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Kündigungsschutzklage: So läuft das Verfahren ab

Nach Erhalt einer Kündigung haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, Klage einzureichen. Diese Klagefrist ist wichtig. Verstreicht sie ungenutzt, wird die Kündigung in der Weise wirksam, wie sie ausgesprochen wurde. Und zwar unabhängig davon, ob sie wirksam hätte begründet werden können.
Vor Ablauf der Frist: Außergerichtliche Einigung versuchen
Zum Glück gelingt es oft schon vor Ablauf der Frist, den Umgang mit der Kündigung zu klären, sodass eine Klage nicht notwendig ist. Vielleicht kann die Erklärung der Arbeitgebenden erreicht werden, dass aus der Kündigung keine Rechte hergeleitet werden und das Arbeitsverhältnis auch über das in der Kündigung genannte Beendigungsdatum hinaus weiter fortbesteht.
Oder es gelingt eine Einigung über die Modalitäten der Beendigung, zum Beispiel bei Freistellung von der Arbeit für die verbleibende Zeit oder über die Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses.
Kommt es jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. Ist die Klage allerdings eingereicht, ist wieder alles offen.
Nach Kündigungsschutzklage: Vergleich jederzeit möglich
Ist die Kündigungsschutzklage eingereicht, wird zeitnah vom Arbeitsgericht ein Gütetermin anberaumt. Ziel der Güteverhandlung ist es, den Rechtsstreit schnell und einvernehmlich zu beenden.
Das Gericht gibt eine Einschätzung zu dem, was bisher bekannt ist, und macht in der Regel auch einen Vorschlag für einen Vergleich. Sehr viele Verfahren werden auf diese Weise direkt wieder beendet.
Kommt es in diesem ersten Termin nicht zu einer Einigung, wird ein Kammertermin anberaumt. Bis zum Kammertermin haben beide Seiten Gelegenheit, ihre Argumente zur Wirksamkeit der Kündigung schriftlich vorzutragen.
Ein Vergleich ist während des gesamten Verfahrens immer möglich und kann auch zwischen den Gerichtsterminen vereinbart und dann im schriftlichen Verfahren abgeschlossen werden. Dafür senden beide Parteien ihre Einigung an das Gericht, das dann den Vergleich als Beschluss festsetzt.
Gut zu wissen: Das Ziel einer Kündigungsschutzklage
Im Kündigungsschutzverfahren geht es immer um die Wirksamkeit der Kündigung. Manchmal verändert sich allerdings im Lauf der Wochen oder Monate die eigene Haltung dazu, ob eine weitere Zusammenarbeit tatsächlich in Betracht kommt. Auch dann bestehen noch mehrere Gestaltungsmöglichkeiten.
Kündigungsschutzklage: Wenn die Kündigung unwirksam war
Das Arbeitsgericht entscheidet in seinem Urteil darüber, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, haben Sie das Verfahren gewonnen. Das Arbeitsverhältnis besteht dann unverändert weiter fort und wird nicht beendet.
Meistens liegt der Kündigungstermin schon in der Vergangenheit, wenn das Urteil ergeht. Arbeitnehmer haben dann auch für die vergangenen Monate einen Anspruch auf ihr Gehalt, sofern sie ihre Arbeitskraft angeboten hatten.
Verdienste und Arbeitslosengeld werden angerechnet
Haben Sie in dieser Zeit Arbeitslosengeld erhalten, so wird dieses angerechnet und der Differenzbetrag an die Agentur für Arbeit erstattet. Angerechnet wird auch, was Sie in der Zwischenzeit möglicherweise in einem anderen Arbeitsverhältnis verdient haben.
Außerdem sieht das Kündigungsschutzgesetz eine Anrechnung vor, wenn Sie eine anderweitige Arbeit hätten aufnehmen können und dies „böswillig“ unterlassen haben. Wann eine solche „Böswilligkeit“ vorliegt, ist nicht klar definiert. Es wird immer für den jeweiligen Einzelfall beurteilt. Wenn jemand vorsätzlich trotz konkreter Möglichkeiten keine zumutbare Beschäftigung aufnimmt, sondern stattdessen untätig bleibt, kann die Voraussetzung eines böswilligen Verhaltens gegeben sein.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung wirksam war, so wird das Arbeitsverhältnis zu dem in der Kündigung genannten Termin beendet. Wenn Sie inzwischen schon eine neue Beschäftigung begonnen haben, können Sie diese einfach weiter fortführen.
Nach erfolgreicher Klage: Kläger kann Arbeitsplatz wählen
Ist ein Arbeitnehmer mit seiner Klage erfolgreich und hat während des Verfahrens eine neue Beschäftigung aufgenommen, kann er wählen, an welchem der beiden Arbeitsplätze er in Zukunft arbeiten möchte. Das ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt (§ 12 KSchG).
Wer sich für das neue Arbeitsverhältnis entscheidet, kann innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine Erklärung gegenüber der ursprünglichen Apothekenleitung das alte Arbeitsverhältnis selbst beenden. Auch dann kann noch einen Anspruch auf Gehalt bestehen, dies dann allerdings nur für die Zeit bis zum Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses.
Wer das alte Arbeitsverhältnis fortführen möchte, beendet die neue Beschäftigung durch eine fristgemäße Kündigung. Der alte Arbeitgeber muss diese Kündigungsfrist abwarten. Nach Beendigung wechselt der Arbeitnehmer dann wieder in die ursprüngliche Apotheke.
Kündigungsschutz: Sonderfall Unzumutbarkeit
Manchmal hat sich die Situation so zugespitzt, dass es dem klagenden Arbeitnehmer trotz unwirksamer Kündigung nicht zugemutet werden kann, am ursprünglichen Arbeitsplatz wieder zu arbeiten. Für diesen Fall gibt es eine Sonderregelung in § 9 KSchG.
Der Arbeitnehmer kann im Verfahren vor dem Arbeitsgericht beantragen, dass das Arbeitsgericht trotz der Unwirksamkeit der Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet und eine angemessene Abfindung zuspricht.
Gut zu wissen: Wann gilt ein Arbeitsplatz als unzumutbar?
Der Erhalt einer Kündigung bedeutet für sich allein genommen noch nicht, dass die Wiederaufnahme der Zusammenarbeit unzumutbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung aus heiterem Himmel kam.
Es müssen weitere Gründe hinzukommen, also beispielsweise das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung. Beleidigungen oder gar Drohungen muss sich der Arbeitnehmer jedoch nicht aussetzen.
Auch rassistische Äußerungen oder die schikanöse Behandlung zum Beispiel durch Vorenthaltung von Informationen und Beschäftigung mit Aufgaben, die der Qualifikation gar nicht entsprechen, können die Unzumutbarkeit begründen.
Einen solchen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht kann auch die Arbeitgeberseite stellen, wenn eine zweckdienliche Zusammenarbeit nicht mehr als möglich erscheint.
Als Beendigungstermin wird in diesen Fällen das Datum festgesetzt, das sich unter Einhaltung der Kündigungsfrist ergibt.