Arbeitsrechtliche Fragen
Im Berufsalltag treten immer wieder Situationen auf, in denen rechtlicher Rat gefragt ist. Gemeinsam mit Juristen gehen wir in dieser Rubrik den häufigsten Fragen nach. 
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Altersvorsorge: Was PTA vor der Rente beachten müssen

Frau mit grauen Haaren schaut auf eine Rechnung
Bereits vor der Rente sollte man sich mit seiner Altersvorsorge beschäftigen. | Bild: insta_photos / AdobeStock

Der Renteneintritt will nicht nur in Bezug auf die weitere Lebensgestaltung gut vorbereitet sein, sondern muss auch finanziell geplant werden. Am besten tut man das nicht erst kurz vor dem Renteneintritt, sondern möglichst schon zu Beginn der Berufstätigkeit, denn so stellt man die Weichen für eine gute Rentenversorgung.

Altersvorsorge: Je früher, desto mehr kann gespart werden

Je kürzer die Zeitspanne bis zum Rentenbeginn ist, desto weniger lohnt es sich, Verträge zur Altersvorsorge abzuschließen. Die Spanne, innerhalb derer eingesetztes Kapital etwas erwirtschaften kann, sollte möglichst lang sein. 

Risikofreudige Anleger können es auch zusätzlich auf dem Aktienmarkt versuchen: Mit regelmäßigen Spar- beziehungsweise Einzahlungsplänen kommt auf lange Sicht dort ein Gewinn zusammen – auch, ohne dass man täglich den Aktienmarkt beobachten muss.

Altersvorsorge: Anspruch auf Zuschuss durch Arbeitgeber

Nach den gesetzlichen Regelungen hat man einen Anspruch darauf, dass man einen Teil seines Gehalts im Wege einer sogenannten Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge investieren kann. 

Im Regelfall sparen Arbeitgeber dadurch Sozialleistungen ein. Deshalb besteht für die Verträge zusätzlich ein Anspruch gegen Arbeitgeber, einen Zuschuss in Höhe von 15 % auf den umgewandelten Teil zu zahlen.

Im Bundesrahmentarifvertrag beziehungsweise Rahmentarifvertrag Sachsen muss die Apothekenleitung sogar abhängig von der Stundenzahl einen Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge zahlen – auch wenn man gar nicht umwandelt. Wandelt man um, gibt es zusätzlich noch einen Zuschuss in Höhe von 20 % auf den umgewandelten Betrag. 

Am besten lässt man sich von einem Versicherungsmakler über die bestehenden Möglichkeiten beraten. Gleichzeitig lohnt es sich auch, selbst möglichst viele Informationen einzuholen.

Renteninformation gibt Auskunft über Rentenhöhe

Die beste Grundlage für die weitere Planung ist die jährliche Renteninformation, die angibt, wie hoch die zu erwartende Rente nach aktuellem Stand sein wird. 

Bei den meisten Angestellten wird sich die Rentenhöhe in der Renteninformation noch verändern, da nicht über das gesamte Berufsleben das gleiche Einkommen erzielt wird und die Information auf dem bislang Verdienten beziehungsweise Eingezahlten basiert.

Rente: Wie berechnen sich die Entgeltpunkte?

Die Basis für die Höhe der späteren Rente ist die Anzahl der sogenannten Entgeltpunkte, die dem durchschnittlichen Jahresverdienst aller Rentenversicherten entsprechen. 

Dabei kann man sich einen Entgeltpunkt erarbeiten, wenn man ein Jahr lang genauso viel verdient wie der Durchschnitt. Wer weniger oder mehr verdient, erwirbt entsprechend anteilig die Punkte. 

Auf jeder jährlichen Renteninformation ist festgehalten, wie viele Entgeltpunkte man erworben hat. Für die Rente wird die Anzahl der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. 

Der Rentenwert wird jedes Jahr von der Bundesregierung festgelegt und entspricht der ungeminderten Rente eines Durchschnittsverdieners. Von dieser Rente müssen später dann noch Krankenkassenbeiträge und Steuern gezahlt werden. 

Im Internet findet man frei verfügbare Rechner, mit denen man das zu erwartende Nettogehalt berechnen kann. Wie viel dies dann im Alter wert ist, hängt natürlich auch von der Entwicklung der Kaufkraft ab.

Rentenbeiträge: Auch beitragsfreie Zeiten zählen

Ganz wichtig und leider auch nicht weniger kompliziert ist der Versicherungsverlauf. Dieser wird mit der ersten Renteninformation zugeschickt. Hier ist aufgeführt, ob und in welcher Höhe man Rentenbeiträge in der Vergangenheit gezahlt hat und welche Zeiten anerkannt werden. 

Diesen muss man sorgfältig überprüfen – insbesondere, ob sogenannte Anrechnungszeiten korrekt erfasst sind. Das sind zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- und Elternzeiten, in denen man keine Beiträge gezahlt hat, die sich aber trotzdem auf die Rente auswirken. 

Da die Deutsche Rentenversicherung keine Informationen über Schule, Ausbildung oder Studium hat, müssen diese Zeiten nachgereicht werden. Hierzu wird man in der Regel mit der ersten Renteninformation einen Antrag zur Kontenklärung erhalten, in dem die Zeiten aufgeführt und belegt werden können.

Altersvorsorge: PTA-Ausbildung kann angerechnet werden

Bei der PTA-Ausbildung gibt es teilweise Differenzen mit der Deutschen Rentenversicherung, ob die schulische Ausbildung angerechnet werden kann, denn die Rechtsprechung differenziert zwischen verschiedenen Anrechnungszeiten. 

Während des Besuchs von Schulen oder Fachschulen werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt. Weil der Staat aber ein Interesse an gut ausgebildeten Bürgern hat, werden Schul-, Studien- und Fachschulzeiten trotzdem für bis zu acht Jahre als Anrechnungszeiten für die Rente angerechnet, aber nur für die 35 Jahre, die man für eine „Rente für langjährig Versicherte“ derzeit benötigt. 

Für die 45 Jahre Anrechnungszeit, die man für die „Rente für besonders langjährig Versicherte“ braucht, werden die beitragsfreien Schul-, Studien- und Fachschulzeiten nicht angerechnet. Hier muss man tatsächlich 45 Jahre eingezahlt haben, um abzugsfrei vorzeitig Altersrente beziehen zu können. 

Um keine Fehler zu machen, ist es immer sinnvoll, das kostenfreie Beratungsangebot der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Es gibt sowohl eine telefonische Beratung als auch vor Ort oder digitale Angebote. Ein Rentenantrag muss rechtzeitig eingereicht werden. Die Rentenversicherung empfiehlt einen Vorlauf von drei Monaten.

Rente: Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch

Man sollte sich bewusst sein, dass ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet, nur weil man in die Rente eintritt, denn Arbeitsverhältnisse müssen per Kündigung oder Aufhebungsvertrag schriftlich beendet werden. 

Schriftlich bedeutet dabei, dass eine eigenhändige Unterschrift auf Papier vorliegen muss. Eine E-Mail reicht nicht aus. Es kann aber schon im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn die oder der Angestellte das Regelrentenalter erreicht.

Gut zu wissen: Welches Rentenalter gilt aktuell?

Das Regelrentenalter ist im Moment abhängig vom Geburtsalter und wird zurzeit allmählich auf das Vollenden des 67. Lebensjahres erhöht. 

Angesichts der aktuellen politischen Diskussionen kann es allerdings passieren, dass das Renteneintrittsalter künftig noch weiter erhöht wird.

Ist keine Regelung im Arbeitsvertrag enthalten, muss der Arbeitsvertrag rechtzeitig gekündigt werden, wenn man beabsichtigt, in Rente zu gehen und nicht mehr zu arbeiten. Dabei sind die vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten. 

Die tarifliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende, die gesetzliche vier Wochen zum 15. oder letzten Tag eines Monats. 

In einigen Arbeitsverträgen ist allerdings vereinbart, dass die gesetzlich verlängerten Kündigungsfristen, die üblicherweise nur für den Arbeitgeber gelten, auch für die Angestellten gelten sollen. 

In diesem Fall kann die Kündigungsfrist, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, bis zu sieben Monate betragen. 

Ohne Einhaltung von Fristen kann das Arbeitsverhältnis auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Man sollte dafür rechtzeitig das Gespräch mit der Apothekenleitung suchen, damit der Übergang in den Ruhestand für beide Seiten angenehm gestaltet werden kann.

Gut zu wissen: Darf man auch nach Renteneintritt arbeiten?

Es gibt im Moment viele PTA, die trotz des Erreichens der Rente in der Apotheke weiterarbeiten möchten. In diesem Fall muss man das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, sondern könnte eine Änderungsvereinbarung treffen. 

Darin würden dann gegebenenfalls neue Arbeitszeiten und ein entsprechend angepasstes Gehalt vereinbart.

Altersvorsorge in Kürze:

  • Für eine gute Altersvorsorge zusätzlich zur Rente sollte schon bei Berufseintritt gesorgt werden, z. B. durch Sparverträge, Anlagen in Aktien und/oder Entgeltumwandlung.
  • Die jährliche Renteninformation gibt Auskunft über die später zu erwartende Höhe der Rente.
  • Der Renteneintritt ist keine automatische Kündigung. Diese muss vertraglich geregelt sein oder schriftlich erfolgen.
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