Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Frage an die Rechtsanwältin: Darf der Arbeitgeber Hobbys verbieten?

Auch wenn Hygienevorschriften eingehalten werden, wünschen manche Arbeitgeber, dass die sozialen Kontakte in der Freizeit weiter eingeschränkt werden. Doch müssen Arbeitnehmer sich daran halten?  | Bild: rudall30 / AdobeStock

Lediglich Bitte um Vorsicht erlaubt 

Die Apothekenleitung darf zwar (soweit sie sich im Rahmen ihres Direktionsrechts und der gesetzlichen Vorgaben bewegt) bestimmen, was Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz machen, aber nicht, wie sie sich in ihrer Freizeit verhalten.

Im privaten Umfeld ist jeder gehalten, sich an die bestehenden Hygiene- und Abstandsregeln zu halten, darf aber seinen Hobbys und Wünschen nachgehen. Wenn also in einem Verein die Corona-Regeln eingehalten werden, kann der Freizeitaktivität ungehindert nachgegangen werden. Für Arbeitgeber ist es natürlich ungemütlich, wenn die Mitarbeiter viele Sozialkontakte und damit viele potentielle Infektionskontakte haben, aber mehr als darum zu bitten, vorsichtig zu sein, dürfen sie nicht.

Subjektives Sicherheitsempfinden vs. allgemeine Regelungen 

Selbst wenn sie sich ohne Einhaltung der Regeln erheblichen Gefahren aussetzen würden und zum Beispiel ohne Mund-Nasen-Bedeckung und Abstand im Risikogebiet feiern würden, dürfte die Apothekenleitung das den Mitarbeitern nicht verbieten. Sie dürfte aber aus solchem gefährdenden Verhalten eventuell arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen.

Diese Diskussionen gab es häufiger während der Sommerferien, als Arbeitgeber Sorge hatten, dass ihre Mitarbeiter infiziert von Urlaubsreisen zurückkehren würden. Hier haben einige Arbeitgeber „ihre“ Reiserückkehrer nach Hause geschickt bzw. angeordnet, dass sie eine häusliche Isolation einhalten sollten – obwohl ein negativer Corona-Test vorlag und die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Einreiseregeln eingehalten waren. Arbeitgeber, die dies angeordnet hatten, mussten ihre Mitarbeiter dann allerdings bezahlen, durften also keine Minusstunden anrechnen oder gar Urlaub abziehen. Die Regelungen des Auswärtigen Amtes und die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie die Verordnungen der einzelnen Bundesländer sind jeweils der Rahmen, an dem man sich orientieren kann. Wenn ein Arbeitgeber aus seinem subjektiven Sicherheitsempfinden strengere Regeln anordnet, so darf den Mitarbeiter hieraus kein (finanzieller) Nachteil entstehen.

Freizeitverhalten kann sich auf Arbeitsverhältnis auswirken 

Ein erstes arbeitsgerichtliches Verfahren in diesem Zusammenhang gab es bereits zu Beginn der verschärften Corona-Regeln. Dort hatte ein Arbeitnehmer in Social-Media-Kanälen ein Foto von sich und Freunden gepostet, auf dem die Abstandsregeln nicht eingehalten worden waren. Dazu wurde noch ein Kommentar gestellt, aus dem sich ergab, dass der Mitarbeiter die AHA-Regeln nicht ernst nahm. Daraufhin hatte der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Eine gerichtliche Entscheidung gab es hierzu nicht, weil sich die Parteien auf einen Vergleich geeinigt hatten. Hier hätte es aber durchaus sein können, dass das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für wirksam erachtet oder dem Arbeitgeber zumindest eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zugestanden hätte.

Ein Freizeitverhalten, in dem die Schutzregeln für die Bevölkerung missachtet werden, kann also nicht nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sondern unter Umständen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Apothekenleitungen haben Schutzpflichten gegenüber ihren Mitarbeitern und müssen diese vor einem erhöhten Infektionsrisiko (auch durch ein unvernünftiges Teammitglied) schützen. Wenn man sich in der Freizeit aber an die bestehenden Regeln hält, und davon ist z. B. bei der Mitarbeit in einem Verein auszugehen, darf das nicht untersagt oder sanktioniert werden.

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