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Bundestagswahl 2021: CDU möchte PTA die Vertretungs­befugnis ermöglichen

Der sächsische CDU-Bundestagsabgeordnete Alexander Krauß möchte PTA die Vertretungsbefugnis ermöglichen, um Engpässe auszugleichen und die Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. | Bild: Alexander Krauß / CDU

„Angesichts des sich verschärfenden Personalengpasses in den Apotheken sollten wir jetzt nach praktischen Lösungen suchen“, schreibt Alexander Krauß auf seiner Website. Der sächsische CDU-Gesundheitspolitiker ist seit 2017 Mitglied des Deutschen Bundestags. Denkbar sei es, „dass PTA mit mindestens fünf Jahren Berufspraxis stundenweise einspringen“, so der Sachse. „Durch eine entsprechende Berufserfahrung haben PTA ein Gespür entwickelt, inwieweit sie den Kunden helfen können.“ Möglich sei auch, die Vertretung an eine Weiterbildung zu knüpfen. Unabhängig von einer solchen Reform blieben die Länder in der Verantwortung, für ausreichend Pharmazie-Studienplätze zu sorgen. „Wenn wir die pharmazeutische Versorgung auf hohem Niveau sichern wollen, dann geht das nur mit genügend Berufsnachwuchs“, erklärt der CDU-Politiker.  

Was gibt das neue PTA-Reformgesetz her?

Wenn es um Kompetenzerweiterungen für PTA geht, wird seit Jahren auch immer wieder eine Vertretungsbefugnis für PTA thematisiert. Derzeit dürfen sich Apothekenleiter laut § 2 der Apothekenbetriebsordnung nur von anderen Apothekern, Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Mit dem neuen PTA-Reformgesetz wurde zumindest eine Lockerung der Beaufsichtigung von PTA festgelegt. Die Konkretisierung in § 3 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sieht nach dem derzeitigen Entwurf so aus, dass Apothekenleiter unter folgenden Voraussetzungen auf die Beaufsichtigung ganz oder teilweise verzichten können: 

Der/die PTA muss 

  • die staatliche Prüfung mindestens mit dem Gesamtergebnis ‚gut‘ bestanden haben,
  • seit mindestens einem Jahr in der Apotheke beschäftigt sein und insgesamt eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in Apotheken als PTA ausgeübt haben und
  • eine regelmäßige Fortbildung nach definierten Kriterien durch ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer nachweisen.

Beaufsichtigungsverzicht für einige Tätigkeiten ausgeschlossen

Keine Regel ohne Ausnahme: Besonders verantwortungsvolle Aufgaben bleiben aufsichtspflichtig: Etwa die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung und die Abgabe von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie von Arzneimitteln im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO, dahinter stecken unter anderem Einzelimporte. 
Auch sollen die Regelungen nicht ganz starr sein: Ist die Prüfungsnote nicht so gut ausgefallen, kann dies durch eine um zwei Jahre längere Berufserfahrung kompensiert werden. Bei PTA mit ausländischer Ausbildung, Berufserfahrung oder Fortbildung kann auf die Aufsicht verzichtet werden, wenn ein vergleichbares Qualifikationsniveau nachgewiesen wird. 

Beaufsichtigungsverzicht muss dokumentiert werden 

Damit Klarheit besteht, bestimmt ein neuer Absatz 5a des § 3 ApBetrO, dass auch eine Erweiterung der Befugnisse einer PTA durch Verzicht auf die Beaufsichtigung schriftlich oder elektronisch festgelegt werden muss. Diese Festlegung muss auch bestimmen, in welchen Fällen ein Apotheker hinzugezogen werden muss. Überdies wird klargestellt, dass die Ausübung von Tätigkeiten, die nach der Verordnung einem Apotheker vorbehalten sind, einer PTA nur übertragen werden dürfen, wenn dies in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Für rechtmäßig übertragene Aufgaben besteht dann aber grundsätzlich auch die Möglichkeit, auf die Beaufsichtigung zu verzichten. 
In der Folge ergeben sich in der Apothekenbetriebsordnung weitere Änderungen. Beispielsweise werden die Anforderungen an die Abzeichnung eines Herstellungsprotokolls für Rezepturen und Defekturen sowie Prüfprotokolle präzisiert. 

Vertretung nach der aktuellen Rechtslage (noch) nicht möglich

Eine tatsächliche Vertretung durch PTA ist nach dem zuletzt verabschiedeten Gesetz also offenkundig nicht möglich, scheint aber auch nicht ausgeschlossen. Es bleibt abzuwarten, ob es diesbezüglich aufgrund des herrschenden Fachkräftemangels Regelungen geben wird. 

Viele Befürworter bei PTA und Approbierten

Anfang 2019, als das PTA-Reformgesetz noch „in der Mache“ war, wollten wir gemeinsam mit den Kollegen von DAZ.online von unseren Leserinnen und Lesern wissen, was sie davon halten, PTA gewisse Vertretungsbefugnisse einzuräumen. Fast zwei Drittel konnten sich das vorstellen und stimmten dafür (63 Prozent (knapp 2.300) der etwa 3.600 Teilnehmer). Es schien aber dabei vor allem um kurzzeitige Vertretungen zu gehen, zum Beispiel über ein paar Stunden oder die Mittagspause, „damit während der Urlaubszeit der Approbierte nicht durcharbeiten muss“. Außerdem wünschte man sich Rechtssicherheit, wenn der Approbierte sich morgens verspätet, weil er im Stau steht. Zahlreiche Apothekerinnen und Apotheker scheinen das ihren erfahrenen PTA zuzutrauen und sehen darin eine Aufwertung der Tätigkeit. Einige PTA befürworten die Idee, weil es ihnen die Möglichkeit zur Weiterentwicklung bietet und die Chance aufzusteigen, was scheinbar derzeit vermisst wird. Darüber hinaus kamen viele Vorschläge, an welche Bedingungen eine Vertretungsbefugnis geknüpft werden könnte: ein Minimum an Berufserfahrung, telefonische Erreichbarkeit des Approbierten oder eine spezielle Weiterbildung oder Zusatzqualifikation. Zudem wüssten Chefs, welchen PTA sie eine Vertretung zutrauen, zumal viele ohnehin schon jetzt völlig selbstständig arbeiteten, hieß es in den Ergebnissen unserer Umfrage.