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Fragen und Antworten zum digitalen Impfzertifikat

unkenntlich gemachter QR-Code daneben Smartphone mit digitalem Impfzertifikat
Ab heute sollen Apotheken die ersten digitalen Impfzertifikate ausstellen. | Bild: IMAGO / Rüdiger Wölk

Ab heute (14. Juni 2021) soll es die digitale Impfbescheinigung in der Apotheke geben. Zunächst haben in der vergangenen Woche die Impfzentren und Arztpraxen damit begonnen, Zertifikate in Form eines ausgedruckten QR-Codes an die zweifach Geimpften auszugeben. Um Sie auf die neue Aufgabe einzustimmen, haben wir hier einige der häufigsten Fragen zum Thema zusammengestellt.

Was brauche ich, um digitale Impfzertifikate ausstellen zu können?

Die Ausstellung der digitalen Impfzertifikate erfolgt über das DAV-Portal mein-apothekenportal.de. Die Apotheken benötigen dafür einen Computer mit einem Internetzugang an dem Ort, wo sie die Impfausweise der Kunden digitalisieren wollen, erläutert der Apothekerverband Schleswig-Holstein dazu in einem Rundschreiben vom vergangenen Mittwoch. Das dürfte zumeist in der Offizin oder in der Beratungsecke der Fall sein. „Auf diesem Rechner müssen Sie bzw. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich auf die Plattform einwählen können (Passwort muss zur Verfügung stehen)“, heißt es weiter. Zudem muss der Computer mit einem Drucker verbunden sein, um das Zertifikat bei Bedarf ausdrucken zu können.

Gut zu wissen: Passwörter im DAV-Portal werden geändert

Am Freitagnachmittag kam die Information, dass die Passwörter im DAV-Portal geändert werden. „Auf Grund des höheren Schutzbedarfes, insbesondere im Kontext der Freischaltung des Moduls zur Ausstellung digitaler Impfzertifikate, werden die Passwortkonventionen im Portal zum 14.06.2021 geändert. Diese notwendigen Änderungen wurden heute mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Dienstleister des RKI (IBM) besprochen“, heißt es auf mein-apothekenportal.de.  

Bei der Anmeldung wird ab dem heutigen Montag, 8:00 Uhr, ein Dialog zur Neuvergabe des Passwortes eingeblendet, informiert der Hessische Apothekerverband. Dies betreffe sowohl die Zugangsdaten der Inhaber selbst als auch die Passwörter der angelegten Mitarbeiter. Die bisherigen 8-stelligen Passwörter müssen dabei durch 15-stellige Passwörter ersetzt werden.

Wie kann ich mich im DAV-Portal anmelden?

Um sich unter mein-apothekenportal.de zu registrieren, brauchen Apotheken einen Registrierungscode, den sie bereits in den vergangenen Monaten vom Deutschen Apothekerverband erhalten haben sollten. Die wichtigsten Fragen zur Registrierung werden in der Rubrik „Hilfe“ auf der Startseite beantwortet. Dort finden sich auch eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, unter der man jeweils den Benutzersupport erreicht. 

Update: Fehlermeldungen und gesperrte Accounts

In Sachen digitales Impfzertifikat läuft es heute Morgen in vielen Apotheken noch nicht rund. Wie unsere Kollegen von DAZ.online erfuhren, können viele derzeit nicht auf den Server zugreifen. Zudem wurden einige Accounts gesperrt, weil angeblich mehrfach das Passwort falsch eingegeben wurde. 

Die ABDA bittet derweil, von Anrufen bei der Hotline abzusehen – man werde „zeitnah detailliert“ informieren, ist auf mein-apothekenportal.de zu lesen. Gleichzeitig ist auch die Kunden-Website mein-apothekenmanager.de nicht erreichbar. Dort können Interessierte sich erkundigen, welche Apotheken diesen Service anbieten.Ergänzt um 11.45 Uhr 

Ich habe keine Registrierungsnummer. Was kann ich tun?

Dazu heißt es auf der „Hilfe“-Seite des Verbändeportals: „Um einen neuen Registrierungscode zu erhalten, senden Sie eine E-Mail an support@mein-apothekenportal.de. Ein neuer Registrierungscode wird generiert und Ihnen postalisch zugestellt.“

Ich bin kein Verbandsmitglied. Bekomme ich trotzdem einen Zugangscode?

Aktuell ist das Portal nur für Verbandsmitglieder zugänglich. Wie die Apothekerkammer Berlin ankündigt, sollen Nicht-Verbandsmitglieder jedoch in Kürze einen Gastzugang erhalten. Näheres ist noch nicht bekannt.

Wie kann ich meine Apotheke innerhalb des Portals für die Impfzertifikat-Erstellung freischalten?

Laut Apothekerverband Schleswig-Holstein benötigen Apothekeninhaber dafür zunächst ihre Telematik-ID, um sie auf dem Portal zu hinterlegen. „Sie finden diese z. B. in der Auftragsbestätigung, die Sie bei der Beantragung Ihrer SMC-B-Karte von Ihrem Dienstleister erhalten haben (meist rechts oben im Briefkopf).“ Wie der Verband weiter informiert, haben diese Dienstleister in den vergangenen Wochen die Telematik-ID in einer gesonderten Mail nochmals an alle Apotheken versendet. Empfohlen wird, im E-Mail-Postfach nach dem Stichwort „Telematik-ID“ zu suchen. „Diese Nummer beginnt mit 3- (z. B. 3-x.x.yyyyyyyyyy.yyy).“ Wie das Freischalten im Einzelnen funktioniert, hat der Landesapothekerverband Baden-Württemberg in einem youtube-Video zusammengefasst.

Welche Information brauche ich, um für eine Person ein Impfzertifikat zu erstellen?

Auf dem Portal werden laut ABDA die Daten aus dem gelben Impfpass (Vorname, Name und Geburtsdatum der Person, Impfstoff und Impfdatum und Angabe ob Erst-/Zweitimpfung) über eine Maske aufgenommen und über eine Verbindung zum Backend des RKI-Dienstleisters IBM die Zertifikatserstellung beauftragt. Das Zertifikat kann dann am Bildschirm für einen Scan, zum Beispiel mit der CovPass-App des RKI, angezeigt oder als Papierausdruck für einen späteren Scan übergeben werden. Kurz vor der Freischaltung des Moduls für alle Nutzer werde der DAV noch einmal per Mail und direkt im Verbändeportal informieren, schreibt die ABDA in ihrem Newsroom.

Müssen für Kunden, die bereits zwei Impfungen bekommen haben, zwei QR-Codes generiert werden? 

Ein Blick in die „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Impfzertifikate durch Apotheker“ der ABDA gibt Aufschluss. „Für die vollständige digitale Impfdokumentation ist für die Verabreichung jeder einzelnen Impfstoffdosis ein digitales Impfzertifikat als QR-Code auszustellen“, heißt es darin. „Der Apotheker muss nicht über den Abschluss des Impfprogramms entscheiden, da im Zertifikat die Information zum Datum der Impfung hinterlegt ist.“ Somit können demnach die COVID-19-Impfzertifikate zeitlich unabhängig generiert werden. „Es ist nicht erforderlich mit einer Ausstellung bis 14 Tage nach der letzten Impfung zu warten.“

Wo bekommen Interessierte die CovPass-App und was ist damit alles möglich?

Die kostenlose App steht in den gängigen App-Stores zum Download bereit. Mit der CovPass-App können Bürger nach Angaben des RKI „ihre Corona-Impfungen direkt auf das Smartphone laden und mit dem QR-Code belegen. Die CovPass-App kann ausschließlich die Impfzertifikate (QR-Codes) einlesen, die den europäischen Vorgaben entsprechen und die schrittweise durch Impfzentren, Arztpraxen und Apotheken ausgegeben werden.“ Zukünftig lassen sich in der App demnach auch Nachweise über die Genesung von einer Corona-Infektion oder über einen negativen Corona-Test anzeigen. Alles Wichtige zur App hat das RKI in einem Video zusammengefasst, das auf der Website angesehen werden kann.

Bin ich verpflichtet, digitale Impfzertifikate auszustellen?

Nein. In § 22 Infektionsschutzgesetz heißt es dazu: „Die Verpflichtung (…) besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.“

Muss ich mir den Personalausweis der Person zeigen lassen, die ein digitales Impfzertifikat haben möchte?

Ja, das ist Vorschrift. In der Begründung zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ ist zu lesen: „Insbesondere ist die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokumentes, wie etwa eines ausländischen Ausweises, zu identifizieren und über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation zu belehren.“

Was müssen Apotheken dokumentieren?

Eine eindeutige Rechtsauffassung zu dieser Frage gibt es (noch) nicht. Die ABDA schreibt dazu: „Da in der Apotheke keine personenbezogenen Daten gespeichert oder aufbewahrt werden und auch nicht digital weiterverarbeitet oder gespeichert werden, ist eine zusätzliche Einverständniserklärung seitens des Kunden nicht erforderlich.“ Auch für die Abrechnung sei eine zusätzliche Dokumentation der Vorgänge nicht nötig. „Die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate wird dabei über das Modul ‚COVID19-Impfzertifikat‘ im Apothekenportal abrufbar sein“, informiert die ABDA in ihrer Handlungshilfe.

Der Freiburger Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas sieht dies jedoch anders und empfiehlt gegenüber unseren Kollegen von DAZ.online, dass sich die Apotheke die ordnungsgemäße Belehrung durch den Kunden bestätigen lässt, „was dann aber auch zugleich bedeutet, dass diese Bestätigung eine Verarbeitung personenbezogener Daten in Form der Speicherung derselben beinhaltet“. In diesem Zusammenhang habe der Mitarbeitende der Apotheke dann auch zu dokumentieren, dass ihm sowohl der Personalausweis als auch das Impfbuch oder ein anderes Dokument zur Bestätigung durch den namentlich erfassten Kunden vorgelegt wurden. 

Kann ich den QR-Code noch einmal aufrufen, wenn ich ihn bereits weggeklickt habe?

Nein, das ist nicht möglich. „Der Code wird nicht gespeichert, d. h. er muss zwingend sofort gedruckt oder fotografiert werden“, betont auch der Verband Schleswig-Holstein in seinem Rundschreiben. „Wenn Sie den Prozess beenden, ist der Code quasi ‚verloren‘ und die Registrierung des Kunden muss neu begonnen werden.“

Welche Apothekenmitarbeiter dürfen digitale Impfzertifikate ausstellen?

In § 22 Infektionsschutzgesetz sind nur Apotheker explizit genannt. In der Begründung zum „Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ ist allerdings zu lesen, dass auch „berufsmäßige Gehilfen“ diese Aufgabe übernehmen können. Auch der Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas geht davon aus, dass die Berechtigung zur Ausstellung nicht auf Approbierte beschränkt ist. Der Inhaber werde im Einzelfall entscheiden müssen, wer dazu geeignet ist, diese Tätigkeit auszuüben. „Bei pharmazeutischem Personal, also Approbierten und PTAs, wird man dies in der Regel annehmen können, da sie aufgrund der generellen Erfahrung mit Verschreibungen hierfür prädestiniert sind“, sagte Douglas im Gespräch mit DAZ.Online.

Muss ich mich speziell versichern, wenn ich in meiner Apotheke digitale Impfzertifikate ausstelle?

Nach Einschätzung von Douglas gibt es diesbezüglich keine Besonderheiten: „Es ist eine Aufgabe, die vom Gesetzgeber der Apotheke zugewiesen ist und die auch inhaltlich dem entspricht, was die Apotheken täglich leisten.“ Sofern daher eine Unterweisung der Mitarbeiter, wie in der Gesetzesbegründung vorgesehen, erfolge, „dürfte dies nach unserer Einschätzung unter die Versicherung fallen“. Gegebenenfalls sollte dies aber noch abgeklärt werden.

Wie wird abgerechnet?

Dazu ist bisher nichts Genaueres bekannt. Die Standesvertretung schreibt dazu: „Mindestens einmal monatlich sollen die erstellten COVID-19-Impfzertifikate abgerechnet werden. Die Abrechnung soll dabei mit einem Sonderbeleg erfolgen, der über die Angabe von je einer Sonder-PZN die Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate ausweisen soll. Alsbald die technischen Details geklärt sind, wird zusätzlich hierüber berichtet.“ Fest steht aktuell offenbar nur, dass die monatlich abzurechnende Anzahl der erstellten COVID-19-Impfzertifikate über das Modul „COVID19-Impfzertifikat“ im Apothekenportal abrufbar sein wird. Und: „Die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen sind in den Apotheken bis zum 31.12.2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.“ 

Wo werden Daten beim digitalen Impfnachweis gespeichert?

Dazu schreibt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einem Frage-Antwort-Katalog: „Alle digitalen Impfnachweise werden nur temporär im Impfprotokollierungssystem erstellt und anschließend gelöscht. Dauerhaft gespeichert werden sie nur dezentral auf den Smartphones der Nutzer.“

Wie werden die digitalen Impfnachweise von Kindern gespeichert?

Nach Angaben des BMG können digitale Impfnachweise von Kindern oder Partnern zusammen auf einem Smartphone gespeichert werden.

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