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Kostenlose Bürgertests für alle enden am 30. Juni: Bürgertests: worauf Apotheken künftig achten müssen

Menschen in Schlange vor Testzentrum einer Apotheke
Apotheken müssen künftig bei Bürgertestes wieder mehr kontrollieren. Auf welche Nachweise gilt es zu achten? | Bild: IMAGO / Manngold 

Am 30. Juni tritt die derzeit noch geltende Coronavirus-Testverordnung (TestV) außer Kraft – doch die Neufassung ist bereits formuliert. Ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gilt ein neuer § 4a TestV. Dies ist die Norm, die den Anspruch auf Bürgertestungen festschreibt. Wo bislang schlicht steht „Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2“, finden sich in Kürze aller Voraussicht nach andere Ausführungen. 

Wer hat künftig Anspruch auf eine Testung?

Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests laut §4 Absatz 1 TestV:

  1. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten.
  3. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
  4. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  5. Menschen, die Personen zum Beispiel in Kliniken oder Pflegeheimen besuchen wollen (§ 4a Abs. 1 Nr. 5), müssen glaubhaft machen, dass sie dies planen. Laut Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) soll es hierfür „Formblätter“ zur Kontrolle geben.
  6. Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden.
  7. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben.
  8. Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben oder gelebt haben.

§4 Absatz 2 besagt, dass bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zahlt. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.

Update: Zwei weitere Personengruppen haben Anspruch 

Die Regelungen, wer alles Anspruch auf kostenfreie Tests hat (s. o.) wurde am 29. Juni im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zusätzlich zu den oben aufgeführten Personengruppen, sind laut §4 TestV noch zwei weitere Gruppen aufgeführt wurden, zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören:

Auch pflegende Angehörige sowie Menschen mit Behinderungen und deren Betreuungskräfte werden sich weiter kostenlos testen lassen können.

Apotheken müssen künftig wieder kontrollieren

Das bringt noch eine weitere Änderung mit sich: Während für den bisherigen Bürgertest dem Leistungserbringer lediglich ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen ist, muss die Anspruchsberechtigung künftig etwas detaillierter dargelegt werden. Apotheken dürften sich an den vergangenen Herbst erinnern, als Bürgertests schon einmal für wenige Wochen nur bestimmten Personengruppen vorbehalten waren.

Ähnliches kommt nun erneut auf die Apotheken zu. Es ist zu erwarten, dass die ABDA in Kürze aktualisierte Empfehlungen vorlegen wird, was bei den Testungen zu beachten ist. Einiges lässt sich aber bereits aus der Verordnung selbst beziehungsweise der Begründung hierzu entnehmen.

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden?

Die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bleibt Pflicht. Wichtig ist dies besonders bei Kleinkindern, um zu belegen, dass das Kind noch nicht fünf Jahre alt ist – hier wird in der Regel der Kinderreisepass nötig sein.

Besteht eine medizinische Kontraindikation (§ 4a Abs. 2 Nr. 2) gegen eine Schutzimpfung, ist ein ärztliches Zeugnis im Original vorzulegen. Aus diesem müssen laut Begründung der neuen Testverordnung „neben der Aussage, dass nach Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung besteht, der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, hervorgehen“. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Die Gültigkeit des Zeugnisses kann zeitlich eingeschränkt werden, wenn die Kontraindikation absehbar nur temporär vorliegt. Der Mutterpass kann zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien (§ 4a Abs. 1 Nr. 3) können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.

Wer sich aufgrund einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion in Absonderung befindet und diese mittels Test beenden will, kann seine Anspruchsberechtigung durch die Vorlage einer schriftlichen Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt, nachweisen.

Wer den kostenlosen Test haben will, weil er mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person im selben Haushalt lebt, muss dies durch Vorlage des Testergebnisses der infizierten Person und einem Nachweis des Wohnortes glaubhaft machen.

Wie ist es bei Anspruch mit Eigenbeteiligung?

Und dann sind da noch die Personen, die eine Eigenbeteiligung von 3 Euro leisten müssen. Wer zu einer größeren Veranstaltung in Innenräumen möchte, etwa einem Konzert, einer Familienfeier oder einem Volksfest, soll dies ebenfalls nachweisen. Nach der Begründung aus dem BMG „mit einer Eintrittskarte oder einem sonstigen Nachweis, woraus sich die Teilnahme am selben Tag ableiten lässt“. Wie dieser bei einer privaten Familienfeier aussieht, bleibt allerdings offen.

Personen, die zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung am selben Tag Kontakt haben werden, müssen dies ebenfalls glaubhaft machen – wie dies geschehen soll, lässt die Verordnung selbst offen.

Einfacher ist der Nachweis für Personen, bei denen die Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ anzeigt: Sie müssen diesen Status einfach vorzeigen.

Personen, die eine solche Testung mit Eigenbeteiligung wünschen, müssen eine Selbstauskunft unterschreiben, dass der Test zu einem in § 4a Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Zweck durchgeführt wurde und sie einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro geleistet haben. Dies soll der besseren Nachweisbarkeit der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils dienen und Abrechnungsbetrug erschweren.

Mehr Kontrolle, weniger Geld

Es wird also komplizierter in den Apotheken. Dafür gibt es dann auch weniger Geld ab dem 1. Juli. Bisher erstattet der Bund noch 11,50 Euro je PoC-Test: 8 Euro für den Abstrich, 3,50 für das Material. Künftig sind es 7 Euro für den Abstrich und 2,50 Euro für das Material. Bei Testungen, für die die 3 Euro Eigenanteil fällig werden, beträgt die Vergütung für die Leistungserbringer 6,50 Euro – 4 Euro für den Abstrich plus 2,50 Euro für das Material. 

Die Verordnung räumt den Ländern ein, den Eigenanteil zu übernehmen. Ob und welche Länder dazu bereit sind, ist allerdings noch nicht klar. Sie regelt zwar nicht ausdrücklich, dass die Leistungserbringer die 3 Euro auch aus eigenen Stücken erlassen können. Aber wie Lauterbach vorherige Woche betonte, schließt sie dies auch nicht aus.

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