Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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ABDA-Leitfaden: So funktioniert die Abrechnung der digitalen Impfzertifikate

Muster eines Impfzertifikats
Die ABDA informiert in einem aktuellen Leitfaden zur Abrechnung der Impfzertifikate. | Bild: ABDA

Das Timing hätte kaum schlechter sein können: Nur wenige Minuten nachdem bekannt wurde, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Vergütung der Apotheken für das Erstellen von digitalen Impfzertifikaten ab 1. Juli auf pauschal 6 Euro zurechtstutzen will, liegt nun der Leitfaden der ABDA zur Abrechnung dieser Dienstleistung vor. Darin differenziert die Standesvertretung noch zwischen Zertifikaten, für die Apotheken 18 Euro brutto bekommen sollen, und solchen, die 6 Euro brutto wert sind. Das ist aktuell noch der Fall, wenn das zweite Zertifikat in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem ersten erzeugt wird.

ABDA sieht 18 Euro Vergütung gerechtfertigt

Immerhin: Für die ersten Wochen können die Apotheken voraussichtlich noch die ursprünglich in der Coronavirus-Impfverordnung versprochene Vergütung geltend machen. Diese ist in § 9 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung geregelt. Die ABDA verteidigt die Höhe des Honorars in ihrem Leitfaden: „Dies ist gerechtfertigt, da die zur Ausstellung erforderlichen Daten im Einzelfall zu erfassen und die nach § 22 Abs. 5 IfSG vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung einer missbräuchlichen Ausstellung des COVID-19-Impfzertifikates durchzuführen sind.“ 

Dass es für das Erzeugen der Zertifikate für Erst- und Zweitimpfung in einem Rutsch nicht zweimal 18 Euro, sondern 18 plus 6 Euro geben soll, findet die ABDA vertretbar. „Hier ist der Aufwand für die Apotheke für die Bescheinigung der Zweitimpfung tatsächlich geringer, da die Erfassung der erforderlichen Daten und die nach § 22 Abs. 5 IfSG vorgesehene Missbrauchskontrolle nur einmalig durchzuführen ist.“

Zertifikate werden im Hintergrund sortiert

Die im Portal angezeigte Gesamtzahl der digitalen Impfnachweise, die eine Apotheke ausgestellt hat, wird zu diesem Zweck im Hintergrund entsprechend in 18-Euro-Zertifikate und 6-Euro-Zertifikate sortiert. „Die Apotheke ruft die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate über das Modul ‚Digitales Impfzertifikat‘ im Apothekenportal ab. Hinweis: Die aktuelle Version des Moduls beinhaltet bereits jetzt eine Zählfunktion, die vorerst einen Hinweis über die Gesamtzahl der ausgestellten Impfzertifikate anzeigt und im Hintergrund zwischen den Impfzertifikaten differenziert, welche mit 18 Euro (brutto) bzw. 6 Euro (brutto) abzurechnen sind. Die Abrechnungsfunktion wird rechtzeitig im Modul ‚Digitales Impfzertifikat‘ bis Ende Juni 2021 alle erforderlichen Daten anzeigen.“

Monatlicher Sammelbeleg

Auf Grundlage der abgerufenen Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate erstellt die Apotheke gemäß ABDA-Leitfaden einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der ausgestellten Impfzertifikate (Anzahl Impfzertifikate I und II, Summe Erstattungsbetrag). Als Sammelbeleg soll die Apotheke demnach den Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV verwenden. „Die Apotheke reicht diesen Sammelbeleg zusammen mit dem GKV-Rezeptgut bei ihrem Apothekenrechenzentrum ein“, heißt es weiter. „Das Apothekenrechenzentrum rechnet diese gegenüber dem BAS (Bundesamt für Soziale Sicherung) ab und archiviert die Belege bis 31. Dezember 2024.“

Bild: ABDA

Auch auf die Bedruckungsregeln geht die ABDA anhand einer Beispielabbildung ein:

  • Die Apotheke streicht die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durch (1).
  • Die Apotheke trägt in den Verordnungsteil den Text „Impfzertifikate“ ein (7).
  • Die Apotheke trägt in die Felder im Abgabeteil folgende Angaben ein: 
    • Feld „Apotheken-Nummer / IK“ (2): Bitte Apotheken-IK der ausstellenden Apotheke eintragen.
    • Feld „Summe“ (3): Gesamtbrutto der ausgestellten Impfzertifikate in Euro.
    • Feld „Sonderkennzeichen“ (4): 06461469 (= Sonder-PZN Impfzertifikat I) 06461475 (= Sonder-PZN Impfzertifikat II) Hinweis: Unter Impfzertifikat I fallen alle Erstzertifikate sowie Zweitzertifikate, die NICHT in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstzertifikat erstellt wurden. Unter Impfzertifikat II fallen Zweitzertifikate, die in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Erstzertifikat erstellt wurden.
    • Feld „Faktor“ (5): Anzahl ausgestellter Impfzertifikate, max. 4-stellig.
    • Feld „Anzahl“ (6): Summe Erstattungsbetrag der ausgestellten Impfzertifikate in Cent.
    • Feld „Abgabemonat Ende“ (9): Letzter Kalendertag des Abgabemonats.

Anschließend stempelt die Apotheke den Sammelbeleg ab und bestätigt mit Ihrer Unterschrift die Richtigkeit der gemachten Angaben (8). Bei Ausstellung von mehr als 10.000 Impfzertifikaten pro Kalendermonat sollen diese auf mehrere Sammelbelege aufgeteilt werden.

Weitere Fragen und Antworten zum digitalen Impfzertifikat finden Sie hier.

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