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Ab 1. Oktober: Neue und angepasste Festbeträge

Geöffnete Kasse in einer Apotheke
Welche Festbeträge wurden angepasst? | Bild: Schelbert / PTAheute

Der GKV-Spitzenverband hat jüngst neue Festbeträge beschlossen, die zum 1. Oktober wirksam werden. Dies betrifft die Festbetragsgruppen der Stufe 1 für folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel:

  • plasmatischer Blutgerinnungsfaktor VIII
  • Cinacalcet in oralen Darreichungsformen
  • Dronedaron in oralen Darreichungsformen
  • Lenalidomid in oralen Darreichungsformen
  • Prucaloprid in oralen Darreichungsformen
  • Roflumilast in oralen Darreichungsformen

Hinzu kommt die Festbetragsgruppe der Stufe 2 für selektive Serotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahme-Inhibitoren in oralen Darreichungsformen. Dazu gehören die Wirkstoffe Desvenlafaxin, Milnacipran und Venlafaxin. Die Festbetragsgruppe für Retinol in oralen Darreichungsformen wird aufgrund mangelnder Besetzungszahlen aufgehoben.

Zur Erinnerung: Was ist ein Festbetrag?

Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) für dieses Arzneimittel bezahlen. Ist sein Verkaufspreis höher als dieser Festbetrag, tragen Patienten in der Regel die Differenz zum Festbetrag entweder selbst oder sie erhalten ein anderes – therapeutisch gleichwertiges – Arzneimittel ohne Aufzahlung.

Zunächst bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Wirkstoffgruppen, für die Festbeträge festgelegt werden können. Sogenannte Festbetragsgruppen enthalten nur Wirkstoffe und keine Namen von Fertigarzneimitteln. Bei den Festbetragsgruppen gibt es verschiedene Stufen:

  • Stufe 1: Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
  • Stufe 2: Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
  • Stufe 3: Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen

Der G-BA ermittelt daraufhin die notwendigen rechnerischen mittleren Tages- oder Einzeldosen oder andere geeignete Vergleichsgrößen, die in die spätere konkrete Errechnung der Festbeträge mit einfließen.

Anpassung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente

Ebenso werden auch die Festbeträge für folgende Gruppen der Stufe 1 nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel angepasst:

  • Ambroxol in inhalativen Darreichungsformen
  • Butylscopolamin in festen oralen Darreichungsformen
  • Pyridoxin in parenteralen Darreichungsformen

Zusätzlich werden die Festbeträge der Festbetragsgruppe der Stufe 2 für Dimeticon und Simeticon in festen oralen Darreichungsformen angepasst.

Lenalidomid: Festbetrag unter Anbieterpreisen

Insbesondere bei Lenalidomid, dessen Patent erst im vorigen Jahr ausgelaufen war, liegt der Festbetrag sehr weit unter den Preisen einiger Anbieter. Die Preise vieler Hersteller sind bereits erheblich gesunken. Hier sind weitere massive Preissenkungen denkbar. 

Wie immer drohen bei Preissenkungen Lagerwertverluste für die Apotheken. Diese Verluste und die möglichen Mehrkosten der Patienten hängen stets von den Reaktionen der Hersteller ab.