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Vorsorgevollmacht – damit im Ernstfall die Richtigen entscheiden

Weißes Blatt mit Fokus auf Schriftzug Vollmacht, davor unscharf ein Kugelschreiber
Notsituationen treten oft unerwartet ein – da ist es gut, mit einer Vorsorgevollmacht bestimmte Regelungen schriftlich festgehalten zu haben. | Bild: Ramona Heim / AdobeStock

Die Vorsorgevollmacht wird oft in Verbindung mit einer Patientenverfügung genannt. Während Letztere vor allem dazu dient, medizinische Behandlungswünsche festzuhalten, werden in Ersterer gesetzliche Vertreter bestimmt.  

In beiden Fällen geht es um zukünftige Situationen, in denen es der betreffenden Person nicht mehr möglich ist, die eigenen Angelegenheiten zu regeln beziehungsweise Wünsche zu formulieren.    

Denkbar sind beispielsweise eine geistige Beeinträchtigung oder ein Koma infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, eine Behinderung oder fortgeschrittenes Alter.  

Da solche Notsituationen plötzlich eintreten und auch junge Menschen betreffen können, lohnt es sich, das Thema Vorsorge frühzeitig zu bedenken.

Was regelt eine Vorsorgevollmacht?

Niemand kann für eine volljährige Person automatisch und vollumfänglich entscheiden und handeln – auch enge Familienmitglieder nicht. Will man sichergehen, dass man von einer ganz bestimmten Person vertreten wird, muss das in einer Vorsorgevollmacht schriftlich festgehalten werden.  

Da mit dieser Vollmacht umfassende Rechte übertragen werden, sollte der Bevollmächtigte eine Person sein, der man uneingeschränkt vertraut.  

Man kann die Vollmacht für alle Angelegenheiten erteilen oder sie auf bestimmte Bereiche beschränken. Wichtig ist, alle Bereiche aufzulisten bzw. anzukreuzen, für die die Vollmacht gelten soll.  

Dazu zählen zum Beispiel  

  • Gesundheit und Pflegebedürftigkeit  
  • Aufenthalt und Wohnen  
  • Vertretung bei Behörden, vor Gericht und im Postverkehr  
  • Vermögenssorge  

Wer kann bevollmächtigt werden?

Jede volljährige Person kann als Bevollmächtigter eingesetzt werden, und es ist möglich, mehrere Personen zu benennen. Da die Vertrauensperson die Vollmacht auch ablehnen kann, sollte man unbedingt vorher mit ihr über die Vorsorgevollmacht sprechen.

In einem separaten Dokument namens „Regelungen im Innenverhältnis“ wird dann neben anderen Vorgaben die Reihenfolge der Bevollmächtigten untereinander festgehalten und wer bei Unstimmigkeiten das letzte Wort haben soll.  

Diesen Anhang sollten alle Bevollmächtigten unterschreiben, und es ist sinnvoll, seine Existenz in der eigentlichen Vorsorgevollmacht festzuhalten.  

Wann ist eine Vorsorgevollmacht rechtssicher?

Die Vollmacht ist rechtlich verbindlich, wenn sie bestimmte Formalien erfüllt. Sie muss

  • schriftlich verfasst sein (keine Tonaufnahme oder Video),  
  • im Original vorliegen,  
  • Namen, Geburtsdatum und Anschrift des Ausstellers enthalten,  
  • mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein.  

Eine Erstellung durch einen Rechtsanwalt oder eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig; Letztere kann jedoch helfen, spätere Zweifel an der Wirksamkeit auszuräumen.  

Eine Beurkundung oder eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift ist jedoch beispielsweise erforderlich, wenn sich die Vollmacht auch auf Grundstücksgeschäfte bezieht, Darlehensverträge abgeschlossen oder Firmenanteile verkauft werden sollen.

Gibt es Vorlagen für die Vorsorgevollmacht?

Ausführliche Informationen zur Vorsorgevollmacht und eine PDF-Datei zum Herunterladen und Ausfüllen bietet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf seiner Website in diversen Sprachen an.  

Hier stehen auch Formulare zu verwandten Angelegenheiten bereit, unter anderem:

  • Betreuungsverfügung
  • Antrag auf Eintragung einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister  
  • Antrag auf Eintragung weiterer Bevollmächtigter zu einer bestehenden Vorsorgevollmacht

Zu den zahlreichen weiteren Anbietern von Online-Vorlagen bzw. Tools zum direkten Ausfüllen einer Vorsorgevollmacht gehören die Internetseiten Verbraucherzentrale.de, Malteser.de und Bayernportal.de. 

Bevor man auf Vorlagen von Internetanbietern zurückgreift, sollte man sichergehen, dass es sich um einen seriösen Dienstleister handelt.

Wo sollte die Vorsorgevollmacht am besten aufbewahrt werden?

Die Vorsorgevollmacht sollte an einem gut auffindbaren Ort verwahrt werden, damit sie gleich zur Verfügung steht, wenn es nötig wird.  

Idealerweise informiert der Aussteller die Bevollmächtigten darüber, dass er eine solche verfasst hat und wo sie hinterlegt ist.

Zusätzlich kann man an folgenden Orten entsprechende Informationen hinterlassen:  

  • zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer  
  • Arztpraxen
  • elektronische Gesundheitskarte der Krankenversicherung

Sonderform der Vorsorgevollmacht: Betreuungsverfügung

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, sucht ein Betreuungsgericht für den Patienten, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, eine Person aus, die ihn rechtlich vertritt. Das kann der Ehepartner oder ein Kind sein, aber durchaus auch eine fremde Person.  

Auf diese Entscheidung kann der Betroffene mit einem weiteren Dokument Einfluss nehmen: der Betreuungsverfügung. Mit ihr lässt sich im Voraus festlegen, wen das Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer ernennen soll – und auch, wer es nicht werden soll.

Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn man im eigenen Umfeld niemandem zutraut, rechtliche, gesundheitliche oder finanzielle Angelegenheiten im eigenen Sinne zu regeln. Im Zweifelsfall lassen sich damit auch Streitigkeiten in der Verwandtschaft verhindern.

Grundsätzlich regelt eine Betreuungsverfügung die gleichen Angelegenheiten wie eine Vorsorgevollmacht. Personen, die über die Verfügung benannt werden, unterliegen aber einer Kontrolle, da sie dem Betreuungsgericht über ihre Tätigkeit berichten müssen.  

Eine Ausnahme bilden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner: Sie können sich im Notfall in gesundheitlichen Fragen für maximal sechs Monate gegenseitig vertreten, auch wenn sie nicht in Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung als Bevollmächtigte genannt sind. Quellen:
https://gesund.bund.de/vorsorge-fuer-den-ernstfall
https://www.bmjv.de/DE/themen/vorsorge_betreuungsrecht/vorsorge_betreuungsrecht_node.html