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Elektronischer Berufsausweis (eBA): E-Rezept: Wann kommt der Berufs­ausweis für PTA?

Sollen PTA einen elektronischen Berufsausweis bekommen? Darüber sind sich Berufsverbände noch nicht einig. | Bild: gpointstudio / AdobeStock

Um ab Januar 2022 E-Rezepte zu beliefern, müssen Approbierte ihren elektronischen Berufsausweis benutzen. Der Apothekenrechtsexperte Dr. Morton Douglas sah jüngst beim Thema Berufsausweis für PTA noch viele offene Fragen. 

Die neuen Regeln, so Douglas, würden vorsehen, dass elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat. In der Telematik-Infrastruktur (TI) müsse die zugreifende Organisation dokumentiert werden. Aber in der Apotheke müsse festgehalten werden, welcher Mitarbeiter auf die Daten eines bestimmten Patienten zugegriffen habe. Sprich, es wird eine Individualisierung geben müssen: Ob das mittels Berufsausweis oder anders gemacht wird, sei nirgendwo festgelegt. Vorstellbar sei, dass jeder pharmazeutische Mitarbeiter einen elektronischen Berufsausweis bekommt.

Gut zu wissen: Was brauchen Apotheken fürs E-Rezept?

Das E-Rezept wird ab 2022 in Deutschland eingeführt. Es soll die Arzneimitteltherapie sicherer machen, indem beispielsweise Wechselwirkungen durch das zentrale Speichern der Daten besser erkannt werden können. Doch damit das E-Rezept gut und vor allem sicher funktioniert, braucht es jede Menge Technik.

Die sogenannte Telematik-Infrastruktur (TI) soll künftig für den Austausch von Gesundheitsinformationen zu einzelnen Patienten zwischen den Leistungserbringern (Arzt, Apotheker), den Krankenkassen und Patienten dienen. Umgesetzt wird die TI von der Gematik, einem Zusammenschluss aus GKV-Spitzenverband, Organisationen der Krankenhäuser, den Ärzten und Zahnärzten sowie dem Deutschen Apotheker Verband (DAV).

Mittels TI sollen personenbezogene Gesundheitsdaten sicher und geschützt transportiert und verarbeitet werden können. Zugriff auf die sensiblen Patientendaten haben nur sogenannte berechtigte Personen über ein Zwei-Schlüssel-Prinzip. Einen dieser Schlüssel hat der Patient in Form seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Apotheker legitimieren sich – wie Ärzte – über den Heilberufsausweis (HBA) und zusätzlich über die Institutionenkarte (SMC-B – Security Module Card Typ-B) ihrer Apotheke. Die Verbindung zur TI wird über einen Konnektor hergestellt. 

Die Grundlagen für die Einführung der TI sind in § 291 SGB V (Sozialgesetzbuch) geregelt.

Berufsausweis für PTA?

Auch PTA sollen einen elektronischen Berufsausweis (eBA) erhalten, sagt der Bundesverband der Pharmazeutisch-technischen Assistenten (BVpta). „Der Pilotbetrieb zur Ausgabe der eBA startet im Oktober 2021 mit Physiotherapeuten, Pflegepersonal und Hebammen. Die Aufnahme des Regelbetriebes ist für das 1. Quartal 2022 geplant. In diesem Verlauf beginnt dann auch die Ausgabe der eBA für PTA“, heißt es seitens des Verbandes.

Die Erstellung der eBA ist bundesrechtlich geregelt. Alle Angehörigen der Gesundheitsberufe sollen mit dem elektronischen Ausweis ausgestattet werden. Da PTA ebenfalls Rezepte beliefern, sei auch für diese Berufsgruppe ein elektronischer Nachweis nötig. Für die reibungslose Arbeit im Handverkauf wird ein eBA unerlässlich, so der Verband.

Zuständig für die Erstellung der eBA ist das Elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR). „Das eGBR arbeitet mit sogenannten ‚bestätigenden Stellen‘ zusammen, für den PTA-Beruf sind dies die unteren Gesundheitsbehörden (Bezirksregierungen und Gesundheitsämter)“, erklärt der BVpta. 

Um den Praxisbezug sicherzustellen, wurde ein eigener Fachbeirat eingerichtet. „Der eGBR-Fachbeirat ist bundesweit das einzige Gremium, in dem die oben genannten Berufsgruppen gemeinsam vertreten sind, und bietet eine Plattform, um Anforderungen an die eBA und die Telematikinfrastruktur zu formulieren und diese an die verantwortlichen Akteurinnen und Akteure auf Landes- und Bundesebene zu transportieren. Der BVpta ist seit dem Jahr 2010 Mitglied dieses Fachbeirates und gestaltet seit dieser Zeit sämtliche Entwicklungen des eBA für PTA aktiv mit.“

ABDA: Heilberufsausweis für PTA gar nicht nötig?

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) äußerte sich auf Nachfrage von PTAheute wie folgt zu dem Thema: „Nach der maßgeblichen Norm des § 291a SGB V können im Sektor ‚Apotheke‘ insbesondere Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) erhalten. Die Apothekerkammern der Länder geben entsprechend den Vorgaben der Heilberufskammergesetze HBAs nur für Apotheker aus. Auch für PTA sieht die aktuelle Fassung des § 291a Abs. 5f SGB V vor, dass die Länder die Stellen bestimmen, die für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise zuständig sind, und die Stellen, die bestätigen, dass eine Person zur Berufsausübung befugt ist. Insoweit besteht zumindest nach der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit, dass PTA einen elektronischen Berufsausweis erhalten.“ 

Es sei fraglich, so eine Sprecherin der ABDA, ob gegenwärtig überhaupt noch eine Notwendigkeit für einen eigenen Heilberufsausweis für die Berufsgruppe der PTA besteht. Weil der Funktionsumfang der SMC-B gestiegen sei und nun die Möglichkeit bestehe, Zugriffe in den Datenverarbeitungsystemen der Apotheken zu protokollieren, sei ein Zugriff der PTA auf die für ihre Tätigkeit notwendigen DAten der TI auch ohne eigenen elektronischen Berufsausweis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet. Dies zeige sich auch bei der nahtlosen Rückverfolgbarkeit bei der Abgabe von E-Rezepten, welche mittels der Institutionenkarte jeder Apotheke in Verbindung mit einer Protokollierung im Apothekenverwaltungssystem gewährleistet werden soll. 

Was kostet der Berufsausweis für PTA?

Sollte ein Berufsausweis für PTA kommen, wird dieser vermutlich nicht kostenlos sein. Bislang ist jedoch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe Kosten für den Berufsausweis auf PTA zukommen könnten und wer dafür aufkommen wird. 

Für Apothekerinnen und Apotheker fallen Kosten in Höhe von 534 Euro für die Dauer von fünf Jahren an (die Kosten für die laufende Bereitstellung belaufen sich aktuell auf 7,48 Euro monatlich). Der Deutsche Apotheker Verband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich bei den Approbierten inzwischen darauf geeinigt, dass einmalig die Kosten für den HBA aller Apotheker in öffentlichen Apotheken in Höhe von 449 Euro netto erstattet werden.