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Arbeitszeit: Stundenzahl reduzieren oder erhöhen

In manchen Arbeitsverträgen ist die im Monat zu leistende Arbeitszeit festgelegt, in den meisten Fällen aber eine Wochenarbeitszeit. Das Gehalt bezieht sich dennoch auf einen Monat.
Da die Monate unterschiedlich lang sind, können pro Monat auch unterschiedlich viele Stunden Arbeitsleistung geschuldet sein. Im Durchschnitt hat ein Monat 4,33 Wochen. Mit diesem Wert rechnet man, wenn es um die durchschnittliche Stundenzahl eines Monats geht.
Umgekehrt kann mit diesem Wert auch der Stundenlohn errechnet werden: Dazu wird der Bruttolohn eines Monats durch 4,33 und dann durch die individuelle Stundenzahl pro Woche geteilt.
Stundenzahl wird im Arbeitsvertrag festgehalten
Wie viele Stunden gearbeitet werden sollen, ist eine der wesentlichen Vereinbarungen in Arbeitsverträgen. Hierzu haben Arbeitgebende kein Weisungsrecht, d. h. sie können den Umfang der Arbeitszeit nicht einfach einseitig ändern.
Egal, ob die Apothekenleitung sich mehr oder weniger Stunden von Beschäftigten wünscht: Es muss eine Einigung gefunden werden. Ist dies nicht möglich, bleibt nur der Weg über eine Änderungskündigung. Wenn das Kündigungsschutzgesetz für das Arbeitsverhältnis gilt, ist auch eine Änderungskündigung nur dann möglich, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt.
In Kleinbetrieben oder wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht mehr als sechs Monate besteht, muss eine Kündigung nicht begründet werden. Die für das Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist – ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, aus tariflichen oder gesetzlichen Regelungen – muss aber in jedem Fall eingehalten werden.
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Beschäftigte in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Unterschieden wird dabei zwischen einer dauerhaften und befristeten Reduzierung der Stundenzahl.
Arbeitszeit dauerhaft verringern
Bei einer dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit greift § 8 TzBfG. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat. Auszubildende werden nicht mitgezählt. Berücksichtigt werden ansonsten alle Mitarbeitenden, unabhängig von ihrer jeweiligen Stundenzahl. Außerdem muss das eigene Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten bestehen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Wunsch spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn in Textform geltend gemacht wird. Das muss kein Brief mit Originalunterschrift sein, ausreichend ist zum Beispiel auch eine E-Mail. Darin sollte auch die gewünschte Verteilung der neuen Stundenzahl angeben werden.
Das Gesetz sieht weiter vor, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Änderung einigen. Ablehnen dürfen Arbeitgebende den Wunsch nur, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das kann der Fall sein, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dabei kann die Apothekenleitung sich nicht pauschal darauf berufen, dass der Dienstplan bei Umsetzung des Wunsches angepasst werden muss oder dass dies nicht den eigenen Vorstellungen einer gerechten Verteilung der Arbeitszeit entspräche.
Arbeitgebende sind verpflichtet, auch Anstrengungen zur Umsetzung der Teilzeitwünsche zu unternehmen. Dazu gehört auch die Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft.
Wichtige Frist, wenn keine Einigung gefunden wird: Wenn Beschäftigte nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der verringerten Stundenzahl eine Antwort erhalten, gilt der Wunsch als genehmigt und die gewünschte Verteilung als festgelegt.
Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum reduzieren
Ein Anspruch auf Verringerung der Stundenzahl für einen begrenzten Zeitraum ist gesetzlich nur in größeren Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten vorgesehen. Das betrifft im Apothekenbereich im Wesentlichen nur größere Filialverbünde.
Die gewünschte Verringerung der Stundenzahl kann dabei nur für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren verlangt werden. Auch hier muss das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten bestehen.
In § 9 TzBfG ist außerdem eine Staffelung vorgesehen, nach der Arbeitgebende je nach Unternehmensgröße nur einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden die sogenannte Brückenteilzeit gewähren müssen.
Reduzierung der Arbeitszeit während der Elternzeit
Möglichkeiten für eine befristete Verringerung der Stundenzahl bestehen außerhalb des TzBfG auch für Mitarbeitende in Elternzeit, die während der Elternzeit in Teilzeit mit bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Weitere Möglichkeiten ergeben sich aus dem Pflegezeitgesetz.
Arbeitszeit aufstocken – jederzeit möglich?
Wer sich eine Erhöhung der eigenen Wochenstunden wünscht, sollte dies dem Chef in Textform mitteilen. Der Wunsch muss dann nach § 9 TzBfG bevorzugt berücksichtigt werden, wenn ein Arbeitsplatz neu geschaffen oder neu besetzt wird.
Ganz uneingeschränkt ist der Anspruch aber nicht: Wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen, andere Beschäftigte ebenfalls aufstocken möchten oder man nicht mindestens genauso geeignet ist für die Stelle wie andere Mitbewerbende, können Arbeitgebende über die freie Kapazität auch anders entscheiden.
Gemeinsame Vereinbarungen schriftlich festhalten
Immer und ohne Einhaltung einer Frist möglich ist die gemeinsame Veränderung der Bedingungen für das Arbeitsverhältnis. Durch eine einfache Ergänzung zum Arbeitsvertrag kann die Stundenzahl jederzeit verändert werden.
Die Ergänzung schriftlich festzuhalten, ist formal zwar nicht immer notwendig, aber sinnvoll. So besteht immer Klarheit über die aktuelle Vereinbarung und bei Unstimmigkeiten muss dies nicht mühsam anderweitig nachgewiesen werden.