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Ab Juni 2025: Pflegehilfsmittelvertrag: Entlastung für Apotheken

Im Juni vergangenes Jahres wollte der Deutsche Apothekerverband (DAV) bereits ein Schiedsverfahren einleiten, weil er sich mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf einen neuen Pflegehilfsmittelvertrag einigen konnte.
Der Grund: Die Kassenseite hatte den Vertrag, der die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln regelt, zum 30. Juni 2024 gekündigt. Wirksam gegenüber dem DAV wurde die Kündigung aber erst zum 30. September.
Zur Erinnerung: Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen dem Schutz der Pflegepersonen. Wer pflegebedürftig ist und zu Hause wohnt oder in einer Wohngemeinschaft betreut wird, kann sich regelmäßig mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln versorgen lassen.
Bei den Pflegehilfsmitteln ist zwischen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, die dem Schutz der Pflegepersonen dienen, und technischen Pflegehilfsmitteln zur Unterstützung im Alltag zu unterscheiden.
Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise
- Pflegebetten,
- spezielle Pflegebett-Tische
- Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung oder
- Hausnotrufsysteme.
Hingegen sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel z. B.
- saugende Bettschutzeinlagen für den Einmalgebrauch,
- Fingerlinge,
- Einmalhandschuhe,
- Mundschutz,
- Schutzschürzen sowie
- Desinfektionsmittel für Hände und Flächen.
GKV-Spitzenverband und DAV hatten sich daraufhin auf eine Friedenspflicht für den Pflegehilfsmittelvertrag bis zum 31. Dezember 2024 geeinigt. Noch im Dezember letzten Jahres hat der DAV dann die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragt.
Ab Juni 2025: Apotheken werden bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln entlastet
Nun wurde das Schiedsverfahren zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die Rahmenbedingungen in der Pflegehilfsmittel-Versorgung abgeschlossen.
Ab dem 1. Juni 2025 werden Apotheken, ihre Patienten sowie pflegende Angehörige bürokratisch entlastet. Das verspricht die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) in einer Pressemitteilung.
So sind die Pflegekassen zukünftig unter anderem dazu verpflichtet, beliefernde Apotheken unverzüglich zu informieren, wenn der Patient einen anderen Leistungserbringer wählt.
Kosten für die Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlags entfallen
Darüber hinaus entfallen für die Apotheken Vorgaben, die durch digitale Dokumentationsprozesse ersetzt werden können. Kosten für die Nutzung des elektronischen Kostenvoranschlags dürfen von den Kassen oder ihren Dienstleistern nicht mehr erhoben werden. Zudem gibt es mehr Transparenz bei der Rechnungskorrektur.
„Die Prozesse in der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln werden nun deutlich verschlankt“, sagt DAV-Vorstandsmitglied Jan-Niklas Francke. „Weniger Papier, eine faire Zuordnung von anfallenden Kosten, transparente und gleichberechtigte Regelungen in der Vertragsumsetzung sowie eine ausgewogene Honorierung der Versorgung.“
Mehr Zeit für Beratung und Versorgung Pflegebedürftiger
Da nun bürokratische Pflichten wegfallen, bleibe mehr Zeit für die Beratung. Durch den demografischen Wandel würden in den kommenden Jahren immer mehr Menschen pflegebedürftig und erhielten Anspruch auf Pflegehilfsmittel. „Die neuen Vertragsinhalte geben den Apotheken wieder Planungssicherheit, um die wohnortnahe Versorgung der Pflegebedürftigen professionell sicherzustellen“, so Francke.