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Metamizol ohne Rezept? Geht die Diskussion weiter?

Metamizol gehört zu den meistverordneten Analgetika in Deutschland. Gleichzeitig begleitet den Wirkstoff seit Jahrzehnten eine Sicherheitsdiskussion, vor allem wegen des seltenen, aber potenziell lebensbedrohlichen Risikos einer Agranulozytose. Trotzdem kam Anfang 2026 eine Frage erneut auf die Tagesordnung, die lange kaum vorstellbar erschien: Könnte Metamizol zumindest teilweise aus der Verschreibungspflicht entlassen werden?
Januar 2026: Der OTC-Switch kommt auf den Tisch
Am 20. Januar 2026 beschäftigte sich der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht beim BfArM mit einem Antrag, Metamizol zur oralen Anwendung aus der Verschreibungspflicht zu entlassen. Es war der einzige Switch-Antrag, über den die Experten bei dieser Sitzung zu entscheiden hatten. Das Ergebnis fiel eindeutig aus: Der Ausschuss empfahl einstimmig, den Antrag abzulehnen. Damit war ein OTC-Switch regulatorisch zunächst vom Tisch.
Wer entscheidet über einen OTC-Switch?
Über einen sogenannten OTC-Switch, also die Entlassung (auch teilweise) eines Arzneimittels aus der Verschreibungspflicht entscheidet nicht der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht. Der Ausschuss berät das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung erfolgen durch Rechtsverordnung des BMG und benötigen die Zustimmung des Bundesrates. Nach dem einstimmigen Votum des Sachverständigenausschusses bestand für eine entsprechende Änderung jedoch faktisch keine Grundlage.
Warum waren die Experten dagegen?
Mit dem später veröffentlichten Ergebnisprotokoll wurde deutlicher, warum der Ausschuss den Switch ablehnte. Im Mittelpunkt stand nicht allein das bekannte Agranulozytose-Risiko. Auch die Indikationen von Metamizol wurden als für die Selbstmedikation problematisch bewertet. Metamizol wird unter anderem bei akuten starken Schmerzen nach Verletzungen oder Operationen, Koliken, Tumorschmerzen, sonstigen starken Schmerzen sowie bei hohem Fieber eingesetzt, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichend wirken. Aus Sicht des Ausschusses sprechen bereits solche Indikationen gegen eine eigenständige Behandlung ohne vorherige ärztliche Diagnose. Hinzu kommen Risiken wie Agranulozytosen und anaphylaktische Reaktionen.
Gerade die Agranulozytose bleibt dabei der zentrale Sicherheitsaspekt. Die seltene Blutbildveränderung kann schwerwiegend bis lebensbedrohlich verlaufen. Bereits 2024 hatte sich die Europäische Arzneimittel-Agentur erneut intensiv mit diesem Risiko beschäftigt. Das Ergebnis der europäischen Überprüfung lautete zwar, dass der Nutzen metamizolhaltiger Arzneimittel weiterhin die Risiken überwiegt. Gleichzeitig wurden jedoch zusätzliche Maßnahmen zur Risikominimierung und Anpassungen der Produktinformationen empfohlen.
Ein Widerspruch ist das nicht: Ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Wirkstoff auch für die Selbstmedikation geeignet ist.
Metamizol war rezeptfrei erhältlich
Dabei wäre ein OTC-Status für Metamizol historisch betrachtet gar nichts Neues. Der Wirkstoff ist seit mehr als 100 Jahren auf dem Markt und war in Deutschland bis 1987 rezeptfrei erhältlich. Erst danach wurde Metamizol der Verschreibungspflicht unterstellt.
Risiko historisch überschätzt?
Genau an diesem Punkt setzte im September eine Diskussion auf der expopharm an. Unter dem Titel „Alte Irrtümer, neue Erkenntnisse: Gehört Metamizol wieder in die Selbstmedikation?“ diskutierten unter anderem der Pharmakologe Professor Dr. Thomas Herdegen und der Apotheker Dr. Christian Ude über eine Neubewertung des Wirkstoffs. Auch Gesundheitsökonom Professor Dr. Uwe May brachte die Versorgungsperspektive in die Debatte ein. Anders als das eindeutige Votum des Sachverständigenausschusses im Januar vermuten lassen könnte, überwogen auf dem Panel Argumente für einen möglichen Switch.
Herdegen stellte insbesondere die historische Bewertung des Agranulozytose-Risikos infrage. Nach seiner Darstellung sei die Häufigkeit dieser Nebenwirkung in der Vergangenheit deutlich überschätzt worden. Neuere Daten sprächen für ein erheblich geringeres Risiko. Gleichzeitig sei die Anwendung von Metamizol in Deutschland massiv gestiegen, ohne dass die Zahl der Agranulozytosen proportional dazu zugenommen habe.
Sind frei verkäufliche Analgetika gefährlicher als Metamizol?
Damit rückte auf der expopharm auch der Vergleich mit den bereits frei verkäuflichen Analgetika in den Mittelpunkt. Herdegen verwies darauf, dass NSAR wie Ibuprofen oder Diclofenac gerade bei älteren Menschen erhebliche gastrointestinale, kardiovaskuläre und renale Risiken mitbringen und bei vielen Patienten kontraindiziert sind. Auch Paracetamol sei nicht in jeder Situation eine geeignete Alternative.
Die Frage wurde damit bewusst anders gestellt: Nicht „Ist Metamizol risikofrei?“, sondern „Ist sein Risiko im Vergleich zu bereits verfügbaren OTC-Analgetika so hoch, dass zwingend eine ärztliche Verschreibung erforderlich ist?“
Die Apotheke als Sicherheitsfaktor
Gesundheitsökonom Uwe May erweiterte die Diskussion um einen weiteren Aspekt. Bei einem OTC-Switch dürfe nicht ausschließlich das pharmakologische Risiko betrachtet werden. Ebenso müsse berücksichtigt werden, welche Versorgungsleistung Apotheken übernehmen könnten. May verwies dabei auf frühere Switches wie bei Triptanen oder der „Pille danach“. Apotheken hätten gezeigt, dass sie auch Arzneimittel mit erhöhtem Beratungsbedarf sicher in der Selbstmedikation begleiten könnten.
Auch Apotheker Christian Ude warnte vor einer zu einfachen Gleichung: „rezeptfrei gleich harmlos, verschreibungspflichtig gleich gefährlich.“ Zahlreiche OTC-Arzneimittel hätten relevante Risiken, die durch Auswahl, Beratung und klare Grenzen der Selbstmedikation beherrscht würden.
Gerade dieser Aspekt gewinnt durch die aktuellen gesundheitspolitischen Entwicklungen zusätzlich an Bedeutung. Mit neuen gesetzlichen Möglichkeiten zur Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne vorheriges Rezept wird die heilberufliche Rolle der Apotheke ohnehin ausgeweitet. Ude plädierte auf der expopharm allerdings dafür, diese neuen Abgabemöglichkeiten und klassische OTC-Switches nicht miteinander zu vermischen: Es handele sich um unterschiedliche Instrumente.
Ohne Beratung wäre ein Switch kaum denkbar
Auch die Befürworter eines OTC-Switches blendeten das Agranulozytose-Risiko nicht aus. Im Gegenteil: Ein möglicher Einsatz in der Selbstmedikation wäre aus ihrer Sicht nur mit intensiver Beratung in der Apotheke vertretbar.
Patientinnen und Patienten müssten insbesondere die Warnzeichen einer möglichen Agranulozytose kennen und wissen, dass Metamizol beim Auftreten entsprechender Symptome sofort abgesetzt und ärztliche Hilfe gesucht werden muss. Genau hier sehen die Befürworter die Apotheke als entscheidenden Sicherheitsfilter.
Damit stehen sich im Jahr 2026 zwei sehr unterschiedliche Bewertungen gegenüber.
Der Sachverständigenausschuss betrachtet vor allem die Voraussetzungen für eine sichere Selbstmedikation. Aus dieser Perspektive sprechen die behandelten Krankheitsbilder sowie seltene, aber schwerwiegende Risiken gegen eine Entlassung aus der Verschreibungspflicht.
Die Diskussion auf der expopharm setzte dagegen einen anderen Schwerpunkt: Sie verglich Metamizol mit den Risiken bereits rezeptfrei verfügbarer Analgetika und fragte, ob eine qualifizierte Beratung in der Apotheke einen sicheren Zugang ermöglichen könnte. Hinzu kommt die Versorgungsperspektive – insbesondere für Menschen, für die NSAR keine geeignete Option darstellen.
Wie geht es weiter?
Am rechtlichen Status hat die Diskussion auf der expopharm zunächst nichts geändert. Metamizol ist in Deutschland weiterhin verschreibungspflichtig. Auch bei der folgenden Sitzung des Sachverständigenausschusses im Juli 2026 stand der Wirkstoff nicht erneut auf der Tagesordnung. Damit gibt es derzeit auch keinen beschlossenen oder unmittelbar bevorstehenden OTC-Switch.
Die Debatte dürfte damit aber nicht beendet sein. Denn sie berührt eine grundsätzlichere Frage, die über Metamizol hinausgeht: Welche Arzneimittel eignen sich künftig für die Selbstmedikation – und wie stark kann die Beratungskompetenz der Apotheke dabei als Bestandteil der Arzneimittelsicherheit berücksichtigt werden?