Corona-Schutzmaßnahmen
Corona-Pandemie
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Versorgung von Risikopatienten ab Mitte Dezember: Kostenlose FFP2-Masken aus der Apotheke

Stapel FFP2-Masken
Die Verteilung kostenloser FFP2-Masken an Risikogruppen beginnt voraussichtlich Mitte Dezember in mehreren Etappen. | Bild: Jerome Bertin / Adobe Stock 

Im Kampf gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus will die Bundesregierung mehr als 27 Millionen Bundesbürger mit gut schützenden Mund-Nasen-Masken ausstatten. Menschen ab 60 oder mit Vorerkrankungen sollen ab Mitte Dezember jeweils 15 FFP2-Masken erhalten. Die Ausgabe starte noch im Dezember, um in der Weihnachtszeit das Infektionsrisiko zu verringern, sagte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) am Mittwoch in Berlin.

Die ersten drei Masken sind kostenlos

In einem ersten Schritt sollen sich über 60-Jährige sowie Menschen mit Vorerkrankungen oder Risikoschwangerschaften drei kostenlose Masken in der Apotheke holen können. Dazu soll die Vorlage des Personalausweises oder die Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ausreichen. Diese Regelung soll laut Spahns Ministerium ab den Festwochen bis 31. Dezember gültig sein.

Die ABDA weist aktuell daraufhin, dass die Abgabe der Masken erst frühestens ab dem 15. Dezember erfolgen kann. Denn die entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums ist derzeit noch nicht in Kraft gesetzt. Friedemann Schmidt, Präsident der ABDA, bittet Patientinnen und Patienten in einer Pressemitteilung außerdem um etwas Geduld und darum, nicht am ersten Tag die Apotheken zu stürmen. „Die Apotheken können nur die Masken verteilen, die sie auf dem Markt beschaffen konnten. Das geht nicht alles an einem Tag“, so Schmidt weiter.

Wer hat Anspruch auf die Masken?

Anspruch sollen in Deutschland wohnende Menschen haben, die das 60. Lebensjahr vollendet oder eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren haben:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herz- oder Niereninsuffizienz,
  • zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall
  • Diabetes mellitus Typ 2
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen
  • eine Therapie, die die Immunabwehr beeinträchtigen kann
  • eine stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation
  • eine Risikoschwangerschaft.

Krankenkassen sollen Coupons verteilen

Ab Januar erhalten die betreffenden Personen zwölf weitere Masken. Dafür sollen sie zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen zugeschickt bekommen, die sie in zwei festgelegten Zeiträumen im neuen Jahr in Apotheken einlösen können. Pro eingelöstem Coupon wird ein Eigenanteil von zwei Euro fällig. Die Bezugsbescheinung (Coupon) ist vom pharmazeutischen Personal einzubehalten, abzustempeln und mit der Unterschrift der abgebenden Person zu versehen.

Die Erstattung der Kosten erfolgt in der ersten Phase zunächst pauschal über den DAV-Nacht- und Notdienstfonds. Dafür stellt das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) pauschal 491,4 Millionen Euro bereit. Ab Januar efolgt eine Abrechnung über die jeweiligen Rechenzentren.

Auseinzeln und Neuverpacken erlaubt

Um die genannten Personengruppen mit Schutzmasken zu versorgen, ist es Apotheken laut Verordnungsentwurf ausdrücklich gestattet Neuverpackungen vorzunehmen. Sofern also in der Apotheke keine Packungseinheit mit der erforderlichen Anzahl an Schutzmasken vorhanden ist, können diese entsprechend zusammengestellt werden. Die Schutzwirkung der Masken darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Zudem ist bei der Abgabe den anspruchsberechtigten Personen auf Verlangen eine Bestätigung von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auszuhändigen.

Was Apotheker:innen jetzt beachten sollten, haben unsere Kollegen von DAZ.online in diesem Beitrag zusammengefasst. Quelle: dpa/crm/sn 

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