Arbeitsrechtliche Fragen
PTA – Der Beruf
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Geschenke und Gewinne am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

Wann dürfen Apothekenmitarbeitende Geschenke von Kunden oder Lieferanten annehmen? Und wann haben sie mit Konsequenzen zu rechnen? | Bild: contrastwerkstatt / AdobeStock

Manche Arbeitgeber geben genau vor, ob und in welchem Umfang Mitarbeitende Geschenke für sich behalten dürfen. Von Vorteil ist es, wenn Arbeitgeber für diese Situationen klare Verhaltensregeln aufgestellt haben, so dass es später für die Mitarbeitenden kein böses Erwachen gibt. 

Solche Regelungen können einerseits im Arbeitsvertrag niedergelegt aber auch als Anweisung bzw. Richtlinie festgehalten sein. Ebenso ist es möglich, Verbote für das Annehmen von Geschenken bzw. Grenzen, bis zu welchem Wert Geschenke für sich behalten werden dürfen, festzulegen. 

Schwieriger wird es jedoch im Einzelfall, wenn die Anweisung lediglich bestimmt, dass Geschenke von „geringem Wert“ ohne Rücksprache mit nach Hause genommen werden können. Ein Kugelschreiber mag eindeutig darunter fallen, aber wann ist die Grenze überschritten? 

Nachfragen bei Arbeitgeber

Viele Inhaber haben jedoch gar keine Verhaltensregeln aufgestellt, so dass die Mitarbeitenden selbst einschätzen müssen, ob sie ein Geschenk oder einen Gewinn behalten dürfen. Im Zweifel gilt immer: Nachfragen beim Arbeitgeber.

Die über den Verkaufstresen gereichte Pralinenschachtel macht vielleicht niemanden stutzig, der neben der Bestellung mitgelieferte Reisegutschein schon – und das zu Recht. Es stellt sich nicht nur die Frage, wer hier wann Eigentümer der Geschenke wird. Es kann sich für den Mitarbeitenden auch um einen Sachbezuge handeln, der zu versteuern ist. Daneben kann der Vorwurf der Bestechlichkeit im Raum stehen, wenn große Geschenke angenommen werden. 

Teilnahme an Gewinnspielen

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel z. B. eines Kosmetikherstellers wirft noch mehr Fragen auf. Natürlich dürfen Angestellte in ihrer Freizeit privat an dem Gewinnspiel teilnehmen, z. B. während ihrer Pause. Anders ist dies zu bewerten, wenn die Teilnahme über den Firmencomputer erfolgt. Da stellt sich die Frage, ob die private Nutzung überhaupt erlaubt ist. Auch hierzu gibt es abhängig vom Arbeitgeber unterschiedliche Regelungen. Problematischer ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel während der Arbeitszeit. Denn sie stellt eine Pflichtverletzung dar, weil in dieser Zeit die Arbeitspflicht nicht erfüllt wird. 

Wird dann noch der Kunden-Account des Arbeitgebers beim Gewinnspielveranstalter genutzt, stellt sich die zusätzliche Frage, wer im Falle des Gewinnes Eigentümer des Preises wird. Wurde die Registrierung des Arbeitgebers genutzt und diesem der Gewinn zugesandt, wird er auch Eigentümer des Preises. Ein solcher Gewinn kann nicht ohne allgemeine Erlaubnis oder Absprache von dem spielenden Mitarbeitenden einbehalten werden.

Das Gleiche gilt für Geschenke, die von Lieferanten der Bestellung des Arbeitgebers beigelegt werden.

Wann ist eine Kündigung erlaubt?

Es kann sogar eine strafrechtliche Relevanz gegeben sein, wenn Eigentum des Arbeitgebers unterschlagen wird. Gleichzeitig ist das unerlaubte Einbehalten von Lieferantengeschenken oder Gewinnen eine Pflichtverletzung, die insbesondere nach erfolgter Abmahnung auch ein Kündigungsgrund sein kann. 

Fristlos entlassen werden können Mitarbeitende jedoch nicht gleich bei jedem Verstoß, wie das nachfolgende Beispiel einer Bürokauffrau in einem Kleinbetrieb zeigt: Sie hatte während ihrer Mittagspause bei der Gewinnhotline eines lokalen Radiosenders angerufen, um ein dort abgespieltes Geräusch zu erraten. Es entstanden zusätzliche Telefongebühren. Daraufhin erfolgte die fristlose Kündigung. Diese wurde allerdings vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf als unwirksam angesehen. Der Grund: Die Pflichtverletzung war nicht gravierend und der Umfang der erlaubten privaten Nutzung des Telefons vom Arbeitgeber war nicht konkret vorgegeben. 

Auch hier zeigt sich also wieder: Eine klare Regelung des Arbeitgebers ist für alle hilfreich. Gibt es von Seiten des Arbeitgebers keine klaren Vorgaben, gilt wie bei allen Unklarheiten nachzufragen.

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