Arbeitsrechtliche Fragen
Im Berufsalltag treten immer wieder Situationen auf, in denen rechtlicher Rat gefragt ist. Gemeinsam mit Juristen gehen wir in dieser Rubrik den häufigsten Fragen nach. 
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Erreichbarkeit, Nebenjob und Co.: Im Urlaub: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

junge Frau sitzt vor dem Laptop, im Hintergrund sind Palmen und Meer
Im Urlaub dürfen Laptop, Diensthandy und Co. abgeschaltet werden. | Bild: Rock and Wasp / AdobeStock

Steht ein Urlaub bevor, ist die Zeit im Vorfeld oft mit viel persönlicher Organisation verbunden. Doch auch am Arbeitsplatz in der Apotheke ist die Urlaubszeit oft eine Herausforderung. Es ist nicht immer leicht, alle Bedürfnisse unter einen Hut zu bringen und die Sommer- und insbesondere die Ferienwochen so zu verteilen, dass alle genügend Gelegenheit für die Erholungspause haben.

Apothekenleitungen müssen den Urlaub so festsetzen, wie er von den Beschäftigten gewünscht wird. Abgelehnt werden darf ein Urlaubsantrag nur, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender, die unter sozialen Gesichtspunkten der Vorrang verdienen, entgegenstehen. Das steht in § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und ist oft nicht so einfach umzusetzen.

Nicht nur, dass viele Menschen gedanklich ein paar Tage brauchen, um „herunterzufahren“ und in einen wirklichen Erholungsmodus zu kommen. Beschäftigte werden im Urlaub auch tatsächlich immer wieder an Arbeitsthemen erinnert. 

Wenn die Kollegin sich über WhatsApp meldet, um nach dem Speicherort einer bestimmten Datei zu fragen, oder die Chefin den Dienstplan für die Zeit nach dem Urlaub klären will, stellt sich die Frage: Wozu ist man verpflichtet? Was kann man getrost auf die Zeit nach dem Urlaub schieben? Und was ist eigentlich, wenn man im Urlaub schon gern arbeiten würde, aber woanders?

Diensthandy, Laptop und Co. im Urlaub ausschalten

Klar ist: Urlaub dient der Erholung. In dieser Zeit darf alles abgeschaltet werden – sowohl die Gedanken an die Arbeitsaufgaben und das Team als auch sämtliche Geräte, die im Zusammenhang mit der Arbeit kommunizieren. Die wenigsten Apothekenangestellten haben ein Diensthandy – das macht es nicht einfacher. Auch auf dem privaten Mobiltelefon können Gruppen stumm geschaltet werden und man muss für dienstliche Anrufe oder Kontaktaufnahmen per Messenger und Mail nicht erreichbar sein.

In einem Beruf, der zunehmend unter großen Belastungen ausgeübt wird, ist die Gelegenheit für wirkliche Erholung umso wichtiger. Hier gilt es auch, sich nicht selbst eine gedankliche Falle zu stellen, etwa weil man auch im Urlaub noch besonderes Engagement unter Beweis stellen möchte. Das besondere Verantwortungsgefühl und auch die starke Verbundenheit zu Kollegen, aber auch zum Team, können dazu führen, dass die eigene Erholung hinten angestellt wird.

Das Bundesurlaubsgesetz findet deutliche Worte. Darin ist zu lesen, dass der Urlaubszweck durch Arbeit beeinträchtigt wird. Nach § 8 BUrlG dürfen Beschäftigte während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten – dabei gibt es auch keine Geringfügigkeitsgrenze. 

Grundsätzlich sind auch ein kurzes Checken der Mails oder ein Telefonat mit Team oder Apothekenleitung eine Unterbrechung des Urlaubs. Jede Verpflichtung zur Arbeitsleistung fällt im Urlaub weg.

Nebenjob im Urlaub – was ist erlaubt?

Falls man im Urlaub gern einer anderen Tätigkeit nachgehen möchte, gelten Grenzen. Denn auch der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, dass der Urlaub der Erholung dient und nicht die Energie an einem anderen Arbeitsplatz zusätzlich beansprucht wird.

Für die Zeit des Urlaubs ist es daher meistens nicht erlaubt, einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Hier kommt es zum einen darauf an, ob eine Bezahlung erfolgt. Entscheidend ist aber, ob die Tätigkeit dem Erholungszweck widerspricht und man sich im Grunde nach dem Urlaub von diesem erst wieder erholen muss. 

So kann es zulässig sein, ein paar Yogastunden am Strand zu geben oder ein paar Tage bei der Weinernte auszuhelfen, auch wenn es dafür Geld gibt. Jedoch im Sommerurlaub drei Wochen in Vollzeit in einer Apotheke zu arbeiten, ist auch dann unzulässig, wenn sich die Apotheke auf einer erholsamen Nordseeinsel befindet.

Ob eine Tätigkeit für Körper oder Geist anstrengend ist, gilt als unerheblich. Im Urlaub dürfen Fortbildungen sowie Ausbildungen absolviert werden (sogar mit Ausbildungsvergütung), an herausfordernden Wanderungen teilgenommen oder das eigene Haus kernsaniert werden. Auch die Hilfe beim Gartenumbau der Tante oder beim Umzug von Freunden ist kein Problem. Ebenso dürfen ehrenamtliche Tätigkeiten, zum Beispiel die Reisebegleitung von Sportvereinen oder Kirchengemeinden, ausgeübt werden.

Es kommt also darauf an, wie sich der Einzelfall darstellt und ob der Urlaub der Erholung von der Tätigkeit in der Apotheke dient.

Nebenbeschäftigung zur Haupttätigkeit erlaubt

Anders ist es, wenn ohnehin neben der Haupttätigkeit noch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird: Dann darf während des Urlaubs an dem anderen Arbeitsplatz die Arbeit dennoch ausübt werden. Es kann schließlich vorkommen, dass die Urlaubszeiten nicht zu koordinieren sind oder es einen persönlichen Grund dafür gibt, die Erholung vom jeweiligen Job extra zeitlich versetzt anzutreten.

Angestellte im Urlaub kontaktieren – welche Ausnahmen gibt es?

Parteien eines Arbeitsvertrags haben eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Aus dieser heraus sind Fälle denkbar, in denen die Apothekenleitung die Mitarbeitenden im Urlaub kontaktieren darf. Das müssen aber wirkliche Ausnahmefälle sein, in denen eine Information, über die nur der Mitarbeitende verfügt, entscheidend wichtig zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe in der Apotheke ist.

Eine Ausnahme gilt auch, wenn flexibel gearbeitet wird, beispielsweise im Rahmen eines flexiblen Jahresarbeitszeitkontos. Der Chef kann dann verlangen, dass man sich zum Ende des Urlaubs selbständig über den Dienstplan und die Einsatzzeiten in den Tagen nach dem Urlaub informiert oder entsprechende Informationen entgegennimmt. 

Nach den tariflichen Bestimmungen muss die tatsächliche Lage der Arbeitszeit beim flexiblen Jahresarbeitszeitkonto zwei Wochen im Voraus festgesetzt werden. Wird ein längerer Urlaub angetreten und die Zeiten stehen noch nicht fest, sollte darüber gesprochen werden, wie man die Informationen erhalten wird. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass solche Weisungen auch in der Freizeit entgegenzunehmen sind.

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