Retax-Fragen
Praxiswissen
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Retax von Mictonetten® berechtigt?

Packung Mictonetten auf Apothekertischn
Eine Apotheke hat aus Wirtschaftlichkeitsgründen statt der verordneten 3 x N2 Packungen, 1 x N3 und 1 x N2 abgegeben und prompt folgte die Retaxation. Zu Recht? | Bild: Schelbert / PTAheute

Aus einer Apotheke erreichte uns folgende Frage:

Uns lag eine Verordnung über „3 x N2 Mictonetten UTA PZN 02418821“ mit „!“als besonderem Vermerk sowie einem Aut-idem-Kreuz zulasten der TK (IK 108377503) vor. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen haben wir 1 x die N3- mit 98 Stück und 1 x die N2-Packung mit 49 Stück abgegeben. Nun sind wir retaxiert worden, da der Arzt angeblich ein neues Rezept hätte ausstellen müssen mit eben diesen Mengen (1 x N3 und 1 x N2). Angegebener Grund der Retaxstelle: „Wenn eine höhere Anzahl Tabletten als N2 verordnet wird und es eine N3-Packung gibt, dann muss der Arzt ein neues Rezept ausstellen mit z. B. N3 und N2.“ Einen entsprechenden Passus im Gesetz konnten wir allerdings nicht finden. Daher unsere Frage: Ist diese Retax berechtigt?

Antwort:

Der Rahmenvertrag enthält seit dem 1. Juli 2019 eine neue und eindeutige Regelung zu Mehrfachverordnungen: 

Die Apotheke ist nun also verpflichtet, Verordnungen mit der jeweils verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern und darf nicht, wie in Ihrem Fall geschehen, andere Packungsgrößen abgeben – auch wenn die verordnete Gesamtmenge nicht überschritten wird und die Abgabe sogar wirtschaftlicher für die Kasse wäre. Deshalb ist die Kasse formal im Recht mit Ihrer Retaxation.

In § 6 (1) Rahmenvertrag (in der Fassung vom April 2020) findet sich jedoch eine Regelung, dass der Vergütungsanspruch des Apothekers auch trotz einer fehlerhaften Belieferung entstehen kann, wenn „die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten“. Unter Berufung auf diese Regelung können Sie Einspruch einlegen und hervorheben, dass die Versorgung des Versicherten mit der verordneten Gesamtmenge korrekt erfolgt ist und der Kasse kein wirtschaftlicher Schaden (sondern sogar ein Vorteil) entstanden ist. 

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