Arbeitsrechtliche Fragen
Im Berufsalltag treten immer wieder Situationen auf, in denen rechtlicher Rat gefragt ist. Gemeinsam mit Juristen gehen wir in dieser Rubrik den häufigsten Fragen nach. 
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Geschütztes Markenzeichen: Wer darf das „Apotheken-A“ verwenden?

Rotes Apotheken-A auf weißer Wand
Das rote Apotheken-A ist das Erkennungszeichen der Apotheken in Deutschland. | Bild: Axel Bueckert / AdobeStock

Das „Apotheken-A“ ist ein eingetragenes Markenzeichen. Nach Auskunft der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) wurde das Zeichen Anfang der 1950er-Jahre beim Patentamt eingetragen und ist seit 1972 als Marke für den Deutschen Apothekerverband (DAV) besonders geschützt. Seit 2010 macht der DAV genaue Vorschriften, wer es wie verwenden darf.

Aus rechtlicher Sicht hat die Eintragung einer Marke oder eines Markenzeichens zur Folge, dass der Markeninhaber berechtigt ist, unberechtigten Verwendern die Nutzung zu verbieten und Schadensersatz für eine unberechtigte Verwendung der Marke zu verlangen.

Auch wenn es also verlockend ist, zum Beispiel in seinem Social-Media-Auftritt das rote „A“ einzusetzen, um ganz markant zu kennzeichnen, dass man „in Sachen Apotheke“ unterwegs ist, muss man sich vorher informieren, ob die Verwendung zulässig ist.  

Aktualisierte „Apotheken-A-Fibel“: Wer darf das „A“ verwenden?

Jüngst hat die ABDA auf ihrer Website berichtet, dass die nunmehr vierte Auflage der „Apotheken-A-FibelStand 04/2025  erschienen ist. Darin werden die Anforderungen und Vorgaben für die korrekte Nutzung des bekannten „Apotheken-A“ zusammengefasst. Der DAV als Markeninhaber ist berechtigt, diese Vorgaben zu machen.

In der aktualisierten Auflage findet sich jetzt unter anderem ein Beispiel zur korrekten Darstellung vom „Apotheken-A“ in Apps auf mobilen Geräten.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass nur Mitglieder des DAV das „Apotheken-A“ verwenden dürfen, ohne hierzu eine Genehmigung einzuholen. Geht es also um den Internetauftritt der Apotheke, darf die bekannte Marke verwendet werden, wenn die Apothekenleitung Mitglied im DAV ist. 

Welche Vorgaben müssen bei Verwendung des „Apotheken-A“ beachtet werden?

Das „A“ darf nicht in den Namen der Apotheke eingebaut werden. Ebenso muss die rote Farbe erhalten bleiben – eine „Regenbogen-Apotheke“ dürfte das „A“ also nicht in Regenbogenfarben verwenden. Detaillierte Angaben zur Verwendung finden sich in der „Apotheken-A-Fibel“.

Für den Internet- und/oder Social-Media-Auftritt der Apotheke darf das „A“ also unter Einhaltung der Vorgaben genutzt werden. 

Doch wie sieht es aus, wenn PTA oder PKA selber zu apothekenrelevanten Themen beispielsweise bei Instagram aktiv sind? Auch da wäre das rote „A“ als Zeichen mit hohem Wiedererkennungswert sicherlich ein guter Hingucker. 

Als PTA oder PKA kann man jedoch nicht Mitglied im DAV sein und ist deshalb nicht ohne Weiteres zur Nutzung berechtigt. Nicht-Mitgliedsorganisationen und dritte Personen dürfen das „Apotheken-A“ nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des DAV nutzen. Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die Apothekenleitung nicht Mitglied im DAV ist.

DAV geht strikt gegen unberechtigte Verwendung des „Apotheken-A“ vor

Wie bekannt und stark die Marke ist, zeige sich nicht zuletzt daran, dass sie von Betrügern und Kriminellen gerne kopiert wird. Der DAV als Markeninhaber gehe mit aller Konsequenz gegen jeglichen Missbrauch des roten „Apotheken-A“ vor. Um sich rechtliche Auseinandersetzungen und damit verbundene Kosten zu ersparen, sollte man die Vorgaben und Anforderungen daher konsequent beachten.

Das trifft auch die Standesorganisationen: So musste die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) vor Jahren ihr Logo ändern. Das rote A in der Farbe HKS-13 muss nämlich losgelöst von allen anderen Zeichen oder Logos stehen und darf nicht mit anderen Marken in Verbindung gebracht werden. Beim früheren Logo der BLAK war das nicht der Fall. Das Apotheken-A wurde dort verbunden mit dem bayerischen Landeswappen gezeigt.

Auch wurde ein Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Nutzung des „A“ 2015 zugunsten des DAV entschiedenOberlandesgericht München, Urteil vom 22. Oktober 2015, Az.: 29 U 803/15 . Dabei ging es um einen Pharma-Point zur Abholung von Medikamenten in einem Drogerie-Markt, der mit dem Markenzeichen beworben wurde. Quelle:
- ABDA
- Gelbe Liste
 

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