksame fristlose Kündigung muss eine Situation gegeben sein, in der das Abwarten der Kündigungsfrist aufgrund eines besonderen Vorfalles unzumutbar ist. Das gilt sowohl in Kleinbetrieben als auch dann, wenn aufgrund der Betriebsgröße von in der Regel mehr als zehn Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Gründe für eine fristlose Kündigung

Ist man mehrmals unpünktlich zur Arbeit erschienen und ist deshalb auch schon abgemahnt worden, kann man dennoch nicht unbedingt fristlos gekündigt werden. Wenn der Arbeitsverpflichtung nicht vertragsgemäß nachgegangen wird, und dies auch durch das eigene Verhalten deutlich wird, kann eine fristlose Kündigung auch aufgrund von Unpünktlichkeit zulässig sein.

Unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen zur Arbeit in die Apotheke zu kommen, könnte Dritte gefährden. Es muss deshalb auch dann nicht immer zuerst eine sonst notwendige Abmahnung ausgesprochen werden, sondern es kann direkt fristlos gekündigt werden.

Beleidigungen und Herabsetzungen von Arbeitgebenden können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das kann sowohl für verbale Beleidigungen als auch für solche durch Gesten gelten. Auch üble Beschimpfungen von Kollegen können eine fristlose Beendigung der Zusammenarbeit zur Folge haben. 

Wird eine Anzeige gegen den Chef, Vorgesetzte oder Kollegen erstattet, kommt es auf den Wahrheitsgehalt der Aussage an. Ist die Anzeige objektiv gerechtfertigt, kann dennoch aufgrund der Loyalitätspflicht im Arbeitsverhältnis zunächst einmal ein innerbetriebliches Vorgehen notwendig sein. Wird dieser Schritt übersprungen, kann mit einer Kündigung reagiert werden.

Vorfälle in der Freizeit können nur dann relevant werden, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben ist. Diesbezüglich haben besonders Aktivitäten in den sozialen Medien an Bedeutung gewonnen. Es darf auch dort nicht gegen den Arbeitgeber gehetzt werden.

Bei Tod des Arbeitgebers: Keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Verstirbt der Chef, hat dies keine direkte Wirkung auf das Arbeitsverhältnis. Dies besteht erst einmal mit den Erben weiter fort. Ein Grund für eine fristlose Kündigung ist ein solcher Todesfall für sich genommen nicht. Das gilt auch dann, wenn der Nachlass durch die Gehaltsforderungen sehr belastet ist. Auch wenn die Apotheke geschlossen werden muss, können die Arbeitsverhältnisse nur fristgemäß beendet werden.

Insgesamt gilt: Die Einzelfälle unterscheiden sich und die Abwägung der besonderen Umstände kann auch bei ähnlich gelagerten Fällen zu unterschiedlicher Gewichtung und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die in Gerichtsurteilen gebildeten Fallgruppen können daher nur ein Anhaltspunkt sein.

Fristlose Kündigung durch Beschäftigte

Manchmal ist die Situation am Arbeitsplatz so unerträglich, dass Mitarbeitende selbst über eine fristlose Beendigung nachdenken. Fristgemäß können Arbeitnehmende jederzeit ohne irgendeine Begründung die Zusammenarbeit einseitig beenden. Um ohne Einhaltung einer Frist gehen zu können, müssen aber auch sie einen wichtigen Grund haben.

Allein der Wunsch nach einem Arbeitsplatzwechsel stellt keinen wichtigen Grund dar, auch wenn die Zusammenarbeit belastet ist. Ebenso muss ein Umzug aus privaten Gründen grundsätzlich so geplant werden, dass die Kündigungsfrist eingehalten werden kann.

Ein wichtiger Grund ist aber zum Beispiel gegeben, wenn im Arbeitsverhältnis wiederholt Vorschriften aus dem Arbeitsschutz nicht eingehalten werden, wie etwa die gesetzliche und ohnehin schon nur ausnahmsweise zulässige Höchstarbeitszeit von zehn Stunden. Auch wenn immer wieder das Gehalt nicht oder nicht pünktlich erhalten wurde, kann fristlos gekündigt. Voraussetzung ist, dass der Rückstand entweder vom Zeitablauf her oder nach der Höhe des Betrages erheblich ist. Der Chef muss in diesen Fällen zuvor aufgefordert werden, sich rechtmäßig zu verhalten. 

Genauso ist es, wenn grundlos kein Urlaub gewährt wird, eine unzulässige Videoüberwachung nicht beendet wird oder wenn die Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zwar auf der Abrechnung auftauchen, tatsächlich aber gar nicht abgeführt werden.

Die sonst auf eine Eigenkündigung folgende Sperre beim Arbeitslosengeld müssen Sie bei einer wirksamen fristlosen Kündigung nicht fürchten. Wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich nicht zumutbar ist, verlangt auch die Agentur für Arbeit nicht, dass Sie die Kündigungsfrist einhalten. Nur wenn Sie die Kündigung gar nicht fristlos hätten aussprechen dürfen, kann eine Sperre die Folge sein.

Fristlose Kündigung: Zwei-Wochen-Frist einhalten

Ist etwas geschehen, das eine fristlose Kündigung rechtfertigt, darf diese nur innerhalb von zwei Wochen nach dem betreffenden Vorfall ausgesprochen werden. Der Grund muss nicht direkt im Kündigungsschreiben benannt werden. Auf Verlangen muss der Hintergrund der Kündigung aber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Arbeitsverhältnis wird beiderseits beendet

Immer möglich: ein Aufhebungsvertrag. Sind sich beide Seiten darüber einig, die Zusammenarbeit auch ohne Einhaltung einer Frist beenden zu wollen, kann dies schriftlich vereinbart werden. Mitarbeitende sollten dabei die Nachteile im Blick haben, die sie dadurch beim Bezug von 

Arbeitslosengeld haben können. Ist eine Anschlussbeschäftigung schon sicher, ist die Aufhebung diesbezüglich unproblematisch. Muss übergangsweise Arbeitslosengeld beantragt werden, sollten die Regelungen zu Sperrzeiten und Ruhen des Anspruches beachtet werden.

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