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PTA – Der Beruf
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So funktioniert Punkte sammeln für PTA: Das freiwillige Fortbildungszertifikat

Bild: contrastwerkstatt / AdobeStock

In allen Kammerbezirken haben PTA bzw. nicht approbiertes pharmazeutisches Personal die Möglichkeit, die regelmäßige Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch ein freiwilliges Fortbildungszertifikat zu dokumentieren. Das Fortbildungszertifikat ist also eine Bescheinigung, mit der man nachweisen kann (z. B. bei Bewerbungen, QMS etc), dass man sich regelmäßig fortgebildet hat. In einer Fortbildungsordnung oder Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates haben die Apothekerkammern jeweils die Grundlagen der Punktefortbildung geregelt. Prinzipiell gilt in allen Kammerbezirken: Es müssen 100 Fortbildungspunkte in drei Jahren gesammelt werden. Da das Sammeln von Fortbildungspunkten sowie die Beantragung und der Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates für jeden Kammerbezirk anders geregelt sind, kann sich die Handhabung teilweise unterscheiden. Fortbildungen umfassen inhaltlich pharmazeutische Themen, berufsbezogen wissenschaftliche, betriebswirtschaftliche und rechtliche Themen sowie ergänzend auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtete Themen. 

Der Fortbildungspunkt ist hierbei die Einheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme zur Sicherung und Erweiterung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beiträgt. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Die von der jeweiligen Apothekerkammer vergebenen Fortbildungspunkte sind auf der Teilnahmebescheinigung Ihrer Fortbildung verzeichnet. Fortbildungspunkte werden in neun verschiedenen Kategorien vergeben (s. Tabelle). In den Gruppen eins bis drei (Seminare, Kongresse und Vortrag) wird bundesweit ein Punkt pro Fortbildungseinheit anerkannt. Mehr Punkte bekommt man z. B. als Vortragender (Gruppe vier). In der Regel sind es zwischen drei und fünf Punkten pro Fortbildungseinheit. Auch wer eine eigene Autorenschaft z. B. in Fachzeitschriften oder als Buchbeitrag nachweisen kann, erhält dafür Fortbildungspunkte. Strukturierte interaktive Fortbildung (Gruppe sieben) via Internet (E-Learning), CD-ROM oder Fachzeitschriften, jeweils mit erfolgreich abgeschlossener Lernerfolgskontrolle, sind sehr beliebt und können ebenfalls in der Regel mit einem Punkt pro Übungseinheit angerechnet werden. Einige Kammern deckeln die Punktzahlen, sodass nur eine bestimmte Punktzahl pro Jahr in einer Gruppe angerechnet werden kann. Das kommt vor allem in den Gruppen acht (innerbetriebliche Fortbildung) und neun (Selbst- oder Literaturstudium) zum Tragen. Hier können je nach Kammerbezirk zwischen insgesamt 20 und 60 Punkte in maximal drei Jahren gesammelt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit dem freiwilligen Fortbildungszertifikat kann die persönliche Fortbildung dokumentiert werden. 
  • In allen Kammerbezirken kann das freiwillige Fortbildungszertifikat durch 100 Punkte in drei Jahren erworben werden. 
  • Ein Fortbildungspunkt entspricht einer Lernzeiteinheit von etwa 45 Minuten. 
  • In der Regel erhält man pro Fortbildungseinheit drei bis fünf Punkte. 
  • Es ist auch möglich, für eine Autorenschaft Punkte zu bekommen.

Online punkten

In einigen Kammern wurde zum Sammeln der Fortbildungspunkte ein Online-Punktekonto für die Teilnehmer eingerichtet. Dieses funktioniert annähernd wie ein Postfach, in dem Fortbildungsmaßnahmen eingetragen und versendet werden können. Dadurch ist ein besserer Überblick garantiert. Der Vorteil dabei: Das System zählt mit und erleichtert einem die Dokumentation über die drei Jahre. In manchen Kammerbezirken wird der Besuch von kammereigenen Fortbildungen direkt auf dem eigenen Konto gutgeschrieben, sodass Nachweise nur noch für den Besuch externer Veranstaltungen erbracht werden müssen. Wird ein Online- Punktekonto für Ihren Kammerbezirk nicht angeboten, so können Sie mit Übersichtstabellen arbeiten, in denen Sie alle besuchten Fortbildungsmaßnahmen eintragen und sammeln.

Zertifikat auf Antrag

Für die Anerkennung bzw. das Gutschreiben von Fortbildungspunkten müssen die gesammelten Fortbildungsmaßnahmen bei der zuständigen Apothekerkammer eingereicht werden. Hier gilt: Zuständig ist die Apothekerkammer, in deren Bezirk man tätig ist. Dazu wird ein Antrag gestellt, dem alle nötigen Nachweise beigefügt werden. Einige Kammern ermöglichen den Teilnehmern das Sammeln in „Etappen“, bei anderen kann nur ein Gesamtantrag zur Gutschreibung der Fortbildungspunkte mit gleichzeitiger Beantragung des Fortbildungszertifikates gestellt werden. Sind die Voraussetzungen für den Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates erfüllt, so kommt es zur Ausstellung des Zertifikates. Voraussetzung ist zum einen der Nachweis, dass in einem Zeitraum von höchstens drei Jahren mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben wurden. Zum anderen müssen von diesen 100 Punkten je nach Kammerbezirk zwischen 28 und 80 Punkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Gruppen eins bis sieben nachgewiesen werden. Eine Ausnahme bildet Sachsen-Anhalt. Hier müssen von 100 Punkten mindestens zehn Punkte aus zwei der Gruppen eins bis sechs stammen (siehe Übersicht). Eine weitere Besonderheit gibt es im Kammerbezirk Sachsen. Hier müssen zusätzlich 30 Punkte durch die Teilnahme an durch die SLAK exklusiv in Sachsen angebotene Fortbildungsmaßnahme „SLAK-Projekt für nicht approbierte pharmazeutische Angestellte (FbnpA)“ nachgewiesen werden. Dieses Projekt ist in 15 Module unterteilt, von denen mindestens sechs Module besucht werden müssen (fünf Punkte pro Modul). In Brandenburg und Thüringen ist zudem der Richtlinie zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats zu entnehmen, dass bei einer nachweislichen Unterbrechung der Berufstätigkeit von mehr als drei Monaten eine Unterbrechung bzw. Verlängerung des Dreijahreszeitraumes beantragt werden kann.

Teilweise kostenpflichtig

Je nach Apothekerkammer muss die Ausstellung des Zertifikates schriftlich beantragt werden und / oder kann gebührenpflichtig sein. In Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg und Rheinland-Pfalz erfolgt die Ausstellung ohne Antrag automatisch, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind. Mögliche Gebühren können Sie der Übersicht entnehmen. Ausgestellte Zertifikate haben eine Gültigkeit von drei Jahren. Erst nach Ablauf der Gültigkeit kann in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden. Ausnahmen bilden die Kammerbezirke Baden-Württemberg, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern. Hier können fleißige Punktesammler auch vor Ablauf der drei Jahre bereits ihre Punkte einreichen und ein neues Zertifikat beantragen. Niedersachsen bietet allen, die innerhalb des Dreijahreszeitraums mehr als 100 Punkte gesammelt haben, die Möglichkeit an, bis zu 30 Punkte auf den Folgezeitraum anzurechnen.

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