Aktuelles
4 min merken gemerkt Artikel drucken

Medizinalcannabis: Das gilt nach der Legalisierung

aus liegender Dose fallen Cannabisblüten
Medizinalcannabis fällt bald nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz. | Bild: Atomazul / AdobeStock

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat es geschafft, das Vorhaben durchzusetzen, auf das sich die Ampel-Parteien in ihrem Koalitionsvertrag wohl am schnellsten hatten einigen können: Erwachsene dürfen Cannabis künftig legal zu Genusszwecken konsumieren. Der Bundesrat hat das Cannabisgesetz nicht durch eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzögert. 

Cannabiskonsum ab 1. April legal?

Ob es nun wirklich in weiten Teilen zum 1. April in Kraft treten kann, wie es der Gesetzestext vorsieht, bleibt abzuwarten. Viel Zeit für die Ausfertigung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt nicht – vor Ostern müsste alles unter Dach und Fach sein.  

Bedenkt man, dass das Digitalgesetz und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz, die der Bundesrat bereits Anfang Februar durchgewunken hat, noch immer nicht verkündet wurden, kann man Zweifel haben, ob das Cannabisgesetz wirklich so schnell in Kraft treten wird.

Neues Gesetz für Medizinalcannabis

Natürlich ist die Legalisierung von Genusscannabis mit zahlreichen Schranken verbunden – schließlich sollen Kinder und Jugendliche geschützt bleiben. Nicht nur für die Konsumenten, sondern vor allem auch für die neuen Anbauvereinigungen und ihre künftigen Mitglieder gibt es strikte Vorgaben. Ohne Bürokratie geht dies alles nicht vonstatten.

Einfacher wird das Leben dagegen für Apotheken, die Cannabis als Medizin abgeben. Lauterbachs Gesetzespaket enthält nämlich ein eigenes Medizinal-Cannabisgesetz, dessen Kernpunkt es ist, diese Art von Cannabis aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes herauszulösen. 

Da hier dennoch einige Besonderheiten gegenüber „normalen“ Arzneimitteln gelten, musste das neue Gesetz her, das sich in weiten Teilen an die bisherigen Regelungen aus dem Betäubungsmittelgesetz anlehnt.

Medizinalcannabis: BtM-Zuschlag fällt weg

Für Apotheken fällt damit dennoch einige Last ab. Christiane Neubaur, Geschäftsführerin des Verbands der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) zeigte sich daher gegenüber der DAZ „hocherfreut“ über den Bundesratsbeschluss. 

Der nun wegfallende Dokumentationsaufwand sei eine große Erleichterung für die Apotheken. Dass auch der BtM-Zuschlag passé ist, fällt für Neubaur weniger ins Gewicht. Diese 4,26 Euro hätten den tatsächlichen bürokratischen Aufwand ohnehin keinesfalls abgebildet.

Gut zu wissen: die Fertigarzneimittel Sativex und Canemes

Ebenfalls aus der BtM-Pflicht fällt das Fertigarzneimittel Sativex. Wie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf Nachfrage der DAZ erklärt, handelt es sich bei Sativex um ein Gemisch aus zwei Dickextrakten aus Cannabis. Bei Streichung der Position Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz werde Sativex nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft.

Bei Canemes mit dem Wirkstoff Nabilon handele es sich um ein vollsynthetisch hergestelltes Cannabinoid, so das BfArM. Eine Streichung der Position „Nabilon“ in Anlage III BtMG sei im Cannabisgesetz nicht vorgesehen. Somit bleibe Nabilon ein Betäubungsmittel. Quelle: https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2024/03/26/cannabis-kein-btm-mehr-was-heisst-das-fuer-die-fertigarzneimittel 

Retax-Gefahr in der Übergangszeit

Neubaur weist allerdings auf eine mögliche Retaxgefahr in einer kurzen Übergangszeit hin: Sollte das Gesetz tatsächlich rechtzeitig verkündet werden und am 1. April in Kraft treten, so könnte der Fall auftreten, dass eine Apotheke Anfang April ein BtM-Rezept bekommt, das noch im März kurz vor Ostern ausgestellt wurde. 

Das BtM-Rezept ist ohnehin nur sieben Tage gültig – aber befindet man sich in dieser Frist, sollte die Apotheke von der Arztpraxis ein neues (E-)Rezept anfordern, rät Neubaur. Denn die Vorgaben für BtM-Rezepte sind klar: Dort muss zumindest ein Betäubungsmittel (ggf. zusätzlich eine begleitende Medikation) verordnet sein.

Ein Sprecher des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), bei dem die Bundesopiumstelle angesiedelt ist, erklärte gegenüber der DAZ, dass die Patientenversorgung im Vordergrund stehe – entsprechend lautet die Empfehlung der Behörde, auch Patienten mit BtM-Rezept zu versorgen. Wobei der Sprecher einräumen muss: Wie die Krankenkassen in einem solchen Fall vorgehen würden, darauf hat das BfArM keinen Einfluss.

Gut zu wissen: AOK BaWü sagt Retaxverzicht zu

Zumindest von der AOK Baden-Württemberg haben die Apotheken in dieser Sache aber nichts zu befürchten. Für eine Übergangszeit von vier Wochen werden in diesen Fällen keine Retaxationen vorgenommen, erklärt ein Sprecher gegenüber der DAZ. 

Nach seinem Kenntnisstand erarbeite der GKV-Spitzenverband hierzu auch ein abgestimmtes Vorgehen, das in Kürze veröffentlicht werden sollte. Quelle: https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2024/03/27/cannabis-auf-btm-rezept-drohen-bald-retaxationen 

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte also auf jeden Fall die Ärztin oder den Arzt um ein neues, „normales“ (E-)Rezept bitten.