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Leseprobe PTAheute 20/20217: Alles geregelt! Was gehört in den Arbeitsvertrag?

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Der Vertrag sollte unbedingt schriftlich geschlossen werden, damit alle Vereinbarungen schwarz auf weiß festgehalten sind. So drohen keine unliebsamen Überraschungen. Vor allem im Streitfall ist eine exakte Formulierung von Bedeutung. Bei der Ausarbeitung des Arbeitsvertrags ist der Arbeitgeber relativ frei in der Gestaltung. Einige gesetzliche Vorgaben müssen allerdings beachtet werden. Oftmals sind auch die Tarifverträge zu berücksichtigen, siehe Infokasten unten.

Arbeitsort und Arbeitsbeginn

Im Arbeitsvertrag werden die beiden Vertragspartner, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mitsamt der jeweiligen Anschrift aufgeführt. Mit der Angabe der Apothekenadresse ist in der Regel auch der Arbeitsort hinreichend definiert. Hat der zukünftige Chef allerdings noch weitere Filialapotheken, dann ist es empfehlenswert, die zukünftige Arbeitsstätte beziehungsweise Regelungen zum Einsatzort im Vertrag möglichst genau festzuhalten. Ein weiterer Bestandteil ist der Arbeitsbeginn. Das genannte Datum ist aber nicht zwingend der erste Arbeitstag, beispielsweise wenn es sich um einen Feiertag handelt.

Probezeit und Befristung

Die meisten Arbeitgeber setzen eine Probezeit fest. Diese darf maximal sechs Monate dauern. Stimmt die Chemie nicht, können sich beide Parteien schneller voneinander trennen, da die Probezeit mit verkürzten Kündigungsfristen einhergeht. Gesetzlich vorgesehen ist eine zweiwöchige Kündigungsfrist. Bei einer dreimonatigen Probezeit schreiben der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) und der Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV) eine einwöchige Kündigungsfrist vor. Befristete Arbeitsverträge sind auch in der Apotheke keine Seltenheit. Das ermöglicht dem Arbeitgeber eine flexiblere Personalpolitik. In diesem Fall muss das Ende der Arbeitszeit im Vertrag festgehalten sein. Wichtig zu wissen: Bis auf wenige Ausnahmen darf eine Befristung insgesamt nicht länger als zwei Jahre dauern. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sollte man nicht vergessen, sich bei fehlender Anschlussbeschäftigung spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Arbeitszeit, Pausen und Überstunden

Im Arbeitsvertrag ist die Arbeitszeit als Wochenarbeitszeit festgehalten. Eine Vollzeitstelle umfasst üblicherweise 40 Wochenstunden. Viele Apothekenmitarbeiter machen auch von Teilzeit-Vereinbarungen Gebrauch.

Ist eine Überstundenregelung vereinbart, sollte auch die Vergütung geklärt werden: Möglich ist beispielsweise, dass die geleisteten Überstunden entweder ausgezahlt oder in Freizeit abgegolten werden. Im BRTV / RTV sind übrigens Regelungen rund um die Mehrarbeit sowie die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu finden. Im Tarifvertrag ist außerdem die Möglichkeit eines Jahresarbeitszeitkontos genannt: Dabei wird eine flexible wöchentliche Arbeitszeit (zum Beispiel 29 bis 48 Stunden bei einer Vollzeitstelle) schriftlich vereinbart. Die Arbeitszeit soll im Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten durchschnittlich 40 Stunden betragen. Die Pausenregelung ist in den seltensten Fällen Gegenstand des Vertrags. Laut Gesetz steht dem Arbeitnehmer spätestens nach sechs Stunden eine dreißigminütige Pause zu, nach mehr als neun Stunden muss sie insgesamt 45 Minuten lang sein. Die Ruhepausen können dabei in kürzere Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

Aufgaben in der Apotheke

Wer als PTA in der Apotheke angestellt ist, kann grundsätzlich mit den Aufgaben rechnen, die zum Berufsbild gehören. Dass neben der Berufsbezeichnung auch konkrete Aufgabengebiete und Tätigkeiten wie beispielsweise Beratung, Verkauf und Labortätigkeiten im Arbeitsvertrag aufgeführt werden, ist vorteilhaft. So werden die im Vorstellungsgespräch eventuell vereinbarten Schwerpunkte schriftlich fixiert. Zudem ist das Risiko geringer, unliebsame oder potenziell berufsferne Aufgaben aufgebrummt zu bekommen, mit denen man nicht gerechnet hat.

Vergütung

Für die erbrachte Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Vergütung vom Arbeitgeber. Diese wird im Arbeitsvertrag als monatliche Bruttosumme angegeben, von der noch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgehen. Neben der Grundvergütung sollten außerdem mögliche Zuschläge für etwaige Überstunden sowie Sonderzahlungen, beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld, geregelt sein. Ebenfalls nicht fehlen sollte die Angabe, wann die monatliche Auszahlung erfolgt. Grundsätzlich wird das Gehalt zum Ende des Monats auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen, weil dann die Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen sind die Angaben im entsprechenden Gehaltstarifvertrag als Mindestgehalt verbindlich – ein prozentualer Aufschlag auf das Tarifgehalt ist für den Arbeitnehmer natürlich von Vorteil. Die Vergütung für PTA steigt bis zu einem gewissen Grad mit der Berufserfahrung. In der Klausel zur Vergütung werden außerdem mitunter Angaben zur betrieblichen Altersvorsorge gemacht.

Urlaub

Ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsvertrags ist die Urlaubsregelung. Arbeitnehmer haben laut Gesetz Anspruch auf Erholungsurlaub: Bei einer Sechstagewoche sind es mindestens 24 Tage pro Jahr. Natürlich können in einem Arbeitsvertrag auch mehr Tage vereinbart werden. Im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein sind für alle Angestellten grundsätzlich 33 Urlaubstage im Jahr vorgesehen. Mehr zum Thema Urlaubsanspruch in der Apotheke lesen Sie auf Seite 42.

Was ist ein Tarifvertrag und für wen gilt er?

Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) bzw. der Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV Nordrhein) wurden von der Apothekengewerkschaft ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) bzw. im Kammerbezirk Nordrhein von der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL-Nordrhein) gemeinsam ausgehandelt. Darin sind arbeitsrechtliche Bedingungen in der Apotheke geregelt, etwa zu Arbeitszeiten, Urlaub, Vergütung und Kündigung. In den Gehaltstarifverträgen sind die konkreten Gehälter und Ausbildungsvergütungen aufgeführt. In Sachsen haben die derzeitigen Tarifverträge keine Gültigkeit. Für ein Arbeitsverhältnis sind die darin getroffenen Regelungen grundsätzlich aber nur dann verbindlich, wenn beide Vertragsparteien Mitglied des entsprechenden Verbandes sind, also der Arbeitgeber im entsprechenden Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der Apothekengewerkschaft. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, dürften sich viele Apothekeninhaber bei der Vertragsgestaltung an den dort angegebenen Regelungen orientieren.

Der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter, Stand 1. Juli 2017, 61. Auflage, ist erhältlich beim Deutschen Apotheker Verlag für 9,80 Euro. ISBN 978-3-7692-7030-3

Im Krankheitsfall

Krank werden kann jeder mal. Wer im Krankheitsfall nicht zur Arbeit kommen kann, muss den Arbeitgeber unverzüglich darüber und über die voraussichtliche Dauer informieren. Eine derartige Anweisung findet sich im Arbeitsvertrag, ebenso wie die Angabe, ab welchem Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer, wenn er länger als drei Tage krank ist, am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Einige Arbeitgeber möchten diese aber bereits am ersten Tag der Krankheit haben. Welche Erkrankung der Arbeitnehmer hat, ist für den Arbeitgeber aus der Krankschreibung nicht ersichtlich, sondern nur die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Mehr dazu lesen Sie auf Seite 38.

Nebentätigkeiten

In einigen Arbeitsverträgen steht geschrieben, dass der Arbeitnehmer für eine entgeltliche Nebentätigkeit die Genehmigung des Apothekenleiters einzuholen hat. Der Arbeitgeber darf eine Reduzierung der Nebentätigkeit in bestimmten Fällen verlangen, zum Beispiel wenn die gesetzlich zulässige Arbeitszeit insgesamt überschritten wird, die Leistung des Arbeitnehmers durch einen Zweitjob beeinträchtigt wird oder dieser durch die Nebentätigkeit eine Konkurrenz darstellt. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot in einem Arbeitsvertrag ist aber nicht erlaubt.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit welcher Frist ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden kann, sollte in keinem Arbeitsvertrag fehlen. Eine Kündigung ist gesetzlichen Regelungen zufolge mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich. Im BRTV / RTV ist vorgesehen, dass die Kündigungsfrist beiderseits einen Monat zum Ende eines Kalendermonats beträgt. Außerdem gilt laut Gesetz: Mit der Zeit, die ein Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig ist, verlängert sich in bestimmten Abständen die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber. Werden vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart, dürfen diese für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist keine Kündigung nötig, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sobald der vereinbarte Zeitpunkt erreicht ist, endet es automatisch. Eine ordentliche Kündigung während des Arbeitsverhältnisses ist bei befristeten Arbeitsverträgen nur dann möglich, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im eventuell anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart ist. Im BRTV / RTV steht, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nach sechs Monaten gekündigt werden kann, und zwar mit vier Wochen Vorlauf zum Ende eines Kalendermonats.

Schlussbestimmungen

In der Regel beinhalten Arbeitsverträge eine Klausel, die den Arbeitnehmer zur Geheimhaltung beziehungsweise zur Verschwiegenheit über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Verständlich, denn Betriebsinterna sind geheim. Insofern ist eine derartige Forderung grundsätzlich zulässig. Am Ende des Vertrags findet sich außerdem oftmals eine sogenannte salvatorische Klausel: Diese regelt, was gelten soll, wenn sich einzelne Vertragsbestandteile als unwirksam erweisen, zum Beispiel weil die gesetzlichen Mindeststandards nicht erfüllt sind. In der Regel sollen die übrigen weiterhin gelten, um das Arbeitsverhältnis als solches zu sichern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Arbeitsvertrag sind Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers definiert.
  • Neben Angaben zu den Vertragspartnern werden im Arbeitsvertrag unter anderem Regelungen zum Arbeitsbeginn und gegebenenfalls -ende, zur Probezeit, zur Arbeitszeit, zum Gehalt, zum Urlaub, zur Arbeitsverhinderung und zur Kündigung getroffen.
  • Es ist empfehlenswert, den Tätigkeitsbereich schriftlich genau festzuhalten.
    Bei der Ausarbeitung des Arbeitsvertrags müssen die gesetzlichen Vorgaben und gegebenenfalls Tarifverträge beachtet werden.
  • Die entsprechenden Tarifverträge sind grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn beide Vertragsparteien Mitglied des entsprechenden Verbands sind.

Noch Fragen?

Im Arbeitsvertrag stecken wichtige Informationen und Regelungen rund um das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beim Durchlesen sollte man sich fragen: Sind alle Punkte, die für die Regelung des Arbeitsverhältnisses wichtig sind, aufgeführt? Haben die im Vorstellungsgespräch vereinbarten Aspekte Eingang in den Vertrag gefunden? Sind alle Klauseln verständlich? Wenn etwas unklar ist, mündlich anders vereinbart wurde oder nicht akzeptabel ist, dann gilt es, vor dem Unterzeichnen des Vertrags die betreffenden Aspekte mit dem zukünftigen Arbeitgeber zu klären. Wer seinen Arbeitsvertrag vorab rechtlich prüfen lassen möchte oder Fragen hat, kann sich auch an ADEXA oder den Bundesverband PTA (BVpta) wenden (Mitgliederberatung). Natürlich kann man sich auch unabhängig von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Sind alle Unklarheiten beseitigt und alle offenen Fragen geklärt, kann der Stift gezückt werden: Dann steht dem neuen Arbeitsverhältnis nichts mehr im Weg!