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Skonti-Urteil: Was PTA wissen sollten

PTA sitzt im Backoffice vorm Computer
Großhändler dürfen Apotheken künftig keine Preisnachlässe für schnelle Zahlung mehr anbieten. | Bild: Alex Schelbert / PTAheute

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang Februar entschieden, dass pharmazeutische Großhändler bei Rx-Arzneimitteln keine Skonti mehr anbieten dürfen, die über 3,15 Prozent liegen. 

Bereits seit Mai 2019 stellt § 2 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) klar, dass Großhändler bei der Arzneimittelabgabe an Apotheken einen Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) erheben müssen. 

Zusätzlich dürfen sie auf den ApU „höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro“ erheben. Nur auf den prozentualen Zuschlag dürfen Rabatte gewährt werden, die 70 Cent Festzuschlag bleiben. 

Zur Erinnerung: Was sind eigentlich Skonti?

Unter dem Begriff „Skonto“ (Mehrzahl: „Skonti“) versteht man einen speziellen Preisnachlass auf einen Rechnungsbetrag. 

Gewährt ein Unternehmen bzw. ein Lieferant einem Kunden Skonto, erlaubt er diesem, einen bestimmten Prozentsatz vom Rechnungsbetrag abzuziehen, sofern dieser die Rechnung innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums bezahlt. 

Wettbewerbszentrale gegen Haemato Pharm vor dem Bundesgerichtshof

Umstritten blieb, wie es um handelsübliche Skonti, speziell Preisnachlässe, die für eine vorfristige oder fristgerechte Zahlung gewährt werden, bestellt ist. Das wollte die Wettbewerbszentrale in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen Haemato Pharm klären lassen. 

Das Unternehmen, das importierte Arzneimittel im Direktvertrieb in die Apotheken bringt und damit die Vorgaben für die Großhandelspreisspannen einhalten muss, hatte in einer Preisliste für die Apotheken das Diabetes-Präparat Abasaglar mit einem Rabatt von 3,04 % auf den Apothekeneinkaufspreis von 48,66 Euro und 3 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen auf den in der Tabelle als „Preis öff. Apotheke“ bezeichneten Betrag von 47,20 Euro angeboten.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV und damit wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet. Der Mindestpreis liege bei 47,20 Euro (ApU von 46,50 Euro plus 0,70 Euro Festzuschlag) – und dieser werde bei einer Skontogewährung in Höhe von 3 % (45,78 Euro) unterschritten. 

Auch ein Rabatt von 3,04 % auf den Apothekeneinkaufspreis von 48,66 Euro falle unter diesen Mindestbetrag und sei damit unzulässig. Beides dürfe das Unternehmen nicht anbieten. Das bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof nach mehreren Instanzen am Landgericht Cottbus und dem Oberlandesgericht Brandenburg.

Skonti-Urteil bedeutet finanzielle Einbußen für Apotheken 

Die Entscheidung des BGH wird in Apothekerkreisen als „eine historische-wirtschaftliche Katastrophe“ für die Apotheken bezeichnet. Apotheken erwirtschafteten ohnehin fast nur noch durch die jetzt untersagten Skonti-Gewinne, heißt es. Wenn die Skonti wegfallen, so die Forderung der Apothekerschaft, müsse auch der Kassenabschlag sofort und vollumfänglich fallen. 

Der Gesamtvorstand der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände fordert eine sofortige, drastische Absenkung des Kassenabschlags und eine schnelle Anpassung der AMPreisV, damit die Skonti im Verhältnis zwischen Apotheke und Großhandel erlaubt bleiben. 

Zur Erinnerung: Was ist der Kassenabschlag?

Apotheken erhalten für jede abgegebene Packung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels eine prozentuale Vergütung von drei Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis sowie einen sogenannten Fixzuschlag von 8,51 Euro pro Packung (jeweils zzgl. Umsatzsteuer).  

An die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Apotheken pro Packung einen Apothekenabschlag in Höhe von 1,77 Euro pro Packung (zzgl. Umsatzsteuer) abführen. Die Ampelkoalition hatte beschlossen, diesen Kassenabschlag ab 2023 für die Dauer von zwei Jahren auf 2,00 Euro anzuheben.