Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Protesttag am 14. Juni: Apotheken-Streik: Was sagt das Arbeitsrecht?

An Apothekeneingang hängt Streik-Plakat
Ob bei geschlossener Apotheke gearbeitet werden muss, entscheidet die Apothekenleitung. | Bild: IMAGO / Nikito

Aufgrund des bundesweiten Protesttages werden heute, am 14. Juni, Apothekenschließungen explizit unterstützt. Das ging aus einem Schreiben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) an die Kammern und Verbände hervor. In der Folge haben auch viele Verbände ihre Mitglieder dazu aufgefordert, ihre Apotheken heute geschlossen zu halten. Denn der Erfolg des Protests hängt maßgeblich von einer flächendeckenden Beteiligung ab. 

Eine Ausnahme stellen notdiensthabende Apotheken dar. Sie halten am heutigen Protesttag die Arzneimittelversorgung aufrecht.

Arbeitszeit bei Protest: Apothekenleitung entscheidet

Eine Frage, die sich in dem Zusammenhang allerdings stellt, ist: Wie wird die Arbeitszeit erfasst, wenn die Apotheke geschlossen bleibt? Minou Hansen, Rechtsanwältin bei der Apothekengewerkschaft Adexa, erklärt auf Nachfrage der Redaktion: 

„Wenn die Apothekenleitung sich entscheidet, sich an dem Protest zu beteiligen, und die Apotheke schließt, so kann sie die Mitarbeitenden zu Arbeiten bei geschlossener Apotheke heranziehen. Ebenso kann sie die Mitarbeitenden freistellen, also nach Hause schicken. Arbeitsrechtlich handelt es sich dann um einen sogenannten Annahmeverzug: Die Angestellten bieten ihre Arbeitskraft an, die Apothekenleitungen rufen diese nicht ab. Die Stunden, die die Mitarbeitenden an diesem Tag hätten arbeiten müssen, werden trotzdem gutgeschrieben. Es entstehen keine Minusstunden.“

Rechtsanwältin Minou Hansen

Überstunden können abgebaut werden

Etwas anders ist es Hansen zufolge zu beurteilen, wenn noch Überstunden vorhanden sind: Dann könne es zulässig sein, die Mitarbeitenden unter Anrechnung der Überstunden freizustellen. 

Allerdings solle die Freistellung immer möglichst zusammenhängend gewährt werden, so die Adexa-Juristin. Auch bei einem Jahresarbeitszeitkonto könne es zulässig sein, für den Protesttag „Null“-Stunden anzuordnen, wenn im weiteren Verlauf der Woche dann mindestens 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Zeit gearbeitet werden. 

„Das sind die generellen Regeln. Eventuell ist arbeitsvertraglich im Einzelfall noch etwas anderes vereinbart“, so Hansen und ergänzt: „Wir hoffen, dass die Aktion ein Erfolg wird!“

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