COVID-19-Impfung
Corona-Pandemie
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Corona-Impfverordnung wird angepasst: Testendes Apothekenpersonal bald in Gruppe 2?

Nahaufnahme von Impfspritze im Oberarm steckend
Die Apothekerschaft hat für eine früherer Impfung ihres Coronatest-Personals gekämpft. Offenbar erfolgreich. | Bild: IMAGO / Sven Simon

Der am gestrigen Dienstag bekannt gewordene Referentenentwurf für eine Neufassung der Corona-Impfverordnung entwickelt das bisherige Regelwerk fort. Bereits Anfang Februar gab es Änderungen, unter anderem wurde eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen geschaffen. Damit ist jetzt ein Abweichen von den vorgegebenen Priorisierungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Zudem wurden weitere Krankheitsbilder in die Gruppen mit „hoher“ (2) und „erhöhter“ (3) Impfpriorität aufgenommen und eine Regelung zum Einsatz des AstraZeneca-Impfstoffs getroffen.

Eine weitere Anpassung erfolgte erst vergangene Woche: Wer in Grund- und Förderschulen oder Kindertagesbetreuungseinrichtungen arbeitet, rückt in Prioritätsstufe 2 auf. Diese Impfungen sind in den meisten Bundesländern bereits angelaufen. Hier kann nun auch vermehrt der AstraZeneca-Impfstoff zum Einsatz kommen, der nur bis zu einem Alter von 64 Jahren zugelassen ist. 

ABDA sprach sich für höhere Priorisierung aus

Angesichts der von der Politik geplanten Erweiterung der Nationalen Teststrategie machten sich zuletzt die ABDA sowie Verbände und Kammern auf Landesebene dafür stark, dass auch Apothekenpersonal im Prioritäten-Ranking auf Stufe 2 hochrutschen sollte, sofern es Corona-Schnelltests durchführt.

Dieser Appell ist im Bundesgesundheitsministerium offensichtlich angekommen. Der Referentenentwurf sieht eine Regelung vor, die klarstellt, dass auch Apothekenpersonal, sofern es Corona-Schnelltests durchführt, in die zweite Prio-Gruppe fällt. Bislang ist in dieser Gruppe zwar schon das Personal von „SARS-CoV-2-Testzentren“ genannt und Apothekenpersonal, das in solchen Zentren arbeitet, somit erfasst. Doch nicht jede Apotheke ist automatisch ein Testzentrum – auch wenn zum Beispiel in Baden-Württemberg das Sozialministerium den Apotheken eine solch weite Auslegung zusagte.

Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf soll die entsprechende Regelung künftig folgendermaßen lauten:

Da bei einem Schnelltest Körpermaterial zum Zwecke der Corona-Diagnostik entnommen wird, lässt der Wortlaut keine Fragen offen. Wie schnell die Impfung dann tatsächlich angeboten wird, wird sich zeigen.

Prio-Gruppe 2 soll überdies um weitere Vorerkrankungen erweitert werden. Aufgenommen im Entwurf sind nun auch „Personen mit Muskeldystrophien und vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen“.

Impfungen auch in Arztpraxen und bei Betriebsärzten

Weiterhin sieht der Verordnungsentwurf vor, künftig Vertrags- und Privatarztpraxen sowie Betriebsärzte in die Impfungen mit einzubeziehen. Sie können Schutzimpfungen erbringen, soweit ihnen hierfür Impfstoff zur Verfügung gestellt wird. Für die Verimpfung in Arztpraxen und durch Betriebsärzte werden fallbezogene Vergütungsvorgaben aufgenommen. Die Vergütung wird über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet und aus Bundesmitteln refinanziert.

Außerdem soll den Ländern ermöglicht werden, eine schriftliche Information der Krankenkassen oder privaten Krankenversicherungsunternehmen an deren Versicherte über einen möglichen priorisierten Anspruch als Berechtigungsnachweis zur priorisierten Schutzimpfung anzuerkennen.

Inkrafttreten soll die neue Verordnung bereits am 8. März.

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