Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Gekündigt: Was geschieht mit dem Weihnachtsgeld?

Darf der Arbeitgeber bei Kündigung die Sonderzahlung zurückverlangen? Laut ADEXA-Anwältin Minou Hansen sind die meisten Rückzahlungsklauseln unwirksam. | Bild: New Africa / Adobe Stock

Ganz einfach ist es, wenn der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) oder der RTV Nordrhein (RTV NR) für den oder die betroffene PTA gelten. Das ist dann der Fall, wenn er bzw. sie ADEXA-Mitglied ist und der Arbeitgeber Mitglied in der Tarifvertragspartei der Arbeitgeber, dem ADA, oder der TGL Nordrhein ist. Dann gelten die tariflichen Regelungen zwingend zwischen PTA und dem Arbeitgeber. Das bedeutet, dass auch die tarifliche Regelung zur Sonderzahlung anwendbar ist. PTA erhalten mit dem Novembergehalt eine Sonderzahlung in Höhe eines vollen tariflichen Bruttomonatsgehalts, wenn das Arbeitsverhältnis das ganze Kalenderjahr über bestanden hat. Diese Sonderzahlung muss nicht zurückgezahlt werden.

Was steht im Arbeitsvertrag?

Ebenso könnte sich der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung auch daraus ergeben, dass im Arbeitsvertrag pauschal vereinbart wurde, dass der BRTV/RTV NR gelten soll – oder zumindest vereinbart, dass die Sonderzahlung nach Tarif gezahlt wird. Dann müssen PTA die Sonderzahlung ebenfalls nicht zurückzahlen. 

Etwas anderes könnte gelten, wenn sich in dem Arbeitsvertrag kein Hinweis auf den BRTV/RTV NR ergibt. Wenn PTA den Anspruch ausschließlich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung haben, müsste man im Arbeitsvertrag nachschauen, welche Regelung es zum Weihnachtsgeld dort gibt und ob ggf. eine Regelung zur Rückzahlungsverpflichtung dort enthalten ist. Ist in dem Fall im Arbeitsvertrag nur vereinbart, dass PTA jährlich ein Weihnachtsgeld erhalten, kann der Arbeitgeber eine bereits geleistete Zahlung nicht zurückfordern.

Rückzahlungsklauseln nicht immer wirksam

Aber auch Rückzahlungsklauseln bedeuten nicht unbedingt, dass diese auch tatsächlich wirksam sind und den Arbeitgeber zur Rückforderung oder gar zum Abzug vom letzten Gehalt berechtigen. So ist die oft verwendete Formulierung „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ in der Regel unwirksam, weil nach der Rechtsprechung des BAG eine Leistung entweder freiwillig ist oder jederzeit widerruflich. Die Doppelung ist unklar, so dass diese geleistete Zahlung nicht widerrufen werden kann. Ansonsten finden sich in vielen nicht tarifgebundenen Verträgen Klauseln, wonach die Rückzahlungsverpflichtung sowohl von der Höhe der Zahlung als auch von der Dauer der nachfolgenden Weiterbeschäftigung abhängt. Zulässig ist bei einer Sonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts eine Bindung bis zum 31.3. des Folgejahres. Dies aber auch nur dann, wenn diese Sonderzahlung nicht nur eine Belohnung für die Leistungen im laufenden Jahr ist, sondern auch eine Treueprämie für die zukünftige Zusammenarbeit enthält. Ebenso muss der Mitarbeiter selbst den Anlass für die Beendigung setzen, also entweder selbst kündigen oder einen Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung liefern. Angesichts der Rechtsprechung des BAG hierzu ist es mittlerweile für einen Arbeitgeber wirklich schwierig, eine Formulierung zu finden, die ihn rechtssicher zur Rückforderung berechtigt. PTA sollten also ihren Vertrag gut prüfen lassen, bevor sie etwas zurückzahlen. In aller Regel dürfen sie die bereits geleistete Zahlung auch behalten.

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