Sonderregeln im Apothekenalltag
Corona-Pandemie
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Vorsicht beim Digitalisieren: Genesenenstatus verkürzt

Aufkleber mit Hinweis zur 2G-Regel zum Eintreten
Die Gültigkeit der Genesenennachweise hat sich von bisher 180 Tagen auf 90 Tage verkürzt. | Bild: IMAGO / CHROMORANGE

Die Corona-Variante Omikron breitet sich in Deutschland immer weiter aus – auch mit Folgen für Alltagsregelungen wie den Genesenenstatus. Als genesen gilt man nun nur noch drei und nicht mehr sechs Monate nach einer eigenen Infektion. 

Diese Festlegung des Robert Koch-Instituts (RKI) sei aus wissenschaftlicher Sicht erfolgt, erläuterte das Bundesgesundheitsministerium. Wegen Omikron bestehe ein sehr viel größeres Risiko, dann bereits erneut zu erkranken oder Überträger zu sein.

Genesenenzertifikate nur noch verkürzt gültig

Je mehr Menschen sich mit der ansteckenderen Omikron-Variante infizieren, desto mehr Genesene dürfte es bald auch geben. Festgelegt wurde nun eine kürzere Zeitspanne dafür, wie lange man als genesen gilt. „Die Dauer des Genesenenstatus wurde von sechs Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikron-Variante haben“, schrieb das RKI.

*Update* Kein Bestandsschutz für Genesenenzertifikate

Wie das Bundesministerium für Gesundheit am heutigen Mittwoch klar stellte, gilt die neue Regelungen auch für bereits ausgestellte Genesenenzertifikate. Für ältere Genesenennachweise, die schon vor der jüngsten Verkürzung der Geltungsdauer von 180 auf 90 Tage vorlagen, gibt es somit keinen Bestandsschutz. Die Regelung zur Verkürzung sei direkt umgesetzt worden und greife sofort, so ein Sprecher des Bundesministeriums für Gesundheit. 

Gültigkeit in Apotheken überprüfen

Die Neuregelung ist auch wichtig für Apotheken: Wenn sie einen Genesenennachweis auf Basis eines PCR-Befunds digitalisieren, müssen sie grundsätzlich darauf achten, dass dieser noch gültig ist. Bisher ist die einschlägige Handlungshilfe der ABDA nicht aktualisiert worden, es ist aber zu erwarten, dass dies in Kürze erfolgt.

Noch ist darin zu lesen: „Für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats muss das Datum der ersten positiven Testung mindestens 11 Tage und maximal 180 Tage zurückliegen, wobei die Genesenen erst nach Ablauf der angeordneten Isolierung eine Apotheke zur nachträglichen Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats aufsuchen sollten. In Deutschland ist das COVID-19-Genesenenzertifikat allerdings erst 28 Tage nach der ersten positiven Testung gültig.“

Genesenen-Impfzertifikate sind nicht betroffen

Anders verhält es sich im Übrigen bei Genesenen-Impfzertifikaten: „Für die Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats für Genesene ist das Alter des PCR-Testergebnisses irrelevant“, schreibt die ABDA in ihrer Handlungshilfe.

Wie die neue Vorschrift jetzt konkret zum Beispiel bei 2G- und 3G-Zugangsregeln zu bestimmten Einrichtungen vor Ort gehandhabt wird, liegt nach Ministeriumsangaben bei den Ländern. Unklar ist noch, wie die Änderung in den Apps zur Anzeige der Impfnachweise technisch umgesetzt wird. In den Apps können Genesenenzertifikate angezeigt werden – bislang mit dem Gültigkeitszeitraum sechs Monate.

Die Änderung knüpft an eine vom Bundesrat besiegelte Verordnung an, die auch den Rahmen für Quarantäneregeln neu fasste. Genesenennachweise müssen demnach Kriterien entsprechen, die das RKI auf einer Internetseite bekannt machtQuelle: dpa / vs 

 

*Abschnitt ergänzt am 19.01.2022 um 16:05 Uhr.

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