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Testphase ab Oktober 2024: E-BtM-Rezept ab 2025: Was ändert sich?

Gesundheitskarte wird in Lesegrät eingesteckt
Auch Betäubungsmittel-Rezepte sollen künftig verpflichtend elektronisch verordnet werden. Dabei ergeben sich einige Änderungen im Umgang mit den E-BtM-Rezepten. | Bild: Schelbert / PTAheute.de

Nach dem Muster-16-Rezept, also dem rosa Rezept, sollen nach und nach auch alle anderen Rezeptarten durch elektronische Verordnungen ersetzt werden. Im Juli 2025 sind die Betäubungsmittel-Rezepte dran.  

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die notwendigen Änderungen in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) umgesetzt werden sollen. 

Ab dem 1. Oktober 2024 soll demnach in bestimmten Modellregionen mit der Erprobung des E-BtM-Rezepts begonnen werden.

E-BtM-Rezepte steht auf E-Rezept-Fachdienst zur Verfügung

Ärztliche und zahnärztliche Personen sollen künftig durch eine einmalige Registrierung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Zugang zur elektronischen BtM-Verschreibung erhalten. 

Nach Verordnung steht das BtM-Rezept auf dem E-Rezept-Fachdienst ebenso wie jedes andere Rezept zur Verfügung und kann von den Versicherten auf den üblichen Wegen – mittels App, elektronischer Gesundheitskarte oder Ausdruck mit QR-Code – eingelöst werden. 

Zudem soll bei jeder elektronischen Verschreibung eine automatisierte Abfrage beim BfArM erfolgen, ob die jeweils verschreibende Person dort registriert ist.

E-BtM-Rezept: Zwei- statt dreiteilig

Das E-Betäubungsmittel-Rezept wird nicht mehr wie das bisherige amtliche Formblatt drei-, sondern nur noch zweiteilig sein: Es besteht aus 

  • dem E-BtM-Verschreibungsnachweis als elektronischem Betäubungsmittelverschreibungsnachweis und 
  • dem E-BtM-Abgabenachweis als elektronischem Betäubungsmittelabgabenachweis. 

Wie bisher auch, muss der Abgabenachweis drei Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden.

Dokumentation von BtM: Kein monatlicher Ausdruck mehr

Die Dokumentation der Bestände, wenn sie elektronisch erfolgt, muss derzeit noch monatlich ausgedruckt und überprüft werdenGrundlage: Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
§ 13 Nachweisführung
 
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Künftig müssen im Fall einer elektronischen Nachweisführung die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen nur noch auf Verlangen der zuständigen Behörde ausgedruckt werden.

Dadurch werde sich der Aufwand in den Apotheken verringern, schreibt das BMG in der Begründung. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Dokumentation als auch die Prüfung der Nachweisführung langfristig ohne Ausdrucke auskomme.

Bringt das E-BtM-Rezept Einsparungen in Apotheken?

Gehe man davon aus, dass das Ausdrucken und Abheften der Dokumentation je nach Umfang der Teilnahme der Apotheke am BtM-Verkehr zwischen einer und zwölf Minuten monatlich in Anspruch nehme, so würden in den circa 18.000 Apotheken jährlich circa 23.400 Arbeitsstunden (6,5 Minuten x 12 Monate x 18.000 Apotheken/60 Minuten) eingespart, rechnet das BMG vor. 

Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 33,90 Euro im Gesundheitswesen sei insgesamt mit einer Ersparnis von circa 800.000 Euro jährlich in den Apotheken zu rechnen.

Die gegenüberstehenden Kosten für die Schaffung der entsprechenden Infrastruktur in den Apotheken erachtet das BMG hingegen als gering. Das E-BtM-Rezept würde im Wesentlichen die bereits bestehende Infrastruktur des E-Rezepts nutzen, heißt es in der Begründung. 

Lediglich die Apothekensoftwaresysteme müssten an die aktuellen Standards angepasst werden. Die Preise dafür legten die einzelnen Anbieter fest. Eine Extraerstattung gibt es nicht, die Kosten sind mit der TI-Pauschale abgegolten.