Arbeitsrechtliche Fragen
Im Berufsalltag treten immer wieder Situationen auf, in denen rechtlicher Rat gefragt ist. Gemeinsam mit Juristen gehen wir in dieser Rubrik den häufigsten Fragen nach. 
Titelbild: Rido / AdobeStock
6 min merken gemerkt Artikel drucken

Jobwechsel: Das ist bei der Kündigung zu beachten

Weißes Blatt mit Schriftzug "Kündigung des Arbeitsverhältnisses"
Eine Kündigung muss immer schriftlich auf Papier erfolgen. | Bild: Stockfotos-MG / AdobeStock

Die Gründe für einen Jobwechsel können sehr unterschiedlich sein: So kann mit einer neuen Arbeitsstelle eine berufliche Weiterentwicklung möglich sein, manchmal sind es aber auch private Gründe wie ein Umzug, die einen Jobwechsel nötig machen. 

Vor der Kündigung: Mögliche Sperre für Arbeitslosengeld beachten

Manchmal sind jedoch die Arbeitsbedingungen nicht mehr passend, weshalb ein Jobwechsel erforderlich wird. Doch auch wenn die Situation am Arbeitsplatz belastend ist: Leichter ist die Beendigung, wenn schon eine Anschlussbeschäftigung in Aussicht steht.

Muss übergangsweise Arbeitslosengeld beantragt werden, kann die Eigenkündigung ein Nachteil sein. Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperre, wenn das Arbeitsverhältnis selbst aufgeben wurde – sei es durch einen Aufhebungsvertrag oder durch eine Eigenkündigung.

Wer jedoch einen wichtigen Grund dafür nachweisen kann, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, erhält keine Sperre.

Lückenlose Krankenversicherung bei Jobwechsel?

Liegt der Vertrag für ein neues Arbeitsverhältnis vor, empfiehlt sich ein zeitlich passender Wechsel für einen nahtlosen Übergang. Wer jedoch eine Pause einlegen und kein Arbeitslosengeld beantragen möchte, sollte die Frage der Krankenversicherung bedenken. 

Der Versicherungsschutz bleibt zwar zunächst auch ohne neue versicherungspflichtige Beschäftigung weiterbestehen. Geht die Lücke aber über den Zeitraum der Nachwirkung von einem Monat hinaus, müssen Sie selbst für Ihren Versicherungsschutz sorgen.

Tarifvertrag: Welche Kündigungsfristen sind zu beachten?

Arbeitnehmer müssen ihre Kündigungsfrist einhalten. Zum einen sehen viele Arbeitsverträge eine Vertragsstrafe vor, wenn ohne Einhaltung der Frist die Tätigkeit beendet wurde. Zum anderen können sich Arbeitnehmer damit auch schadensersatzpflichtig machen. 

Der Vertrag muss also eingehalten werden. Oft sind direkt im Arbeitsvertrag Kündigungsfristen festgelegt. Ist das nicht der Fall, gelten entweder die tariflichen Fristen oder die gesetzlichen.

Nach den Tarifverträgen im Apothekenbereich kann nach Ablauf einer möglichen Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats gekündigt werden. Die tariflichen Regelungen gelten, wenn es entweder so im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn beide Seiten tarifgebunden sind.

Zur Erinnerung: Für wen gilt die Tarifbindung? 

Der neue Tarifvertrag ist für den Arbeitgeber nur dann verpflichtend, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Mitglied ihrer jeweiligen Tariforganisation sind.  

Angestellte einer öffentlichen Apotheke müssen also Mitglied bei der Apothekengewerkschaft Adexa sein, ihr Arbeitgeber Mitglied im Sächsischen Arbeitgeberverband (SAV), im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) oder der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL Nordrhein).

In manchen Arbeitgeberverbänden ist die Mitgliedschaft auch ohne Tarifbindung möglich. Wer unsicher ist, kann nur direkt bei der Apothekenleitung nachfragen. Einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verband haben Arbeitnehmer nicht. Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, die Frage nach ihrer Tarifbindung wahrheitsgemäß zu beantworten.

Im Arbeitsvertrag kann auch eine andere Kündigungsfrist vereinbart sein. 

Kündigungsfrist abhängig von Dauer der Betriebszugehörigkeit

Für alle Arbeitsverhältnisse gilt: Für die Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit steigender Betriebszugehörigkeit. Im Arbeitsvertrag kann auch vereinbart sein, dass die in § 622 Abs. 2 BGB festgelegten Verlängerungen der Kündigungsfrist für beide Seiten gelten sollen. Eine solche Vereinbarung ist zulässig und kann bei sehr langer Betriebszugehörigkeit einen geplanten Wechsel komplizierter gestalten. 

Für ein Beschäftigungsverhältnis von mehr als 20 Jahren gilt zum Beispiel eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Monats. Apothekenleitungen suchen meist mit sehr viel weniger Vorlauf neue Mitarbeiter. 

Wer schon früher woanders beginnen möchte, hat dennoch eine Möglichkeit: Einvernehmlich kann die Beendigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags auch ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist vereinbart werden. Über einen solchen Aufhebungsvertrag können Arbeitnehmer verhandeln. 

Vor dem Jobwechsel schriftlich kündigen

Ist die Frist herausgefunden, sind weitere Formalien zu beachten. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss noch immer schriftlich erfolgen. Schriftlich heißt in diesem Fall: ein echtes Blatt Papier mit einer Originalunterschrift. E-Mails oder Messenger-Nachrichten reichen nicht aus. 

Natürlich kann man parallel auf einem solchen Weg die Kündigung vorab ankündigen, besonders wenn keine persönliche Übergabe mit einem direkten Gespräch möglich ist. Die Schriftform muss jedoch eingehalten werden. Auch ein Aufhebungsvertrag ist nur gültig, wenn er auf einem Blatt Papier mit den Unterschriften der Vertragsparteien festgehalten wird.

Eingang der Kündigung sicherstellen

Der Brief mit der Kündigung muss dem Vertragspartner auch zugehen. Im Zweifel ist der Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, den Zugang nachzuweisen. Erst mit Zugang des Schreibens beginnt die Frist zu laufen. 

Eine Kündigung also am 31.5. loszuschicken, reicht auch mit entsprechendem Poststempel nicht aus, wenn bei einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende das Arbeitsverhältnis zum 30.6. beendet werden soll. Vielmehr muss die Kündigung bereits am 31.5. beim Vorgesetzten vorliegen. In den Händen halten muss dieser sie allerdings nicht – es reicht, wenn die Kündigung in seinen Machtbereich gelangt ist. Das sollte der Arbeitnehmer aber beweisen können.

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu kürzlich entschieden, dass der vorgelegte Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens, aus dem neben dem Datum und der Uhrzeit der Einlieferung die jeweilige Postfiliale und die Sendungsnummer ersichtlich sind, zusammen mit einem im Internet abgefragten Sendungsstatus nicht für einen Beweis ausreicht. Es muss zumindest der von Postbote erstellte Auslieferungsbeleg mit vorgelegt werden. 

Dennoch ist das Einwurf-Einschreiben die beste Variante, wenn die Kündigung per Post verschickt werden soll. Wird das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versendet und landet es in der Post und wird nicht abgeholt, kommt der Brief schließlich wieder beim Versender an. 

Die persönliche Zustellung einer Kündigung ist die sicherste. Wenn ein Arbeitnehmer diese per Boten erledigen lässt, muss im Zweifel nachgewiesen werden, was für ein Schreiben zugestellt wurde. Zu viele Gedanken muss man sich allerdings nicht machen: Es ist sehr selten, dass Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung bestreiten.

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, muss es vollständig abgewickelt werden. Dazu zählen u. a. ausstehende Zahlungen und das Ausstellen eines geeigneten Zeugnisses. 

Gut zu wissen: Adexa-Mitglieder erhalten Unterstützung

Adexa-Mitglieder können sich im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Beratung Unterstützung bei der Abwicklung der Kündigung holen. 

So kann Adexa z. B. prüfen, welche Fristen laut Arbeitsvertrag einzuhalten sind und ob die Vereinbarung im Arbeitsvertrag wirksam ist.

Auch bei Verhandlungen für einen Aufhebungsvertrag sowie bei der vollständigen Abwicklung des gekündigten Arbeitsverhältnisses können sich Mitglieder von Adexa unterstützen lassen.

Die Rechtsabteilung von Adexa kann die Zahlungen und Zeugnisse prüfen und etwaige noch ausstehende Ansprüche geltend machen.

Zurück