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Knappschaft zu Substitutionsausschlussliste: Knappschaft: Austausch nach Rücksprache weiterhin möglich

Schild der Knappschaft in Hamm
Ist ein Medikament mit einem Wirkstoff, der auf der Substitutionsausschlussliste steht, nicht verfügbar, will die Knappschaft nun doch auf ein neues Rezept verzichten. | Bild: IMAGO / ecomedia/robert fishman

Erst kürzlich hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verlängert, um den Apotheken auch über den Winter eine gewisse Beinfreiheit beim Beliefern von Rezepten einzuräumen. 

Das ist auch bitter nötig: Lieferengpässe dominieren derzeit den Alltag in der Offizin und die Apothekenmitarbeitenden geben alles, um ihre Kunden überhaupt noch versorgen zu können. Das enge bürokratische Korsett, mit dem sich die Mitarbeitenden üblicherweise herumschlagen müssen, würde das wohl kaum noch möglich machen.

Nicht in der Verordnung geregelt ist der Austausch nach Rücksprache mit dem Arzt, wenn ein Präparat nicht zu bekommen ist, das auf der Substitutionsausschlussliste (SAL) steht. Üblicherweise reicht hier ein Vermerk nicht aus, sondern es bedarf einer neuen Verordnung.

Zur Erinnerung: Was ist die Substitutionsausschlussliste?

Auf der Substitutionsausschlussliste sind all diejenigen Wirkstoffe in der jeweils betreffenden Darreichungsform aufgelistet, für die ein generelles Austauschverbot gilt. Betroffen sind vor allem Wirkstoffe mit enger therapeutischer Breite, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffes zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt. Diese Arzneimittel sind somit von der Austauschpflicht durch Rabattverträge ausgenommen, das gilt auch im Not- und Nachtdienst. 

Festgelegt wird die Liste vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Quelle: DAP 

Doch in diesem Punkt zeigen sich die Kassen nachsichtig: Fast alle akzeptieren es nach wie vor, wenn Apotheken die Rücksprache mit dem behandelnden Arzt auf dem Rezept dokumentieren, mit Datum sowie Unterschrift bestätigen und die Sonder-PZN 02567024 mit Faktor 5 oder 6 aufdrucken.

Knappschaft schert vermeintlich aus

Am vergangenen Dienstag sorgte allerdings die Knappschaft für Aufsehen: Laut einer Information des Apothekerverbands Nordrhein (AVNR), die die Kasse auf Anfrage bestätigte, reiche die Rücksprache bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels, das dem Substitutionsausschluss unterliegt, nicht mehr aus – stattdessen wende die Knappschaft nun wieder die ursprünglich geltende Vorschrift an, wonach in solchen Fällen eine neue Verordnung nötig ist.

Einen Tag später löste die Knappschaft auf: Ein „interner Kommunikationsfehler“ habe dafür gesorgt, dass der AVNR nicht richtig informiert worden sei – dies habe sich auch bei der Antwort auf die Nachfrage der Redaktion fortgesetzt. „Wir bitten die Verwirrung zu entschuldigen“, schreibt die Kasse. 

Für die Apotheken bedeutet das zunächst Entwarnung – und für die Versicherten der Knappschaft, dass sie von ihren Offizinen weiterhin so gut wie irgend möglich versorgt werden können.

Gut zu wissen: Vereinbarungen mit Ersatzkassen weiterhin gültig

Weiterhin Bestand haben auch die Vereinbarungen mit den Ersatzkassen, der AOK Nordwest, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), der IKK Classic sowie dem BKK Landesverband Nordwest. Die Ausnahmeregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gelten nach aktuellem Stand noch bis Ostern 2023.