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Elektronischer Berufsausweis für PTA: wie geht es weiter?

Für Approbierte steht das Design des elektronischen Heilberufsausweises schon lange fest und die Ausgabe hat begonnen. Bei PTA wird das Ganze noch etwas dauern. | Bilder: pikselstock / Adobe Stock, medisign GmbH 

Um E-Rezepte beliefern zu können, müssen Approbierte ihren elektronischen Berufsausweis benutzen. Es muss außerdem elektronisch protokolliert werden, wer auf die Daten zugegriffen hat. 

In der Telematik-Infrastruktur (TI) muss die zugreifende Organisation dokumentiert werden. In der Apotheke muss hingegen festgehalten werden, welcher Mitarbeiter auf die Daten eines bestimmten Patienten zugegriffen hat. Sprich, es wird eine Individualisierung geben müssen: Ob das mittels Berufsausweis oder anders gemacht wird, ist nirgendwo festgelegt. Vorstellbar ist, dass jeder pharmazeutische Mitarbeiter einen elektronischen Berufsausweis bekommt.

E-Rezept: Diese Ausstattung brauchen Apotheken

Das E-Rezept sollte ab 2022 in Deutschland eingeführt werden. Der bundesweite Rollout wurde jedoch gestoppt, weil nicht alle technischen Voraussetzungen vorhanden waren. Wann es tatsächlich eingeführt werden wird, ist bislang unklar. Im Moment wird bundesweit das E-Rezept getestet. Es soll die Arzneimitteltherapie sicherer machen, indem beispielsweise Wechselwirkungen durch das zentrale Speichern der Daten besser erkannt werden können. Doch damit das E-Rezept gut und vor allem sicher funktioniert, braucht es jede Menge Technik.

Die sogenannte Telematik-Infrastruktur (TI) soll künftig für den Austausch von Gesundheitsinformationen zu einzelnen Patienten zwischen den Leistungserbringern (Arzt, Apotheker), den Krankenkassen und Patienten dienen. Umgesetzt wird die TI von der Gematik, einem Zusammenschluss aus GKV-Spitzenverband, Organisationen der Krankenhäuser, den Ärzten und Zahnärzten sowie dem Deutschen Apotheker Verband (DAV).

Mittels TI sollen personenbezogene Gesundheitsdaten sicher und geschützt transportiert und verarbeitet werden können. Zugriff auf die sensiblen Patientendaten haben nur sogenannte berechtigte Personen über ein Zwei-Schlüssel-Prinzip. Einen dieser Schlüssel hat der Patient in Form seiner elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Apotheker legitimieren sich – wie Ärzte – über den Heilberufsausweis (HBA) und zusätzlich über die Institutionenkarte (SMC-B – Security Module Card Typ-B) ihrer Apotheke. Die Verbindung zur TI wird über einen Konnektor hergestellt. 

Die Grundlagen für die Einführung der TI sind in § 291 SGB V (Sozialgesetzbuch) geregelt.

Der elektronische Berufsausweis für PTA

PTA sollen einen elektronischen Berufsausweis (eBA) erhalten, sagt der Bundesverband der Pharmazeutisch-technischen Assistenten (BVpta). „Der Pilotbetrieb zur Ausgabe der eBA sei im Januar 2022 mit Physiotherapeuten, Pflegepersonal und Hebammen gestartet. Die Aufnahme des Regelbetriebes war ursprünglich für das 1. Quartal 2022 geplant. In diesem Verlauf hätte dann auch die Ausgabe der eBA für PTA begonnen“, heißt es seitens des Verbandes.

„Es gibt noch keine Neuigkeiten und noch keine Fortschritte im Zusammenhang mit der Einführung des eBA für PTA. In der gestrigen Sitzung des Fachbeirates aus Vertreterinnen und Vertretern der nicht approbierten zugriffsberechtigten Berufsgruppen und ihrer Verbände sowie weiteren Expertinnen und Experten wurde bestätigt, dass es zunächst um die Fortsetzung der am 19.01.2022 gestarteten Pilotphase der Berufsgruppen Hebammen, Physiotherapeuten und Pflege geht. Erst wenn diese Pilotphase abgeschlossen ist, folgen weitere Gesundheitsfachberufe, wie auch die PTA, im weiteren Verfahren um die Einführung des eBA“, erklärt Carmen Steves, Bundesvorsitzende des BVpta e.V.

Das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) für nicht approbierte Gesundheitsberufe 

Die Erstellung der eBA ist bundesrechtlich geregelt. Alle Angehörigen der Gesundheitsberufe sollen mit dem elektronischen Ausweis ausgestattet werden. Da PTA ebenfalls Rezepte beliefern, sei auch für diese Berufsgruppe ein elektronischer Nachweis nötig. Für die reibungslose Arbeit im Handverkauf wird ein eBA unerlässlich, so der Verband.

Zuständig für die Erstellung der eBA ist das Elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR). „Das eGBR arbeitet mit sogenannten ‚bestätigenden Stellen‘ zusammen, für den PTA-Beruf sind dies die unteren Gesundheitsbehörden (Bezirksregierungen und Gesundheitsämter)“, erklärt der BVpta. 

Um den Praxisbezug sicherzustellen, wurde ein eigener Fachbeirat eingerichtet. „Der eGBR-Fachbeirat ist bundesweit das einzige Gremium, in dem die oben genannten Berufsgruppen gemeinsam vertreten sind, und bietet eine Plattform, um Anforderungen an die eBA und die Telematikinfrastruktur zu formulieren und diese an die verantwortlichen Akteurinnen und Akteure auf Landes- und Bundesebene zu transportieren. Der BVpta ist seit dem Jahr 2010 Mitglied dieses Fachbeirates und gestaltet seit dieser Zeit sämtliche Entwicklungen des eBA für PTA aktiv mit.“

Verspätete Ausgabe keine Kompetenzminderung für PTA 

Der BVpta e.V. weist außerdem in einer Pressemitteilung darauf hin, dass die spätere Einführung nichts mit einer in den sozialen Medien diskutierten Kompetenzminderung für PTA zu tun habe und diese hierdurch zum Beispiel keine Rezepte mehr abzeichnen dürften. Diese Informationen seien falsch. Die Geschäftsstelle des Verbandes stehe für Informationen per E-Mail unter info@bvpta.de zur Verfügung.